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Thema: Bewerbung und gleich Probearbeiten? Ist das jetzt Trend? vom 11.05.2016


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Benutzer 62312
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Verfasst Di 17.05.2016 14:15
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Die Vergütung ist für die Rechteübertragung unerheblich, damit würde man aber den Zweck ändern. Bei einer Auftragsarbeit wäre das kleine Nutzungsrecht (Urheberrechte können nur durch Vererbung übertragen werden in Deutschland) dem Vertrag zweckdienlich, wenn nicht anders vereinbart. So würde ich es zumindest verstehen.
 
kaneema
Threadersteller

Dabei seit: 28.01.2008
Ort: -
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Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 17.05.2016 15:17
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Nefliete hat geschrieben:
Die Vergütung ist für die Rechteübertragung unerheblich, damit würde man aber den Zweck ändern. Bei einer Auftragsarbeit wäre das kleine Nutzungsrecht (Urheberrechte können nur durch Vererbung übertragen werden in Deutschland) dem Vertrag zweckdienlich, wenn nicht anders vereinbart. So würde ich es zumindest verstehen.


Danke für die Info, somit behalte ich mir einfach das Nutzungsrecht vor und mach das jetzt im Vorfeld noch mal konkret mit Ihnen aus. Wenn sie nicht darauf einsteigen wollen, dann weis ich eh bescheid und kann mir den Aufwand auch sparen...
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top
Moderator

Dabei seit: 25.11.2003
Ort: Hedwig Holzbein
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 17.05.2016 15:30
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Wichtiger sehe ich in dem Zusammenhang § 32: Angemessene Vergütung

Der Beitrag hier ist zwar von 2005, dürfte aber noch aktuell sein:
https://mmm.verdi.de/beruf/ein-euro-job-und-die-angemessene-verguetung-von-nutzungsrechten-28109

Dabei gehe ich davon aus, dass deine Arbeiten auch eine entsprechende persönliche Schöpfungshöhe aufweisen, damit das Urheberrecht hier greift. Handelt es sich um rein handwerkliche Arbeiten, (z. B. 100 Fotos freistellen,) kannst du dich nicht auf das UrhG. berufen.
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kaneema
Threadersteller

Dabei seit: 28.01.2008
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 17.05.2016 15:35
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top hat geschrieben:
Wichtiger sehe ich in dem Zusammenhang § 32: Angemessene Vergütung

Der Beitrag hier ist zwar von 2005, dürfte aber noch aktuell sein:
https://mmm.verdi.de/beruf/ein-euro-job-und-die-angemessene-verguetung-von-nutzungsrechten-28109

Dabei gehe ich davon aus, dass deine Arbeiten auch eine entsprechende persönliche Schöpfungshöhe aufweisen, damit das Urheberrecht hier greift. Handelt es sich um rein handwerkliche Arbeiten, (z. B. 100 Fotos freistellen,) kannst du dich nicht auf das UrhG. berufen.


Danke, auch das ist ein interessanter Aspekt.

Wäre das nun der Über-Job den ich UNBEDINGT haben muss, dann würd ich da insgesamt anders drüber denken. Ist er aber (höchstwahrscheinlich) nicht, sonst würde es ja nicht gleich so seltsam losgehen, denke ich...
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