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Pica
Threadersteller
Dabei seit: 04.11.2003
Ort: kurz vor FFM
Alter: 49
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Verfasst Fr 12.12.2003 07:04
Titel Wettbewerbsrecht bei Rechtsanwälten |
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Hallo Leute,
ich gestalte zur Zeit einen Briefbogen für einen Rechtsanwalt.
Dem sollen noch weitere "Werbemaßnahmen" folgen.
Nun ist es ja so, dass Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare, etc.
stark eingeschränkt im Werberecht sind.
Meine Frage nun: Hat jemand schon einmal von einem Buchtitel
oder einer Quelle (außer diversen Urteilssprüchen) für diesen
Bereich gehört und kann ihn mir empfehlen oder benennen?
Es geht in erster Linie um das Wettbewerbsrecht für Anwälte,
im ferneren jedoch auch um die oben genannten Berufsgruppen.
Weiter auch noch um Heilpraktiker, Ärzte und Apotheken.
Ich suche nun schon seit Tagen nach Büchern zu diesem Wett-
bewerbs-/Werberecht und auch auf den Seiten der Rechtsanwalts-
kammern sind keine Hinweise zu finden, die auf die Gestaltung
und die erlaubten Inhalte eingehen.
Vielen Dank, falls mir jemand einen Tipp geben kann!
Liebe Grüße, Pica
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Pica
Threadersteller
Dabei seit: 04.11.2003
Ort: kurz vor FFM
Alter: 49
Geschlecht:
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Verfasst So 14.12.2003 11:47
Titel
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Irgendwie scheint es niemanden hier zu geben, der sich mit
dem Thema auseinandergesetzt hat
Schade, aber wohl leider nicht zu ändern...
Liebe Grüße, Pica
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Achim M.
Dabei seit: 17.03.2003
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst So 14.12.2003 11:55
Titel
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Was ich irgendwie nicht verstehe, Du arbeitest doch für einen Rechtsanwalt. Warum weiß er denn nicht, was rechtlich für seinen Berufszweig erlaubt ist? Für einen Rechtsanwalt sollte es doch Mittel und Wege geben, rechtliche Vorschriften in Erfahrung zu bringen, oder?
Gruß
Achim
Zuletzt bearbeitet von Achim M. am So 14.12.2003 11:55, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Pica
Threadersteller
Dabei seit: 04.11.2003
Ort: kurz vor FFM
Alter: 49
Geschlecht:
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Verfasst Mo 15.12.2003 12:47
Titel
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Ich erstelle für einen Rechtsanwalt ein CD. Möchte mich auch
weiterhin auf diesem Gebiet spezialisieren.
Doch auch Rechtsanwälte haben Spezialgebiete, und wissen
nicht immer über die einzelnen Wettbewerbsrechte Bescheid,
sondern müssen fast jede Sache mit der Kammer, o.ä. ab-
klären oder selbst nachschlagen. Doch eben dieses Nachschla-
gen möchte ich den Kunden ja ersparen. Eben um den potentiellen
Kunden eine fundierte Beratung geben zu können, was machbar
ist und was nicht.
Der Anwalt, für den ich den Auftrag übernehme, ist zum Beispiel
spezialisiert auf Sozialrecht. Und weiß über Wettbewerbsrecht
nicht mehr als ich. Natürlich könnte auch er nachschlagen. Doch
genau diese Arbeit möchte ich mit anbieten.
Und daher war ich auf der Suche nach entsprechender Literatur!
Das irrwitzige an der ganzen Sache ist auch, dass das Wettbewerbs-
recht in dem Bereich (ebenso bei Ärzten, Heilpraktikern, etc.)
vor nicht langer Zeit gelockert wurde und niemand so recht weiß,
was man darf und was nicht - selbst die Fachleute tappen zum Teil
im Dunkeln
Zuletzt bearbeitet von Pica am Mo 15.12.2003 12:49, insgesamt 1-mal bearbeitet
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rheingauer
Dabei seit: 09.05.2003
Ort: im Rheingau
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Mo 15.12.2003 13:08
Titel
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@ Achim
Dass sich Rechtsanwälte mit Recht auskennen, ist ein weitläufiger Trugschluss.
Wenn man sich auf den Websites der RA mal umsieht findet mal selten ein Impressum, und wenn, ist es i.d.R. unvollständig...
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TinCup
Dabei seit: 07.10.2003
Ort: Freiburg
Alter: 46
Geschlecht:
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Verfasst Mo 15.12.2003 13:57
Titel
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Pica hat geschrieben: | Und daher war ich auf der Suche nach entsprechender Literatur! |
Zumindest für Anwälte steht das im 3. Teil der BRAO und in der Berufsordnung:
§ 6. Werbung. (1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.
(2) Praxisbroschüren, Rundschreiben und andere vergleichbare Informationsmittel sind zulässig. In ihnen dürfen weitere als die nach § 7 erlaubten Hinweise gegeben werden.
(3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate und Mandanten sind nur in den in Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.
(4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, daß Dritte für ihn Werbung betreiben, die ihm selbst verboten ist.
§ 7. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte. (1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu bezeichnen.
(2) Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer nach der Zulassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist.
Ein Kommentar, IIRC von Kleine-Cosack kann Dir da weiterhelfen.
--Cup
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Pica
Threadersteller
Dabei seit: 04.11.2003
Ort: kurz vor FFM
Alter: 49
Geschlecht:
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Verfasst Di 16.12.2003 13:51
Titel
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Einen ganz herzlichen Dank!
Die Anwaltsordnung habe ich nun auch schon so gut wie bestellt.
Leider ist und bleibt das Ganze immer wieder eine schwammige
Angelegenheit - wie die Urteile immer wieder zeigen.
Anwälte haben in den wenigstens Fällen Ahnung von dem, was
sie können müssten Na, das war nun böse...
Einen Gruß an alle und ein nochmaliges Danke!
Pica
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