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Thema: Tips zum Handeln bei Urheberrechtsverletzungen vom 11.01.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Tips zum Handeln bei Urheberrechtsverletzungen
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RAfodera
Threadersteller

Dabei seit: 08.04.2009
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Verfasst Mo 11.01.2010 13:54
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Tips zum Handeln bei Urheberrechtsverletzungen

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Was tun wenn urheberrechtlich geschütztes Material "geklaut" und von einem Konkurrenten für eigene Zwecke veröffentlicht wird? Welche Ansprüche stehen mir zu, wenn mein Auftraggeber die gefertigten Zeichnungen und/oder Produktionen nicht abnimmt und die vereinanbarte Vergütung nicht entrichtet?

Diese Fragen stellen sich zahlreichen Mediengestaltern und Online-Künstlern.

Zunächst sollte versucht werden, die Forderung auf Zahlung des Auftragswertes durchzusetzen. Hier lohnt es sich oft einen Mahnbescheid zu beantragen, der kostengünstig erlangt werden kann und den zahlungsunwilligen Kunden zur Zahlung zwingen kann.

Sofern der Auftraggeber aber Gründe für seine Nichtzahlung anführt, sollte die Forderung zumindest durch die Unterstützung eines auf Vertrags- und Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwaltes eingetrieben werden. Solche Fälle lassen sich oft außergerichtlich erledigen und zwar auf Kosten des in Verzug befindlichen Schuldners, der insofern auch die Kosten des beauftragten Anwalts tragen muss. Nur in "hoffnungslosen" Fällen wird dann die Führung eines Gerichtsverfahrens notwendig sein.

Besonderes As im Ärmel: "Urheberrecht an dem gefertigten Werk"

Neben dem Zahlungsanspruch hat der Webdesigner oder sostige Auftragnehmer aber auch eine weitere Möglichkeit seine Leistungen zu liquidieren. Das Urheberrecht an dem geschaffenen Werk (Bild, Homepage, Onlineshop, Texte oder sonstige) gewährt nämlich nur dem Urheber das Recht zur Vervielfältigung, zur öffentlichen Zugänglichmachung und zur Verbreitung. Viele Auftraggeber nutzen das erlangte Werk nämlich auf eine ihnen zugewiesenen Webseite. Diese Handlung kann zunächst durch eine kostenpflichtige Abmahnung gerügt werden. Zudem lassen sich aufgrund der Vervielfältigung im Internet auch Lizenzgebühren und ggf. Schadensersatz geltend machen, deren Wert je nach Fall erheblich sein kann.

Denn in jedem Falle muss das Nutzungsrecht des Werkes durch den Urheber AUSDRÜCKLICH eingeräumt werden. Ist dies nicht der Fall, etwa weil es an der hierfür erforderlichen Zahlung fehlt, so kann auch urheberrechtlich gegen den säumigen Auftraggeber vorgegangen werden.

Hierfür sollte stets ein medienrechtlich versierter Anwalt beauftragt werden.

MfG

Alesandro Foderà-Pierangeli


Zuletzt bearbeitet von RAfodera am Mo 11.01.2010 13:59, insgesamt 2-mal bearbeitet
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burnout

Dabei seit: 31.01.2002
Ort: Osnabrücker Land
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Verfasst Mo 11.01.2010 14:18
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Hallo,
interessante Ausführungen. Ich würde mich freuen, wenn wir dazu einmal eine Diskussion anstoßen können.
Und zwar gibt es ja bei deutschen Gerichten scheinbar die Meinung, dass Websites und Logos nicht über eine ausreichende Schöpfungshöhe verfügen, um überhaupt urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Hat sich da in den letzten Jahren etwas getan? Falls nicht wären die obigen Ausführungen ja weitestgehend hinfällig, oder?
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RAfodera
Threadersteller

Dabei seit: 08.04.2009
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Verfasst Mo 11.01.2010 14:41
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Hallo,

es ist zwar richtig, dass einige Gerichte den Tatbestand der Schöpfungshöhe, insbesondere im Hinblick auf grafische Gestaltung, anhand sehr hoher Ansprüche prüfen. Dies ist allerdings nicht einheitlich festzustellen, weder in Bezug auf Rechtsprechung noch im Hinblick auf bestimmte Werke. Zudem erkennt die Rechtsprechung nach und nach die Schwierigkeiten, die sich einem Mediengestalter bei der Programmierung von Websites stellen.

Im Hinblick auf Texte, Bilder, Logos und Datenbaken ist jedoch von einem weitreichenden Schutz auszugehen. Aus diesem Grunde würde ich stets zum Handeln empfehlen, wenn ein Auftraggeber nicht zahlen sollte. Hier erscheint mir das Urheberrecht - auch in meiner täglichen Praxis - ein durchaus "scharfes Schwert" zu sein.

MfG

AFP
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GreenMan
Moderator

Dabei seit: 07.09.2003
Ort: Bremen
Alter: 58
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 11.01.2010 15:25
Titel

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Soll das hier jetzt der Werbe-Thread für einen Rechtsanwalt werden?

Zuletzt bearbeitet von GreenMan am Mo 11.01.2010 15:28, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Smooth-Graphics

Dabei seit: 22.05.2006
Ort: -
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Verfasst Mo 11.01.2010 15:27
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GreenMan hat geschrieben:
Soll das hier jetzt der Webe-Thread für einen Rechtsanwalt werden?


Nein, wieso? Weil RAfodera ein Thema anspricht, das hier für viele interessant sein dürfte? Das sehe ich definitiv nicht als Werbung, zumal die Webseite nicht einmal (außer im www-Button, der sowieso dafür gedacht ist) verlinkt ist.
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burnout

Dabei seit: 31.01.2002
Ort: Osnabrücker Land
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 11.01.2010 16:21
Titel

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RAfodera hat geschrieben:
Hallo,

es ist zwar richtig, dass einige Gerichte den Tatbestand der Schöpfungshöhe, insbesondere im Hinblick auf grafische Gestaltung, anhand sehr hoher Ansprüche prüfen. Dies ist allerdings nicht einheitlich festzustellen, weder in Bezug auf Rechtsprechung noch im Hinblick auf bestimmte Werke. Zudem erkennt die Rechtsprechung nach und nach die Schwierigkeiten, die sich einem Mediengestalter bei der Programmierung von Websites stellen.


Gibt es da einige Beispielurteile, auf die Sie verweisen können?
Generell sehe ich es ähnlich wie Sie, ich würde auch immer erstmal versuchen mit dem Urheberrecht zu argumentieren. Erst im "Ernstfall" müsste das Werk ja einer gerichtlichen Prüfung standhalten.

Danke!
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RAfodera
Threadersteller

Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.01.2010 15:21
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Ja, es gibt bereits verschiedene Urteile, die sich mit dem Urheberschutz im Hinblick auf Webseiten befassen.

U.a. hat hier das OLG Rostock entschieden, dass Webseiten grds. urheberrechtlich geschützt sein können, soweit sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Diese gilt als erreicht, wenn die Gestaltung des Internetauftritts entweder besonders individuell ist oder besonders gründliche Kenntnisse in Sachen Programmierung erfordert.

Richtig ist und bleibt jedoch: Was ein Jedermann schaffen kann, ist kein Werk i.S.d. UrhG und geniesst dementsprechend keinen Schutz.
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GreenMan
Moderator

Dabei seit: 07.09.2003
Ort: Bremen
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Verfasst Fr 15.01.2010 02:24
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Zu viel Zeit sollte man sich übrigens auch nicht lassen. 11 Jahre wie z.B. beim Pressefoto von Sarah Wagenknecht sind wohl etwas zu lange abgewartet *zwinker*
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