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medienfuzzi
Dabei seit: 18.08.2006
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Verfasst Do 24.08.2006 13:19
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Naja, du musst das Ding mehrseitig betrachten:
Umsatzsteuerrechtlich liegt eine sonstige Leistung vor.
Du musst ein Gewerbe (auch Kleingewerbe) angemeldet haben, damit Du diese Umsätze ausführen darfst. Wenn du das nicht hast, treten die im Link genannten Sonderregelungen in Kraft, "einmaliges Ausführen" etc etc
Da es aber gerade bei sowas oftmals nicht beim "einmaligen bleibt", würde ich es sauber machen und gleich ein Gewerbe anmelden.
Dann allerdings kommt noch Gewerbesteuer hinzu.
Einkommensteuerrechtlich betrachtet sich das nach §15 EstG - Gewerbebetrieb.
Es gibt also zu beachten die Umsatzsteuervoranmeldung und die Einkommensteuererklärung, das sind zwei paar Schuhe.
Wenn du verdammtes Glück hättest, könntest du vielleicht auf §18 pochen, (ESTG) aber da ist die Wahrscheinlichkeit gering, da du ja wahrscheinlich keine Künstlerarbeit machen wirst, die dir diese Lobby so als Künstlerarbeit abnehmen würde, dann nämlich bräuchtest du keinen Gewerbebetrieb anmelden und hättest keine Gewerbesteuer zu bezahlen, hättest auch vereinfachte Buchführung, nach §84HGB wärest du nämlich ein "Handelsvertreter" wärest kein Kaufmann (Kaufmann ist, wer ein Gewerbebetrieb.....)
Du müsstest dann auch keine Buchführung nach §5 EstG haben, könntest nach §4 eine Einnahmenüberschussrechnung machen.
Und so weiter. Deswegen auch die genaue Info beim Steuerberater! Nachher kommen dicke Nachzahlungen und du steckst ruck zuck in der Kreide. Die Finanzämter brauchen kohle und grabschen wo es nur geht.
Zum Arbeitgebereinwand:
Der wird nicht um seinen Umsatz fürchten, vielmehr wird er dir bei jedem Mist vorwerfen, es liege ja an deiner ausufernden Tätigkeit, dass dies und jenes nicht klappt und du deine Leistung nicht bringst.
Glaub mir, der wird alles darauf schieben, wenn was ist. War bei mir auch so. Dass ich Betrieb nichts gelernt habe, hat ihn nebenbei nicht interessiert.
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c_writer
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Verfasst Do 24.08.2006 13:48
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medienfuzzi hat geschrieben: | Da es aber gerade bei sowas oftmals nicht beim "einmaligen bleibt", würde ich es sauber machen und gleich ein Gewerbe anmelden.
Dann allerdings kommt noch Gewerbesteuer hinzu. |
Aber erst ab einem Gewinn (!) von 24.500 Euro/Jahr. Bei Freelancern, die wenig Kosten haben, etwa weil Sie ausschließlich in einer Metropole als Konzeptioner für Agenturen arbeiten, ist das flugs erreicht, aber für Azubis wohl eher nicht.
c_writer
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plasticangel
Dabei seit: 07.03.2006
Ort: köln
Alter: 39
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Verfasst Do 24.08.2006 13:50
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seit wann darf ich das während der ausbildung?
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c_writer
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Do 24.08.2006 13:54
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plasticangel hat geschrieben: | seit wann darf ich das während der ausbildung? |
Seit Dein AG Dir das gestattet, am besten schriftlich. Daran scheitert es aber zumeist.
c_writer
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Benutzer 33466
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Ort: -
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Verfasst Di 29.08.2006 20:14
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Ich bin seit 2 Jahren selbstständig im Bereich Grafik und habe jetzt ne Ausbildung angefangen .. das bleibt eh kaum Zeit und mein Chef weis um meine Selbstständigkeit.
Und in meinem Ausbildungsvertrag steht nichts davon, dass ich nicht "woanders" arbeiten dürfte ...
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medienfuzzi
Dabei seit: 18.08.2006
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Verfasst Di 29.08.2006 20:59
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In deinem Ausbildungsvertrag steht auch nicht, dass du nicht privat beispielsweise den Drucker verwenden kannst .... alles deckt der Ausbildungsvertrag garantiert nicht ab, dazu wäre er ein wenig klein geraten.
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Benutzer 33466
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Ort: -
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Verfasst Di 05.09.2006 00:10
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das ist mir schon klar das solche klauseln nicht dirn stehen ... aber was nebenerwerb angeht war ja schon bei meinen minijobs immer groß die rede davon ...
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