pixelmagic
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Verfasst Do 28.02.2008 16:44
Titel Duckvorstufe / Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse |
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Eine GmbH muss für ihren Geschäftsführer Abgaben an die KSK leisten, sofern dieser für Leistungen vergütet wird, die im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) als künstlerisch tätig eingestuft werden.
Nun meine Frage:
Ist die Berufstätigkeit in einem reinen Druckvorstufenbetrieb als solche einzustufen, oder wird hier ein nichtkünstlerisches Handwerk erbracht. Gemäß den Vorgaben unserer Kunden, ausnahmslos Werbeagenturen und Werbeabteilungen, hat der Druckvorlagenhersteller nämlich keine eigenschöpferisch, kreative Leistungen zu erbringen und wäre also nicht künstlerisch tätig. Konkret gefragt: wer kennt eine Gerichtsentscheidung oder ein verwertbares Gutachten zu diesem Thema? Wer kann mit Tipps weiterhelfen, bevor die KSK selbst entscheidet und wir ggf. nur noch reagieren können.
Grüße an alle
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