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Thema: anzeigen: freelancer vor ort/scheinselbständig vom 05.09.2012


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Beruf und Karriere -> anzeigen: freelancer vor ort/scheinselbständig
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NewBold
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Verfasst Mi 05.09.2012 11:25
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anzeigen: freelancer vor ort/scheinselbständig

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hallo,


ich bin als freelancer zurzeit auf der suche nach jobs. die anzeigen die ich zusehen bekomme heißen immer "Arbeiten vor Ort!" heißt nicht sowas scheinselbsständig oder verstehe ich da was falsch? ich dachte immer man könnte aus Homeoffice arbeiten.


freundliche Grüße
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ExMD

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Verfasst Mi 05.09.2012 11:31
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http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit

WO du arbeitest is egal. kommt mehr drauf an, ob du nur EINEN kunden hast und die selbstständigkeit dann nicht gleich über eine festanstellung laufen könnte
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Benutzer 62312
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Verfasst Fr 07.09.2012 13:12
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hier auch noch einmal ein anderer thread:
http://www.mediengestalter.info/forum/45/vorstellungsgespraech-als-freier-mitarbeiter-nach-elternzeit-166893-2.html
 
m
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Verfasst Fr 07.09.2012 13:20
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ExMD hat geschrieben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Scheinselbst%C3%A4ndigkeit

WO du arbeitest is egal. kommt mehr drauf an, ob du nur EINEN kunden hast und die selbstständigkeit dann nicht gleich über eine festanstellung laufen könnte


Völliger Quatsch, für wieviele Kunden man arbeitet, hat nichts mit Scheinselbstständigkeit zu tun (jedenfalls nicht primär). Wo man (evtl dauerhaft vor Ort bei einem Auftraggeber) arbeitet allerdings schon.

Infos erteilt die Deutsche Rentenversicherung, demnach ist Scheinselbstständig wer:

    die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
    die Verpflichtung, bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten
    die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
    die Verpflichtung, in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten zu arbeiten
    die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind


Zuletzt bearbeitet von m am Fr 07.09.2012 13:30, insgesamt 8-mal bearbeitet
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Benutzer 62312
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Verfasst Fr 07.09.2012 13:36
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ihk hat geschrieben:
II. Anhaltspunkte für Scheinselbstständigkeit

Entscheidend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, ob sich eine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber feststellen lässt.

Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale:

das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. Oder der Unternehmer tritt beispielsweise in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf. Als deutliche Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung werden eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers angesehen.

Der beschriebene Vermutungskatalog ist zwar mit Neufassung des Gesetzes entfallen, damit aber im Rahmen der Beurteilung der Scheinselbstständigkeit nicht bedeutungslos geworden. Bei der Beurteilung der Gesamtsituation spielen Gesichtspunkte wie
•keine regelmäßig Beschäftigten
400,- € Beschäftigtenverhältnisse werden nicht anerkannt. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung anerkannt.

Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber
Bei der Auslegung des Begriffs „im Wesentlichen“ gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.

•Auftraggeber hat Beschäftigte, die dieselben Tätigkeiten verrichten wie der Selbstständige

•Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers - kein unternehmerisches Handeln
Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein eigenes Firmenschild, keine eigenen Geschäftsräume, kein eigenes Briefpapier oder Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.

•Selbstständiger hat Tätigkeit beim Auftraggeber zuvor als dessen Arbeitnehmer verrichtet

weiterhin eine Rolle.


um das "völliger quatsch" mal etwas zu entschärfen.
 
m
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Verfasst Fr 07.09.2012 13:40
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Das Problem ist eindeutig, dass man selbst bei der IHK falsch beraten wird. Ich habe ja bereits einen Link zur zuständigen Behörde gepostet. Damit sollte die Sachlage ja bestens geklärt sein. Diese fünf Punkte Liste ist schon seit Jahren nicht mehr korrekt.

Und, dass es egal ist "wo man arbeitet", ist nun mal tatsächlich völliger Quatsch und gefährliches Halbwissen, denn genau darauf kommt es unter anderem wirklich an *zwinker*

Selbstständige mit nur einem Auftraggeber stellen zwar einen Sonderfall dar, gelten aber nicht gleich als Scheinselbstständig.

Wie bereits erwähnt, korrekt informiert wird man zu dem Thema von der DRV oder einem Juristen, nicht aber auf irgendwelchen Webseiten mit Artikeln von 2003 ...


Zuletzt bearbeitet von m am Fr 07.09.2012 13:56, insgesamt 4-mal bearbeitet
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Benutzer 62312
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Verfasst Fr 07.09.2012 14:00
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nach einem kurzen telefonat mit der deutschen rentenversicherung, kann ich dir folgendes sagen:

wenn du nur einen kunden hast und 100% umsatz von diesem auftraggeber bekommst, bist du scheinselbständig.
die 5/6 regel gilt auch bei der rentenversicherung und ist ein hinweis auf die scheinselbständigkeit.
"wo" du arbeitest ist dann relevant, wenn dir "alles" gestellt wird, es ist aber ermessenssache der rentenversicherung wenn du eigenes equiptment benutzt und dir nur ein raum gestellt wird! das muss individuell betrachtet werden.
wichtig ist nach wie vor die verpflichtungen deines auftraggebers gegenüber. auch in bezug auf das "wo".

die aussage der dt. rentenversicherung zu der ihk liste ist, das diese nach wie vor bei einer prüfung mit ins gewicht fallen und definitiv nicht ausgelassen werden... *zwinker*

bei einer prüfung kommt es auf die details an. die kann man jetzt hier im forum nur schlecht ausdiskutieren, denke ich.

ich hoffe, ich konnte auch mein halbwissen etwas aufbessern.
 
m
Moderator

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Verfasst Fr 07.09.2012 14:08
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Nefliete hat geschrieben:
nach einem kurzen telefonat mit der deutschen rentenversicherung, kann ich dir folgendes sagen:

...



Das ist doch wieder nur die Hälfte (Hotline? Sachverständiger?). Die 5/6 Regelung galt lange Zeit als ein Kriterium, eins von mehrern. Du kannst ohne weiteres für ein Geschäftsjahr nur einen einzigen Auftraggeber haben ohne als Scheinselbstständig eingestuft zu werden (es ist ja durchaus möglich dass man an einem zeitintensiven Projekt arbeitet). Denn hier spielen wie dir auch erklärt wurde noch einige andere Faktoren (und zwar in erster Linie z.B. ob man zu bestimmten Zeiten vor Ort arbeitet und weisungsgebunden ist und ) eine Rolle. Das erstmal versucht wird Beträge zu kassieren ist natürlich aber auch völlig normal.

Leider sind die Gesetze dazu nicht tiefgehend: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__7.html

Generell lässt sich aber sagen, man ist eher dann Scheinselbstständig wenn man in einen Betrieb integriert ist und nicht weil man über einen bestimmten Zeitraum nur einen Auftraggeber hat. Arbeitet ein Freelancer ausschließlich über Jahre für eine Agentur an hunderten Projekten, dann ist der Fall selbstverständlich klar. Dagegen muss vorgegangen werden, es ist eine Sauerei was hier von manchen Agenturen abgezogen wird und sich Freelancer (also der Scheinselbständige der ebenso um die Abgaben und eine Absicherung betrogen wird) trotzdem noch darüber freuen und stolze Selbstständige sind.


Zuletzt bearbeitet von m am Fr 07.09.2012 14:23, insgesamt 7-mal bearbeitet
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