mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Do 18.04.2024 02:21 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: [UNKLAR] Geschäftsbezeichnung einer GbR (Pflichtangaben) vom 27.07.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [UNKLAR] Geschäftsbezeichnung einer GbR (Pflichtangaben)
Seite: Zurück  1, 2, 3, 4
Autor Nachricht
Darkwing
Threadersteller

Dabei seit: 27.01.2006
Ort: Dresden
Alter: 40
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 07.08.2011 17:40
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

@deliciious:
Nach meinem Kenntnisstand nun, sollte der Einzelunternehmer Gert Müller einfach das "Inhaber" weglassen; dann geht das in Ordnung. Also
Zitat:
WERBENAME
Gert Müller

Straße
PLZ Stadt

etc...


Wenn die Anwälte/Steuerberater da etwas anderes geraten haben, dann ok - mich würde aber eine Begründung dazu interessieren. "Inhaber" kann man nur sein, wenn man "Inhaber" von etwas existierendem ist, zB einer Firma eben - so wäre meine Gegenbegründung. Gert Müller ist ja nicht verpflichtet, seinem Unternehmen eine - genau genommen irrelevante - Werbebezeichnung zu geben - und von was wäre Gert Müller dann "Inhaber"? Richtig: von nichts. *zwinker* Also weg damit. Es ist Einzelunternehmer als natürliche Person.

deliciious hat geschrieben:
Beispiel: "Phantasiename" ist als Logo/Markenzeichen/Symbol im Briefbogen dominant oben positioniert. Das "Max Mustermann" (als Einzelunternehmer) dann bei der Anschrift, Kontaktdaten, Bankdaten, Steuernummer unten am Briefbogen. Wäre das dann ausreichend?

Ja, es wäre nach meinem Dafürhalten zulässig, da konform mit den geltenden Vorschriften DL-InfoV, TMG § 5, Artikel 246 EGBGB und § 14 UstG. Einfach mal reinlesen, das ist nicht schwer und es wird sonnenklar. Es kann der Plausibilität halber gern nochmal "im Kleingedruckten" bei den Kontaktdaten, der Werbename über "Max Müller" auftauchen.


@phok:
Es klang bei deiner Aussage nun so, als ob einer GbR dann "Rechts- und Parteifähigkeitfähigkeit" zukommt, wenn sie sich dazu entschließt, sich einen Phantasienamen als Werbebezeichnung zu geben, der auf die GbR hindeutet. Es wäre sehr interessant, wenn du aus BGHZ 146, 341 mal genau raussuchen könntest, was von dort deinen Punkt belegt. Auch ist in deiner Aussage leider nicht ganz klar, was denn nun der "Gesamtname einer GbR" ist, um den es geht. Gerade in unserem Thread hier, wollen wir da genau drauf Acht geben; da es genau um solche Ungenauigkeiten geht, die ständig für Verwirrung sorgen.
  View user's profile Private Nachricht senden
phok

Dabei seit: 06.08.2011
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 07.08.2011 18:42
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Darkwing hat geschrieben:

@phok:
Es klang bei deiner Aussage nun so, als ob einer GbR dann "Rechts- und Parteifähigkeitfähigkeit" zukommt, wenn sie sich dazu entschließt, sich einen Phantasienamen als Werbebezeichnung zu geben, der auf die GbR hindeutet. Es wäre sehr interessant, wenn du aus BGHZ 146, 341 mal genau raussuchen könntest, was von dort deinen Punkt belegt. Auch ist in deiner Aussage leider nicht ganz klar, was denn nun der "Gesamtname einer GbR" ist, um den es geht. Gerade in unserem Thread hier, wollen wir da genau drauf Acht geben; da es genau um solche Ungenauigkeiten geht, die ständig für Verwirrung sorgen.


Oh, ich war sehr präzise.

Ein "Phantasiename" (besser: Gesamtname) für die GbR ist nicht Voraussetzung für deren Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit der GbR (sie kann also unter ihrem Namen klagen und verklagt werden) ist mittlerweile allgemein anerkannt.

Ich habe lediglich festgestellt, dass der GbR auch Namensrecht zusteht, wenn sie unter einem (selbst gewählten) Namen im Rechtsverkehr auftritt. Das ist Folge ihrer Rechtsfähigkeit.


Darkwing hat geschrieben:
"Inhaber" kann man nur sein, wenn man "Inhaber" von etwas existierendem ist, zB einer Firma eben - so wäre meine Gegenbegründung. Gert Müller ist ja nicht verpflichtet, seinem Unternehmen eine - genau genommen irrelevante - Werbebezeichnung zu geben - und von was wäre Gert Müller dann "Inhaber"? Richtig: von nichts. *zwinker* Also weg damit. Es ist Einzelunternehmer als natürliche Person.


Der Einzelunternehmer Gert Müller ist Inhaber der Außengesellschaft und des Gesamthandvermögens der GbR.


Zuletzt bearbeitet von phok am So 07.08.2011 18:53, insgesamt 2-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Anzeige
Anzeige
Darkwing
Threadersteller

Dabei seit: 27.01.2006
Ort: Dresden
Alter: 40
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 07.08.2011 18:57
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Ok, danke für die Klarstellung.

Obwohl ich wie gesagt "Gesamtname" hier etwas problematisch finde, da dies schon wieder ein Stück weit suggeriert, es würde sich um eine Art stellvertretenden Namen handeln, der anstatt des GbR-Namens verwendet werden könnte.

Es ist aber ganz einfach eine selbst frei gewählte Werbebezeichnung/Geschäftsbezeichnung/Unternehmensbezeichnung/Phantasiebezeichnung - für die nun, in Folge der allgemein anerkannten Rechtsfähigkeit, auch Namensrecht besteht. Soweit ok, würde ich zustimmen.
  View user's profile Private Nachricht senden
fair

Dabei seit: 29.02.2012
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Mi 29.02.2012 11:59
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Guten Tag,

mein Bruder und ich haben eine GbR gegründet, nun bin ich auch bei dem Namen auf Rechnungen unsicher. Wir haben sie direkt mit unserem ausgedachten Phantasienamen angemeldet.

Auf allen schriftlichen Dokumenten vom Finanzamt wird meine/unsere GbR als.

Phantasiename GbR - Heinz Müller & Karl Müller - bezeichnet.
Blumenweg 9
85943 Musterhausen

Bei der IHK steht:
http://www.stuttgart.ihk24.de/recht_und_fair_play/Gesellschaftsrecht_Unternehmensformen/Wahl_der_Rechtsform-Gesellschaftsrecht/971320/Gruendung_einer_GbR.html;jsessionid=9BAE257DE64CD5446ECA493897FCDFF9.repl1
Zitat:

11. Auftreten im Geschäftsverkehr
Eine GbR kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden, daher kann sie keine (Handelsregister-)Firma führen.

Es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die GbR im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten kann, beispielsweise " Max Müller & Susanne Maier GbR" oder "EMD Transporte GbR". Der Zusatz "GbR" ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dient aber der Rechtsklarheit. Wenn der Name der GbR, wie im Beispiel "EMD Transporte GbR", nicht auf die Namen der Gesellschafter schließen lässt, ist es - schon aus Gründen der Seriosität - dringend zu empfehlen, dass die GbR in Ihren Geschäftsbriefen auch den Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine Geschäftsadresse nennt. Denn die GbR ist in keinem öffentlichen Register eingetragen, Dritten ist es somit nicht möglich zu ermitteln, wer hinter einem anonymisierten Namen steckt und Gesellschafter des Unternehmens ist.


Aus meinen Recherchen weis ich, es darf ja auch kein & Zeichen verwendet werden.
Aber in diesem Fall gehört es ja vielleicht nicht zum Namen der Name ist Phantasiename GbR die Namen der Geselschafter nur erläuterung. Meine Ansicht. Vielleicht weis das mein Finanzamt. Und es ist so wirklich korrekt.

Ich weis es nicht... Weis Jemand genaueres?


Zuletzt bearbeitet von fair am Mi 29.02.2012 12:06, insgesamt 7-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
sonejder

Dabei seit: 08.10.2018
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Mo 08.10.2018 09:28
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Hallo Zusammen,

ich greife das Thema nach rund 6 Jahren wieder auf, bin mal gespannt ob antworten darauf kommen und ich hoffe, dass es allen beteiligten an diesem Thema gut geht Lächel

Man darf also als GbR folgende Angaben für eine korrekte Rechnung verwenden:

Zitat:
Phantasiename
Max und Maxine Mustermann GbR
Musterstrasse 123
12345 Musterstadt


oder auch

Zitat:
Phantasiename GbR
Max und Maxine Mustermann
Musterstrasse 123
12345 Musterstadt


In diesen Beispielen sind Max und Maxine Eheleute. Meine Frage dazu, müssen beide separat mit Nachnamen genannt werden? Da es Eheleute mit gleichem Nachnamen sind wurden Vornamen mit einem und verbunden und der Nachname angehängt.

Meine weitere Frage:
Das & Zeichen sind ja Firmen vorbehalten, die im Handelsregister eingetragen sind.
Was ist aber, wenn das & Zeichen im Phantasienamen verwendet wird und nicht bei GbR Bezeichnung?
Ein Beispiel dazu:

Zitat:
A & Z Company
Max und Maxine Mustermann GbR
Musterstrasse 123
12345 Musterstadt


Wäre dies in dem Fall korrekt?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen.

Beste Grüße
  View user's profile Private Nachricht senden
Benutzer 62312
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 08.10.2018 10:08
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Bei "Max und Maxine Mustermann" ergibt sich ja logisch die Zugehörigkeit. Was aber auch für den Fantasienamen gilt ist, das du nach wie vor deine Kunden nicht täuschen darfst und dich größer machst als du bist. Nach meiner Erfahrung wird da aber nicht so genau hingeschaut. Wenn du auf deinen Rechnungen den Zusatz mit GBR ordentlich drin stehen hast, könnte das schon klappen.

Was das &-Zeichen konkret angeht, würde ich einfach bei der IHK-Anfragen.
 
Mialet

Dabei seit: 11.02.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 08.10.2018 12:59
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Nefliete hat geschrieben:
Was das &-Zeichen konkret angeht, würde ich einfach bei der IHK-Anfragen.

Im obigen IHK Stuttgart Zitat wird es ja im Phantasienamen selbst verwendet:

Zitat:
Es ist jedoch durch die Rechtsprechung anerkannt, dass die GbR im Geschäftsverkehr unter einem eigenen Namen auftreten kann, beispielsweise " Max Müller & Susanne Maier GbR"


Woher Stammt denn die Behautung, dass kein Et-Zeichen im GBR Namen auftauchen darf? Mir liefert Google da keinerlei Belege.

Wenn überhaupt, dann korrespondiert das in den Googlefundstellen unzähliger GBRs mit Et-Zeichen im Namen, nur mit der Auflistung der GBR Mitglieder. Die dürfen vllt. im offiziellen Wortlaut nicht mit Et-Zeichen aneinandergereiht werden.
  View user's profile Private Nachricht senden
Benutzer 62312
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 08.10.2018 19:23
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Im Duden ist wohl eine Einschränkung vermerkt (steht bei Wiki). Gehört habe ich davon aber auch noch nicht.
 
 
Ähnliche Themen Bearbeitungsrechte/Nutzungsrechte unklar
Newsletter -> Pflichtangaben?
Pflichtangaben auf Firmenstempeln?
newsletter pflichtangaben
Pflichtangaben in Zeitungs-Anzeigen?
[Recht] Pflichtangaben auf Geschäftsbrief
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: Zurück  1, 2, 3, 4
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.