mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Do 25.04.2024 15:36 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: Unterlassungserklärung für Website-Layout vom 08.07.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Unterlassungserklärung für Website-Layout
Autor Nachricht
Crasher
Threadersteller

Dabei seit: 21.04.2009
Ort: -
Alter: 20
Geschlecht: -
Verfasst Do 08.07.2010 13:27
Titel

Unterlassungserklärung für Website-Layout

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Hallo,

ich hab von einem Freund einen Auftrag bekommen ein Layout für eine Website zu erstellen. Er wiederum den Auftrag vom Kunden. Jetzt ist es so das die Seite mit dem Layout online ist, aber der Kunde noch nicht bezahlt hat und so wie es ausschaut auch nicht zahlen will. Die Geschichte darum ist etwas länger und auch für meine Frage nicht wichtig.

Kann ich dem Kunden einfach eine Unterlassungserklärung schicken und ihm untersagen das Layout zu verwenden, solange die Rechnung nicht bezahlt wurde?
  View user's profile Private Nachricht senden
Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 46
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 08.07.2010 13:29
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Mit wem hast du denn den Vertrag?
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Anzeige
Anzeige
seal

Dabei seit: 31.07.2005
Ort: Pfalz
Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 08.07.2010 13:37
Titel

Re: Unterlassungserklärung für Website-Layout

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Crasher hat geschrieben:
ich hab von einem Freund einen Auftrag bekommen ein Layout für eine Website zu erstellen. Er wiederum den Auftrag vom Kunden.


Dein Vertragspartner scheint wohl dein Freund zu sein, Subunternehmer würde man "am Bau" sagen. Dein Freund zahlt dich. Dass der Kunde ihm nix zahlt sollte nicht dein Problem sein.

Die UE schickt - wenn überhaupt zulässig - der, der einen Vertrag mit dem Kunden hat.
  View user's profile Private Nachricht senden
Crasher
Threadersteller

Dabei seit: 21.04.2009
Ort: -
Alter: 20
Geschlecht: -
Verfasst Do 08.07.2010 14:19
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Ähm ich vergaß zu erwähnen das ich die Rechnung für das Layout direkt an den Endkunden geschickt habe. Das war auch so mit dem Endkunden vereinbart. Da mein Freund keine MwSt. ausschreibt, war das für ihn attraktiver. Leider gibt es zwischen meinem Freund und dem Kunden keinen schriftlichen Vertrag (Ja ist Mist, ich weiß), sondern alles mündlich oder eben per Emailverkehr.

Ich dacht nur als Besitzer des Urheberrechts kann ich direkt an den Endkunden mit der UE.
Kann ich denn eine Mahnung mit Inkasso-Drohung an den Endkunden schicken, weil ich ja die Rechnung direkt gestellt habe?
  View user's profile Private Nachricht senden
Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Do 08.07.2010 14:51
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Crasher hat geschrieben:
Ich dacht nur als Besitzer des Urheberrechts kann ich direkt an den Endkunden mit der UE.
Kann ich denn eine Mahnung mit Inkasso-Drohung an den Endkunden schicken, weil ich ja die Rechnung direkt gestellt habe?


Es ist überhaupt erstmal fraglich, ob eine ausreichende Schöpfungshöhe erreicht wurde, dass das Urheberrecht überhaupt greift und du dich drauf berufen könntest. Das wird sehr zurückhaltend und immer individuell beurteilt, was Webseiten angeht.
Siehe hier

Nichts schriftlich zu haben ist natürlich immer doof, aber nicht mehr zu ändern. Hoffentlich lernt ihr beide fürs nächste mal draus.
 
Illunatic

Dabei seit: 23.01.2006
Ort: Bonn
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 08.07.2010 15:27
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Es ist doch wie immer. Wenn der Kunde ausdrücklich die Gestaltung bestellt hat, auch mündlich, und man sich über den Weg der Bezahlung einig war, dann liegt ein Vertrag vor - vor allem, wenn die Website online ist und genutzt wird.

Siehe auch hier - dieser Thread ist auch noch recht frisch.

Das ist doch unabhängig von der Schöpfungshöhe und dem Urheberrecht zu sehen! Jeder Handwerker führt auch nicht urheberrechtlich geschützte Arbeiten durch, hat aber einen Anspruch auf Bezahlung. Das sind doch zwei Paar Schuhe, oder irre ich mich da?

Also, ich würde dem Endkunden der Website eine Rechnung stellen. Wenn er nicht zahlt, dann mahnen. Der ganz normale Weg eben. Ich würde da nichts mit UE machen, da bei einer Nutzung deiner Arbeit sich ja eine Zahlungsfälligkeit viel leichter begründen lässt.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Benutzer 83064
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Do 08.07.2010 15:47
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Sonst ein Inkasso-Unternehmen dransetzen. Gibt welche, die auf eigene Rechnung Außenstände eintreiben, ohne dass Du selber was zahlen müsstest. Wenn der Kunde wirklich nicht kann, soll er eben Insolvenz anmelden, damit das Ganze wieder einen zivilisatorischen Rahmen bekommt.
 
Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Do 08.07.2010 15:55
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Illunatic hat geschrieben:
Das ist doch unabhängig von der Schöpfungshöhe und dem Urheberrecht zu sehen! Jeder Handwerker führt auch nicht urheberrechtlich geschützte Arbeiten durch, hat aber einen Anspruch auf Bezahlung. Das sind doch zwei Paar Schuhe, oder irre ich mich da?


Mein Post von wegen Schöpfungshöhe bezog sich auf das Urhebergesetzt, auf das sich der TE beziehen wollte. Das hat natürlich nichts damit zu tun, ob man bezahlt wird oder nicht, ist ja logisch.

Ich würde dann auch den normalen Weg gehen, Rechnung, Mahnung, 2. Mahnung. Falls es zum äußersten kommen sollte, ist es eben immer besser, man hat eine Unterschrift vom Kunden in der Hand auf dem Zettel, auf dem steht, was alles gemacht werden soll, zu welchen Bedingungen und bis wann etc. Aber natürlich ist es ohne das immer noch ein Vertrag, ein mündlicher eben. Der ist bloß schwieriger zu beweisen.
 
 
Ähnliche Themen Unterlassungserklärung unterschreiben oder nicht?
Website Layout schütztenswert?
Datenübergabe Website u. Urheberrecht an einer Website
Layout als Gebrauchsmusterschutz
Layout für ein Brettspiel
Bildrecht in Layout-Dummy
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.