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Autor |
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noxma
Threadersteller
Dabei seit: 05.09.2009
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Verfasst Sa 05.09.2009 14:28
Titel V.i.S.d.P. auf Partyflyer? |
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Hallo, bin neu hier und vielleicht kann mir jemand mit diesem Thema weiterhelfen.
Ich entwerfe für die Fachschaft einen Flyer für deren Studentenparty. So wie ich das Presserecht (von Bayern) verstanden habe, muss ich diesen nicht mit V.i.S.d.P und einer Person kennzeichnen, da es sich um Werbung handelt. Da die Fachschaft kein eingetragener Verein ist, kann sie auch nicht als juristische Person im Sinne des Presserechts auftreten, soweit ich das richtig verstanden habe.
Hat jemand Erfahrung oder weiß, ob ein V.i.S.d.P und entsprechende Daten nötig sind?
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radschlaeger
Moderator
Dabei seit: 10.12.2004
Ort: Neuss
Alter: 57
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Verfasst So 06.09.2009 10:25
Titel
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Zitat: | Art. 7 [Impressum]. (1) Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift.
(2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.
(3) Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten. |
Für mich klingt das eher so, als müsste da ein ViSdP drauf... Infoklick
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noxma
Threadersteller
Dabei seit: 05.09.2009
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Verfasst Mi 09.09.2009 16:04
Titel
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radschlaeger hat geschrieben: | Zitat: |
(2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen.
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Danke für die Antwort. Das Gesetz kannte ich schon und gerade wegen obigen Satz, dachte ich, da es sich ja in gewissen Sinne bei einem Partyflyer nicht um ein meinungsbildendes Druckerzeugnis etc. handelt, sondern um ein Werbemittel, kein V.i.S.d.P. angegeben werden muss.
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radschlaeger
Moderator
Dabei seit: 10.12.2004
Ort: Neuss
Alter: 57
Geschlecht:
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Verfasst Mi 09.09.2009 16:59
Titel
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Äh. Selbstverständlich KEIN ViSdP! War ein T9-Bock
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g-woods
Dabei seit: 25.09.2013
Ort: -
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Verfasst Do 26.09.2013 12:29
Titel
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Sorry, daß ich diesen Thread nochmal aus der Versenkung hebe, aber was gilt für den übrigen Teil Deutschlands? Benötigt man z. B. in NRW die Angabe eines V.i.S.d.P auf Flyern, Plakaten, usw.?
Es scheint ja vergleichbare Gesetze für andere Bundesländer zu geben, aber vielleicht hat ja jemand Lust, es den Jura-Laien verständlich zu machen.
Besten Dank im Voraus!
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Benutzer 116623
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Do 26.09.2013 22:56
Titel
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g-woods hat geschrieben: |
Es scheint ja vergleichbare Gesetze für andere Bundesländer zu geben, aber vielleicht hat ja jemand Lust, es den Jura-Laien verständlich zu machen. |
Such doch das entsprechende Gesetz deines Bundeslandes und stell den Passus, den du nicht verstehst, hier ein. Wenn du erwartest, dass auch noch jemand für dich sucht, solltest du auch so ehrlich sein und danach fragen.
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