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Thema: [UNKLAR] Geschäftsbezeichnung einer GbR (Pflichtangaben) vom 27.07.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [UNKLAR] Geschäftsbezeichnung einer GbR (Pflichtangaben)
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Darkwing
Threadersteller

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Verfasst Fr 29.07.2011 12:02
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Hä?

Im BGB steht nichts darüber, wie sich eine GbR im Geschäftsverkehr benennen darf. Falls doch, zeigt mir wo. Es ist also davon auszugehen, dass sich eine fünf-personige GbR dann zB "Alfons Ahlmann, Britta Brünig, Christoph Cullmann, Detlef von und zu Diesterweg und Esther Ehrlich GbR" nennen muss. Ist dem so?

Im HGB steht logischerweise nichts über GbRs... hast du ja selbst verdeutlich.


Also wie bitte sollte uns das hier weiterhelfen? Meine Güte!
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Smooth-Graphics

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Verfasst Fr 29.07.2011 12:11
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Jemand meinen Beitrag gelesen? *zwinker*

Du darfst nicht firmieren, da du nach §17 HBG als GbR nicht berechtigt bist eine Firma zu führen. Unabhängig davon darfst du einen fiktiven Namen verwenden unter Vorr. die ich vorher genannt habe.
Es gibt auf Wikipedia (gbr) einen Link zu einem entsprechenden Grundsatzurteil, das dies für zulässig erklärt -> "ARGE").
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Nimroy
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Verfasst Fr 29.07.2011 12:37
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Nein. Nochmal. Umgekehrt!

Die Herleitungskette ist wie folgt: Menschen tun sich zusammen, um ein gemeinsames Ziel anzustreben. Und legen das auch nieder. Dann ist das eine Gesellschaft und weil es sich um Personen handelt ist das eine Personengesellschaft. Das ist geregelt in §§705 - 740 BGB. Über Namensgebung etc. steht da nicht, eben weil es ja nach wie vor reelle Personen sind.

Jetzt muss man Fragen, ob diese Personen Sonderrechte haben. Zum Beispiel aus §17 HGB. Handelt es sich also um juristische Personen, die einen Geschäftszweck verfolgen, wie zum Beispiel Kapitalgesellschaften, oder Kaufleute, dann dürfen sie einen Firmennamen verwenden.

Es liest sich also andersrum. Quasi "Eine Gesellschaft ist solange Personengesellschaft, bis sie was anderes ist".

Hier steht auch noch viel:
http://www.frankfurt-main.ihk.de/finanzplatz_foerderung_starthilfe/starthilfe/rechtsfragen/idem/gbr/

Aber auch da wirst du keine Aktenzeichen oder andere paragrafen finden. Da du aber genau das suchst, empfehle ich den Gang zum Anwalt.
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deliciious

Dabei seit: 15.11.2006
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Verfasst Fr 29.07.2011 14:18
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Smooth-Graphics hat geschrieben:
Also ich habe vom Anwalt folgende Information:

Eine GbR darf unter fiktivem Namen auftreten: "MyDesignAgency". Auf rechtlich relevanten Dokumenten (Rechnungen, Impressum) muss jedoch 1. der GbR Name (Max Muster und Mina Meier GbR) auftauchen + der ganze Rest wie Gesellschafter, etc.

EDIT: Es ist auch eigentlich rechtlich vollkommen klar geregelt. Es gibt die Möglichkeit für Einzelunternehmen (GbR = Zusammenschluss aus Einzelunternehmen) einen fiktiven Namen zu verwenden, wenn der richtige mit verwendet wird in rechtl. relevanten Schreiben (s.o.). Damit gilt das ebenfalls für die GbR. Wie Nimroy schreibt, ist eine Firmierung auf Handelsgesellschaften festgelegt. Ein fiktiver Name ist aber bei korrekter Nutzung (s. Satz 1-2 hier) keine Firmierung.


Danke wunderbar! Genau so habe ich es bisher immer verstanden.

Da die korrekte Nutzung nach deiner Aussage auch für das Impressum (auf einer Webseite) gilt, verstößt die Agentur, in der ich angestellt war, wohl eindeutig hier gegen, da sie ausschließlich mit ihrem Fiktivnamen wirbt...?!
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Smooth-Graphics

Dabei seit: 22.05.2006
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 29.07.2011 14:44
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Weiß ich nicht. Auf der Webseite muss im Impressum meines Wissens nach der GbR Name (!= Unternehmensname, der ja ein Fiktivname sein kann) stehen.
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Darkwing
Threadersteller

Dabei seit: 27.01.2006
Ort: Dresden
Alter: 40
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 04.08.2011 22:49
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Ok, ich hab mal etwas recherchiert.

Ich habe diese Woche mehrmals mit dem Gewerbeamt, mit der IHK und dem Finanzamt telefoniert. Ich würde jetzt von mir behaupten, dass ich umfassend im Bilde bin, was diese Sache betrifft. *zwinker* Für jeden, der sich dafür interessiert, will ich mal meine Erkenntnisse preisgeben. Das kann nämlich sehr wichtig sein, bzw plötzlich mal werden.

Vorweg: es herrscht in Deutschland tatsächlich eine riesige Rechtsunsicherheit, bzw. der Gesetzgeber hat hier geschlafen und GbRs fallen regelmäßig unter den Tisch. Positiv formuliert hieße dass: "es existieren keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften", oder "es existiert ein breiter Gestaltungsspielraum". Grins Beim Gewerbeamt und Finanzamt musste ich erst mehrmals eindringlich meine Frage erklären, bevor diese überhaupt verstanden wurde - und dann festgestellt wurde, dass die nicht beantwortet werden kann. So wurde ich vom einen zum andern verbunden. Letztlich habe ich aber nach mehreren Anläufen bei der IHK endlich mal eine kompetente Person erwischt, die fähig war, mit mir darüber informiert zu diskutieren.

Es verhält sich nun, betreffs der Namensangabe einer GbR im Impressums und der Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen, wie folgt:


Kurzfassung:


1. PHANTASIENAME
2. Name der GbR
3. (Vor- und Zunamen der Gesellschafter)


Langfassung:

Zu 1.: PHANTASIENAME
Jedes Unternehmen kann sich einen "Unternehmensnamen" geben. Das Unternehmen ist hierbei quasi als unkörperliche "Idee" zu verstehen; einfach als Bezeichnung für die Unternehmung, die man als Unternehmer unternehmen möchte - in der Regel ein Gewerbebtrieb, allein zu zweit, zu vielt. Diese Bezeichnung kann - und wird in der Regel auch - aus einer Phantasiebezeichnung bestehen. Völlig legitim. Es kann auch ein Markenname sein, der extra dafür angemeldet wurde; spielt hier aber nicht mal die Rolle. Andere Namen dieser Bezeichnung, die man vllt hin und wieder liest wären: Geschäftsbezeichnung, Etablissementbezeichnung, Werbebezeichnung. Wobei alles das gleiche meint, aber letztere eigentlich am zutreffendsten ist.

Es ist keine Firmenbezeichung, Firmierung oder Firma! Es ist eine Bezeichnung, die auf das Unternehmen hinweist, nicht (wie die Firma) die auf den Träger des Unternehmens. Firmen sind Kaufmänner, die (dadurch) im Handelsregister eingetragen sind ‒ aber auch eine Firma kann sich noch eine Werbebezeichnung zulegen, wenn sie will. Für GbRs gibt es kein Register, weswegen die nachfolgenden Punkte so wichtig sind.

Zu 2.: Name der GbR

Das ist das kniffligste und sorgt meiner Meinung nach für die größte Verwirrung. Es existiert nämlich keine verbindliche Vorschrift, wie eine GbR sich nennen darf. Fakt ist: die GbR selbst kann keinen "eigenen" Namen tragen. Eine GbR ist eine Personengesellschaft, sie besteht aus (natürlichen) Personen und diese haben einen Namen und diese Name müssen im GbR-Namen auftauchen; mit dem auf eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts hinweisenden Zusatz am Ende, der da lautet: "GbR" - oder auch ausgeschrieben "Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Ausschreiben tut das aber fast niemand - muss man ja auch nicht. Zusätzlich zu den Namen der Personen kann noch ein Unternehmensgegenstand mit im GbR-Namen benannt werden. Der GbR-Name wird normalerweise im Gesellschaftervertrag bestimmt, genauso wie die Werbebezeichung, die sich ggf. gegeben wird. Von der Verwendung des "&"-Zeichens (Kaufmanns-Und) im GbR-Name ist hingegen abzusehen, da dies den Partnerschaftsgesellschaften der Freien Berufe und tatsächlichen Firmen vorbehalten ist.

Zu 3.: Vor- und Zunamen der Gesellschafter
Wird im GbR-Name auf die vollständige Nennung der Vor- und Zunamen der Gesellschafter verzichtet, sondern verwendet man nur die Nachnamen, kommt man nicht umhin, die vollständigen Namen noch einmal konkret aufzulisten. Dies sind dann aber keine "Inhaber"! Inhaber gibt es nur bei Firmen. Es ist auch nicht die GbR "Inhaber" des Unternehmens, welches die gewählte Werbebezeichnung betitelt.


Wenn man sich an die drei oben genannten Punkte hält, hat man eigentlich keine Probleme, mit seinem Impressum und den Geschäftsbriefen, den aktuell geltenden Rechtsvorschriften zu entsprechen, die da wären: DL-InfoV (hat letztes Jahr den GewO § 15 abgelöst), TMG § 5, Artikel 246 EGBGB und § 14 UstG.



Weitere wichtige Fakten:

• Wenn nun eine GbR aus zehn Personen besteht, die Fenster putzen und kehren wollen, dann lautet der korrekte GbR-Name, der anzugeben wäre:
Zitat:
Alois Ahlmann, Bruno Brüller, Christoph Cullmann, Dorit Dost, Erna Ehrlich, Felix Forne, Gert Grießbach, Henry von und zu Hillsberg, Ina Irmsedt, Julius Jarimov Gebäudereinigungs-Dienstleistung GbR.

Unästetisch, aber als einziges korrekt.
Möchte man etwas abkürzen wäre erlaubt, nur die Nachnamen im GbR-Name zu verwenden, also:
Zitat:
Ahlmann, Brüller, Cullmann, Dost, Ehrlich, Forne, Grießbach, von und zu Hillsberg, Irmsedt, Jarimov Gebäudereinigungs-Dienstleistung GbR.

Unverzichtbar ist aber bei soetwas dann die Nennung der Gesellschafter mit Vor- und Zunamen, also nocheinmal:
Zitat:
Alois Ahlmann, Bruno Brüller, Christoph Cullmann, Dorit Dost, Erna Ehrlich, Felix Forne, Gert Grießbach, Henry von und zu Hillsberg, Ina Irmsedt, Julius Jarimov.

Wird also insgesamt noch länger...


• Ein Impressum einer GbR welches da lautet:

Zitat:
PHANTASIENAME GbR
Straße Nr
PLZ Stadt

Geschäftsführer: Alfred Ahlmann, Bruno Brüller, Christoph Cullman

macht so ziemlich alles verkehrt, was man verkehrt machen kann. Und ich habe es in der Praxis gesehen, sogar bei guten Agenturen, von denen man meint, die würden tatsächlich etwas Ahnung haben müssen.

Habe auch schon das Impressum eines Einzelunternehmers gesehen nach dem Motto:

Zitat:
PHANTASIENAME
Inhaber: Gert Müller.

Kurz gesagt: vollkommener Unfug. Hier wird quasi die Werbbezeichnung als eine Art Firmenname verkauft. Falsch, falsch, falsch. *zwinker* Gert Müller ist Einzelunternehmer und kann nicht "Inhaber" von sich selbst sein. Er kann gar nicht anders, als immer als natürliche Person aufzutreten.

Man darf sich also nicht von der Möglichkeit einen Phantasiennamen als Werbebezeichnung wählen zu dürfen, verleiten lassen, den wie einen Firmennamen zu führen und zu verwenden!


• Der krasseste Punkt aber eigentlich: beim Finanzamt ist es hingegen völlig unproblematisch einen total "rechtswidrigen" GbR-Namen bei der Anmeldung anzugeben! Denen sind die anderen Gesetze und Vorschriften egal, um zB ihre Umsatzsteuer einzukassieren. Auf dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" wird auf Seite 3 in Zeile 72 abgefragt die "Bezeichnung" des Unternehmens. Das wäre korrekterweise der Phantasiename. Auf Seite 7 in Zeile 180 wird abgefragt die "Bezeichnung der Gesellschaft". Hier käme korrekterweise der GbR-Name rein. Das FA akzeptiert aber wie gesagt hier völlig "falsche" GbR-Namen ‒ und das System funktioniert trotzdem. ^^ Insofern kann einem das in trügerischer Sicherheit wiegen, was die Korrektheit der Namensgebung in Bezug auf Impressum und Geschäftsbriefe betrifft.

• Dem Gewerbeamt ist es auch völlig egal, ob bei einer Gewerbeanmeldung einer Person, diese Person nachher noch in einer GbR organisert ist, um gewerblich tätig zu sein. Man kann es denen zusätzlich noch mit angeben, aber Pflicht ist es nicht, ja sogar unerheblich. Es meldet immer eine Person ein Gewerbe an, keine Personengesellschaft.
Dass dem Gewerbeamt das mit den GbRs so Wurst sein kann, liegt auch darin begründet, dass es ja GbRs geben kann, die nicht gewerblich tätig sind; zB eben eine GbR aus Freiberuflern. Die haben mit dem Gewerbeamt überhaupt nichts zu tun und sind trotzdem GbR.

• Problematisch ist es halt, wenn ‒ wie in meiner Situation, weswegen ich die ganze Diskussion eigentlich angeregt habe ‒ ich nicht weis, wie ich eine Rechnung an ein Unternehmen welches als GbR organisiert ist, korrekt adressiere. Ich kenne zB nur "PHANTASIENAME GbR" und auch wenn ich nachsehe: das Impressum ist nicht sehr aufschlussreich. Da stellt man sich halt die Frage: wie muss denn eine GbR sich korrekt angeben, dass man auch weiß, mit wem man es tatsächlich zu tun hat? Deswegen der ganze Spaß hier.
Wenn ich nun meine Rechnung schreibe an die "PHANTASIENAME GbR", dann kann mir das von meiner Seite aus eigentlich ziemlich egal sein. Das FA wäre fähig die USt einzusacken. Auf Seiten der betreffenden GbR allerdings kann sich das verheerend auswirken: wenn bspw bei einer Betriebsprüfung, die vllt Jahre später mal stattfindet, rauskommt, dass alle eingegangenen Rechnungen der Geschäftspartner im Prinzip "ungültig" sind, dann kann es passieren, dass die Beträge nicht als Betriebsausgabe angesehen werden. Was das bedeutet, kann sich jeder vllt ausmalen. Unabhängig davon kann bei einer nicht korrekt adressierten Rechnung (§ 14 UStG Abs. 4) die Vorsteuer nicht geltend gemacht werden. Wenn sich sowas nachträglich ergibt, kann das schon sehr "unangenehm" sein.

Insofern liegt es im ureigensten Interesse jeder GbR sich korrekt zu kommunizieren, um den Geschäftspartnern die Möglichkeit zu geben, korrekte Rechnungen zu stellen!

• Juristisch ist das für mich als leistender Geschäftpartner in dem Falle ebenfalls ein Problem: wenn ich zB eine Rechnung stelle die eigentlich "falsch" addressiert ist und daraufhin niemand bezahlt, wen verklage ich dann? Die Personen der Personengesellschaft kenne ich ja gar nicht und sie verstecken sich quasi hinter Anonymität. Klar, man kann heute auch GbRs als "Ganzes" verklagen, aber ein guter Anwalt wird die Forderung jedem einzelnen Gesellschafter stellen wollen, denn diese haften ja gesamtschuldnersich.

Also Obacht bei GbRs, die die Gesellschafter verschweigen! Ich werde in Zukunft auf jeden Fall alle, bei denen mir das auffällt und die möglicherweise nur aus Unkenntnis ihre Angaben falsch oder unvollständig darstellen, darauf hinweisen.


Gut, soweit erstmal meine Weisheit. *zwinker* Ich hoffe, damit hier einigen geholfen zu haben und in Zukunft zu helfen! Lächel


Prinzipiell liest man das zwar so zu 90% auch immer wieder auf allen möglichen Internetseiten, die darüber beraten wollen. Doch die verformulieren sich oftmals doch noch an irgend einer Stelle so, dass einfach nicht klar wird, wie das denn nun wirklich gemeint sein soll. Auch die höchst Intressante Sache mit dem Finanzamt wird nirgends erwähnt - weil wohl noch niemand danach gefragt hat. Oftmals sind diese Artikel auch einfach veraltet, oder entbehren gleich mal jeglicher Datumsangabe. Erkennen kann man sie aber meist daran, dass sie in irgend einer Form den § 15b GewO erwähnen, den es nicht mehr gibt.
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deliciious

Dabei seit: 15.11.2006
Ort: Essen
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 05.08.2011 09:34
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Wow, sehr ausführlich, erstmal danke dafür!
Im Großen und Ganzen spiegelt das aber auch meine bisherige Einschätzung wider.

Eine Frage bleibt trotzdem noch.

Darkwing hat geschrieben:
Zitat:
PHANTASIENAME
Inhaber: Gert Müller.

Kurz gesagt: vollkommener Unfug. Hier wird quasi die Werbbezeichnung als eine Art Firmenname verkauft. Falsch, falsch, falsch. *zwinker* Gert Müller ist Einzelunternehmer und kann nicht "Inhaber" von sich selbst sein. Er kann gar nicht anders, als immer als natürliche Person aufzutreten.


klingt natürlich sehr logisch.. aber wie muss ein Einzelunternehmer sich dann hier darstellen? Einfach nur Vor- und Zuname auflisten? Beispiel: "Phantasiename" ist als Logo/Markenzeichen/Symbol im Briefbogen dominant oben positioniert. Das "Max Mustermann" (als Einzelunternehmer) dann bei der Anschrift, Kontaktdaten, Bankdaten, Steuernummer unten am Briefbogen. Wäre das dann ausreichend?

Der "Anwalt" und "Steuerberater" eines Kunden haben ihm gesagt, er müsse das "Geschäftsinhaber" dazu schreiben. Ich bin da eh fein raus, das ist nicht meine Aufgabe, aber natürlich trotzdem interessant zu wissen und entsprechend "vorberaten" oder "empfehlen" zu können...
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phok

Dabei seit: 06.08.2011
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 07.08.2011 14:00
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Firmenrechtsfähigkeit kommt der GbR nicht zu (§ 6 Abs. 1 HGB). Die GbR kann keine Firma im handelsrechtlichen Sinne nach den §§ 17 ff. HGB haben, selbst wenn sie ein Unternehmen betreibt. Wenn die Gesellschafter einer GbR im Verkehr einen Gesamtnamen für die Personengesellschaft verwenden, der im Verkehr als Kennzeichen der GbR verstanden wird, dann kommt der Bezeichnung der GbR Namensschutz nach § 12 BGB zu. Der Anerkennung des Namensschutzes eines Gesamtnamens einer GbR entspricht die Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeitfähigkeit der GbR (s. BGHZ 146, 341).
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