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Benutzer 62312
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Verfasst Di 17.05.2016 14:15
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Die Vergütung ist für die Rechteübertragung unerheblich, damit würde man aber den Zweck ändern. Bei einer Auftragsarbeit wäre das kleine Nutzungsrecht (Urheberrechte können nur durch Vererbung übertragen werden in Deutschland) dem Vertrag zweckdienlich, wenn nicht anders vereinbart. So würde ich es zumindest verstehen.
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kaneema
Threadersteller
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Verfasst Di 17.05.2016 15:17
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Nefliete hat geschrieben: | Die Vergütung ist für die Rechteübertragung unerheblich, damit würde man aber den Zweck ändern. Bei einer Auftragsarbeit wäre das kleine Nutzungsrecht (Urheberrechte können nur durch Vererbung übertragen werden in Deutschland) dem Vertrag zweckdienlich, wenn nicht anders vereinbart. So würde ich es zumindest verstehen. |
Danke für die Info, somit behalte ich mir einfach das Nutzungsrecht vor und mach das jetzt im Vorfeld noch mal konkret mit Ihnen aus. Wenn sie nicht darauf einsteigen wollen, dann weis ich eh bescheid und kann mir den Aufwand auch sparen...
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kaneema
Threadersteller
Dabei seit: 28.01.2008
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Verfasst Di 17.05.2016 15:35
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Danke, auch das ist ein interessanter Aspekt.
Wäre das nun der Über-Job den ich UNBEDINGT haben muss, dann würd ich da insgesamt anders drüber denken. Ist er aber (höchstwahrscheinlich) nicht, sonst würde es ja nicht gleich so seltsam losgehen, denke ich...
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