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Thema: "uneingeschränktes Nutzungsrecht"="ausschließliches NR"? vom 11.07.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> "uneingeschränktes Nutzungsrecht"="ausschließliches NR"?
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JohnDoe_
Threadersteller

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Verfasst Mo 11.07.2011 02:46
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"uneingeschränktes Nutzungsrecht"="ausschließ

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Hallo ihr lieben,
ich habe neulich ein paar Verträge aus meinen Anfangsjahren durchwühlt. Damals erteilte ich meinen Kunden ein "uneingeschränktes Nutzungsrecht" auf meine Arbeiten.
Meine Frage ist nun: Erlischt mit dieser Deklaration auch mein Recht ein solches Werk mehrmals zu verkaufen? Sprich: Ist "uneingeschränktes Nutzungsrecht" gleichzusetzen mit "ausschließlichem Nutzungsrecht"?
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Nimroy
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Verfasst Mo 11.07.2011 07:47
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Zunächst mal: Keiner der hier gegebenen Antworten wird für dich irgendeine Rechtsgültigkeit haben. Im Falle eines echtsstreites wirst du dich also nicht auf "im mgi haben die aber gesagt..." beziehen können.

Jetzt aber zu deiner Frage: Nein, das ist etwas vom Wortsinne her unterschiedliches. Das eine ist im Grunde "Wo und Wann darf ich es benutzen", das andere ("ausschließlich") ist die Antwort auf die Frage "Wer darf es benutzen".

Ob du es deshalb doppelt verkaufen darfst kann ich dir nicht sagen. Das ist ein sehr dünnes Eis und hänt auch sehr von der Gestaltung des Vertrages ab etc.
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Benutzer 37983
Account gelöscht


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Verfasst Mo 11.07.2011 09:25
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Hier steht etwas zum ausschließlichen Nutzungsrecht: http://lexetius.com/UrhG/31
 
SL-Design

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Verfasst Mo 11.07.2011 10:48
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Re: "uneingeschränktes Nutzungsrecht"="aussch

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JohnDoe_ hat geschrieben:
...Damals erteilte ich meinen Kunden ein "uneingeschränktes Nutzungsrecht" auf meine Arbeiten.
Meine Frage ist nun: Erlischt mit dieser Deklaration auch mein Recht ein solches Werk mehrmals zu verkaufen? Sprich: Ist "uneingeschränktes Nutzungsrecht" gleichzusetzen mit "ausschließlichem Nutzungsrecht"?


Wenn ich meinem Kunden ein "uneingeschränktes Nutzungsrecht" verkaufe, kann er mit der Gestaltung erstmal machen, was er will.
Ob Du hingegen das Werk weiter verkaufen darst, müsste vertraglich extra geregelt sein.
Als Kunde käme ich mir aber verarscht vor, wenn sein Design irgendwonochmal auftaucht und meine persönlichen Moralvorstellungen würden mir es verbieten, ein Design zweimal zu verwursten, wenn ich meinem Kunden schon das "uneingeschränktes Nutzungsrecht" - was ja auch teurer ist als das eingeschränkte - verkaufe.

Um was für ein Design geht es hier überhaupt?
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JohnDoe_
Threadersteller

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Verfasst Mo 11.07.2011 11:30
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Erstmal vielen Dank für die schnellen Antworten.
Es geht um eine Internetseite bzw. um das Grundlayout einer Internetseite. Der Kunde hat damals den Auftrag unvollendet abgebrochen und einen Teil der Rechnung für einige Posten bezahlt. Der Grund war, dass die Zusammenarbeit eine Katastrophe war. Er hatte damals das Projekt einem Mitarbeiter in die Schuhe geschoben, der mal eben einen Monat brauchte um eine Datei zu schicken. Nun ja - letztendlich gab es sicherlich auch von Seiten meiner Agentur Fehler, aber um Schuldzuweisungen geht es ja nicht.
So ist die Situation. Bislang hat der Kunde seine halb gekaufte, halb ungekauft Internetseite noch nie online gestellt. Daher kam mir der Gedanke, Ansätze aus dem Projekt wieder zu Verwenden. Es waren einige gute Ideen dabei, die ich natürlich auch gerne veröffentlicht sehen möchte.

Und da es angesprochen wurde: es gibt keine weiteren Regelungen zum Weiterverkauf
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mimimoma

Dabei seit: 08.07.2011
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Verfasst Di 12.07.2011 10:39
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Erst einmal das Grundsätzliche: Am Webdesign gibt es im Normalfall kein Urheberrecht:
http://www.designschutznews.de/2011/03/eugh-kein-urheberrecht-fur-webdesign/

Da die Seite auch noch nicht online gestellt wurde, ist bislang auch kein "nicht eingetragenes Geschmacksmuster" entstanden:
http://www.designschutznews.de/2011/07/wie-kann-ich-mein-urheberrecht-anmelden/
(Das nicht eingetragene Geschmacksmuster wird recht weit unten behandelt.)

Damit ist ein Schutzrecht bislang nicht entstanden, auf das sich der Kunde berufen könnte.

Daher ist eine Diskussion über die Reichweite eines etwaigen Nutzungsrechtes überflüssig.
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