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Thema: [Urheberrecht] Anfertigung geschützter Logos etc. vom 12.01.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [Urheberrecht] Anfertigung geschützter Logos etc.
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Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 20.01.2005 19:47
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JanG hat geschrieben:
@mischi: Ja, aber wenn muss ich dann bei Schildern fragen? Die Stadt? Das Land? Den Staat? Menno!

Du meinst doch Verkehrschilder, oder? Weils Privatparkplatz usw denke ich kaum, das die auch gemeint sind, oder?

Peaze!


hm bei Verkehrsschildern weiss ich das gar nicht ...koennte mir aber auch vorstellen das da jemand die Hand drauf hat.

Meinte aber mehr so Markenschilder wie z.B. Afri Cola, Loewenbraeu, Horch, Borgward etc.
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JanG

Dabei seit: 13.10.2002
Ort: Köln/Düsseldorf
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 20.01.2005 21:08
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Aso... Ja, das ist ja dann auch wieder "mit Marke". Dachte du meinst normale Schilder. Verkehrs und Warnschilder.... Au weia! *zwinker*

Peaze!
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cyanamide
Moderator
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Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Do 20.01.2005 21:11
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Ich merke schon,
ich habe ein recht komplexes Thema angeschnitten.

Wer fassen bisher zusammen: Nahezu jeder Werbetechniker macht sich täglich Strafbar.
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Ballroom Schmitz

Dabei seit: 18.03.2004
Ort: -
Alter: 50
Geschlecht: -
Verfasst Do 20.01.2005 21:39
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cyanamide hat geschrieben:

Wer fassen bisher zusammen: Nahezu jeder Werbetechniker macht sich täglich Strafbar.


Das ist eben die Frage ...

Zitat:
Erfüllungsgehilfe

Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind und diesem bei der Erfüllung seiner Pflichten helfen.

Unerheblich ist dabei das zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis, entscheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit.

Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe ein Angestellter des Schuldners ist oder dessen Weisungen unterliegt.

Selbst wenn dem Erfüllungsgehilfen die Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Tätigkeit gar nicht bewusst ist, ändert dies nichts an seiner rechtlichen Einordnung.

Die Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen auch der Schuldner für einen durch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden unter folgenden Voraussetzungen haftet:
Im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand zwischen dem Geschädigten und dem Schuldner eine rechtliche Sonderverbindung, das heißt eine gesetzliche oder vertragliche Beziehung.
Der Schuldner hat zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit einen Gehilfen eingesetzt und er war hierzu berechtigt.
Der Erfüllungsgehilfe hat rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht.
Der Schaden steht in sachlichem Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit.

Bei der zwischen dem Schuldner und dem Geschädigten erforderlichen Schuldverbindung kann es sich sowohl um ein gesetzliches als auch ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.

Der Erfüllungsgehilfe kann jede dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen: Es kann sich also hierbei sowohl um eine Hauptleistungspflicht, als auch eine Nebenleistungspflicht, Schutzpflicht, etc. handeln.

Ergebnis für den Schuldner: Er haftet für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt.
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 21.01.2005 00:02
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Ballroom Schmitz hat geschrieben:
cyanamide hat geschrieben:

Wer fassen bisher zusammen: Nahezu jeder Werbetechniker macht sich täglich Strafbar.


Das ist eben die Frage ...

Zitat:
Erfüllungsgehilfe

Als Erfüllungsgehilfen werden Personen bezeichnet, die mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig sind und diesem bei der Erfüllung seiner Pflichten helfen.

Unerheblich ist dabei das zwischen dem Schuldner und dem Erfüllungsgehilfen bestehende Rechtsverhältnis, entscheidend ist allein die tatsächliche Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit.

Nicht erforderlich ist, dass der Erfüllungsgehilfe ein Angestellter des Schuldners ist oder dessen Weisungen unterliegt.

Selbst wenn dem Erfüllungsgehilfen die Ausführung einer dem Schuldner obliegenden Tätigkeit gar nicht bewusst ist, ändert dies nichts an seiner rechtlichen Einordnung.

Die Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Erfüllungsgehilfen auch der Schuldner für einen durch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden unter folgenden Voraussetzungen haftet:
Im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand zwischen dem Geschädigten und dem Schuldner eine rechtliche Sonderverbindung, das heißt eine gesetzliche oder vertragliche Beziehung.
Der Schuldner hat zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit einen Gehilfen eingesetzt und er war hierzu berechtigt.
Der Erfüllungsgehilfe hat rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht.
Der Schaden steht in sachlichem Zusammenhang mit der Erfüllung der Verbindlichkeit.

Bei der zwischen dem Schuldner und dem Geschädigten erforderlichen Schuldverbindung kann es sich sowohl um ein gesetzliches als auch ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.

Der Erfüllungsgehilfe kann jede dem Schuldner obliegende Verbindlichkeit erfüllen: Es kann sich also hierbei sowohl um eine Hauptleistungspflicht, als auch eine Nebenleistungspflicht, Schutzpflicht, etc. handeln.

Ergebnis für den Schuldner: Er haftet für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, als hätte er selbst gehandelt.


Zum einen gilt es zu klären, ob ein Auftraggeber ein Schuldner ist. Bei Es geht ja hier um die Erbringung einer Leistung die A an B zu erbringen hat. Zur Leistungserfüllung beauftragt er C, mit dem er in irgendeinem Rechtverhältnis steht. A ist also der Schuldner, B der Gläubiger und C der vermeintliche Erfüllungsgehilfe. Erbringt C jetzt aber die Leistung fehlerhaft, dann gilt es ben zu prüfen, ob A dafür haftbar gemacht werden kann.

Beispiel:
Meister Röhrich wird von Herrn Hüpenbecker beauftragt, 'n Waschbecken zu installieren. Das macht aber nicht der Herr Röhrich, sondern der Eckhardt. Eckhardt baut Mist, das Waschbecken fällt Frau Hüpenbecker auf den Fuß. Dann ist dafür nicht Eckhardt haftbar zu machen, zumindest nicht von Herrn Hüpenbecker, sondern Meister Röhrich. Denn der hat sich eines Erfüllungsgehilfen bedient und muss sich deshalb das schuldhafte Handeln dessen vorhalten lassen.

Bei der Beurteilung von Fällen gibt es den sogenannten Grundatz von Treu und Glauben. Wenn sich ein cyan oder wer auch immer, bestätigen lässt, dass das Material vom Kunden selbst kommt bzw. er die entsprechenden Rechte zur Verfielfältigung oder dem Einsatz besitzt, dann haben sie auch nach dem Grundatz der Verhältnismäßigkeit alles getan, um sich über die Rechtmäßigkeit des Geschäftes aufzuklären. Womit wir wieder beim Ursprung wären: Garantie in die AGB und fertig.
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cyanamide
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Dabei seit: 09.12.2002
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Verfasst Fr 21.01.2005 00:06
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a) Kannst du das jetzt nicht mit Meisterberufen vergleichen,
da iss immer der Meister der dumme, er steht unter Abnahmepflicht,
b) geht es nicht nur um vom Kunden gelieferte Daten. Nochmal das
Beispiel Messe: Kunde kmmt, sagt 'mach mir ma Audi-Logo 50x90cm
in silber'. Da bekomme ich keine Daten, sondern mache das wie
der Kunde es will.

Frag doch bitte nochmal deinen Rechtsprofi.
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JanG

Dabei seit: 13.10.2002
Ort: Köln/Düsseldorf
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 21.01.2005 02:03
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Das Thema ist auf jeden Fall sehr krass...

Eben kam noch nen Bericht, das adidas nike und tom tailor verklagt hat, da die auf ihren Anzügen auch STreifen haben. Adidas hat wohl gewonnen und nun klagen die wegen der Kohle... Hallo es geht um Streifen. Nicht gleiche dicke und gleiche Anordnung, nur streifen... Also da denke ich auch, das adidas z.B. nicht will, ausser du darfst es. Sprich alle einzeln fragen und wenn du darfst, bieteste es an. Denke nicht, das es eine Stelle gibt für alle Logos oder so.

Peaze!
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cyanamide
Moderator
Threadersteller

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Fr 21.01.2005 10:32
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Gut, das ist ja im großem Stil.

Es geht ja wirklich nur um Einzelstücke
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