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Thema: Weiterverwendung eines retuschierten Fotos - rechtliche Lage vom 13.12.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Weiterverwendung eines retuschierten Fotos - rechtliche Lage
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throw
Threadersteller

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Verfasst Do 13.12.2007 13:19
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Weiterverwendung eines retuschierten Fotos - rechtliche Lage

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ich habe anfang des jahres ein flyer für ein immobilienbüro gemacht:




und dafür ein bild retuschiert:




jetzt bin ich durch zufall auf dem weg zur arbeit an einem aushang für immobilien vorbeigelaufen und habe zufällig das gesehen:





was kann ich tun? die rechnung die ich damals geschrieben hab beinhaltete "druckreife Erstellung und grafische Gestaltung Flyer A6 inkl. Bildretusche, Verarbeitung von Änderungswünschen und komplette Druckabwicklung"
hab ich unwissend irgendwelche rechte abgetreten? die fotos stammen auch von mir...

was kann ich tun?
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SL-Design

Dabei seit: 09.11.2005
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Verfasst Do 13.12.2007 13:27
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Ist der Aushang nicht von dem Kunden, für den du den Flyer gemacht hast?
Wenn ja, würde ich erstmal deinen Flyer-Kunden zur Rede stellen. Der muss das Bild ja rausgegeben haben.
Aber ich sehe schon, die Nutzung der Bilder wurde nicht vertraglich geregelt, oder?
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throw
Threadersteller

Dabei seit: 14.09.2005
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Verfasst Do 13.12.2007 13:38
Titel

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es steht wirklich nur das da wie ichs geschrieben hab...
der aushang is an einem anderen büro ich denke die tauschen da
untereinander ausschreibungen da gibts du solche vereinigungen...

er hatte auch nur den vergleich der retusche bekommen um
sie abzusegnen sodass ich sie für den flyer benutzen kann.

wie sollte ich auf den kunden zugehn?
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SL-Design

Dabei seit: 09.11.2005
Ort: 8° 15' 0'' | 50° 4' 60''
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Verfasst Do 13.12.2007 14:06
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throw hat geschrieben:
wie sollte ich auf den kunden zugehn?


Ich nehme an, du hast nix Schriftliches.
Ich würde sagen, schreib es als Lehrgeld ab.
Du kannst deinem Kunden sagen, dass er Sachen, die Du für ihn gemacht hast, nicht einfach weitergeben kann. Dazu müsstest Du ihm aber eingeschränkte Nutzungsrechte verkauft haben. Er nimmt an, er hat die Retusche bezahlt und kann damit machen, was er will.
Wenn Du keinen Vertrag hast, vergiss es und denk beim nächsten Kunden dran, alles schriftlich festzuhalten.
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throw
Threadersteller

Dabei seit: 14.09.2005
Ort: Hallefornien
Alter: 36
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 13.12.2007 14:15
Titel

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gut ich schreib mal ne mail.
danke!
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drosteman79
Gesperrt

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Verfasst Do 13.12.2007 14:32
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SL-Design hat geschrieben:
throw hat geschrieben:
wie sollte ich auf den kunden zugehn?


Ich nehme an, du hast nix Schriftliches.
Ich würde sagen, schreib es als Lehrgeld ab.
Du kannst deinem Kunden sagen, dass er Sachen, die Du für ihn gemacht hast, nicht einfach weitergeben kann. Dazu müsstest Du ihm aber eingeschränkte Nutzungsrechte verkauft haben. Er nimmt an, er hat die Retusche bezahlt und kann damit machen, was er will.
Wenn Du keinen Vertrag hast, vergiss es und denk beim nächsten Kunden dran, alles schriftlich festzuhalten.


Lächel

Umgekehrt wird ein Schuh draus.

Wenn dein Auftrag nicht das Foto war, sondern das Foto nur für den Flyer entstanden ist, hat er außer für die Verwendung auf dem Flyer keine Nutzungsrechte an dem Bild. Er darf das Bild dann nur in dem Umfang nutzen der dem Vertragszweck dient: dem Flyer.

So einfach ist das.

Ein "stillschweigendes" Einräumen von Nutzungrechten gibt es nicht. Ist nicht explizit geregelt welche Nutzungsrechte eingeräumt werden, gelten jene als vereinbart die dem Vertragszweck dienen. Sonst nichts.

siehe z.B.:

BGH Urt. v. 22.04.2004 - Az.: I ZR 174/01 hat geschrieben:
Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung vom 15. September 1999 ausgeführt hat, richtet sich der Umfang, in dem ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, nach dem Vertragsinhalt.

Fehlt - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.


Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.



http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=042647


Zuletzt bearbeitet von drosteman79 am Do 13.12.2007 14:41, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Benutzer 62312
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Ort: -

Verfasst Do 13.12.2007 15:06
Titel

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vermutlich hat dein kunde es unwissentlich weiter gegeben, wie SL es schon erwähnte. ich denke, eine freundliche aufklärung wäre angebracht. aber ich würde das höchstens unterbinden und keine zahlung fordern. also er soll das bild da weg machen.

wenn ich überlege was alles auf so ein anfgebot/auftragsbestätigung drauf muss. erst einmal ein paar seiten zur rechtsbelehrung * huduwudu! *, n kunden kann das ja nicht alles wissen...
 
drosteman79
Gesperrt

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Ort: Börlien
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 13.12.2007 15:10
Titel

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Gerade das Thema Nutzungsrechte ist den meisten Kunden nur schwer zu vermitteln.
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