Hi Leute und Shopbetreiber,
ab 01.06.2012 gibts mal wieder neues aus den Oberhäuschen zu beachten:
e-recht24.de hat geschrieben:
Der Unternehmer muss den Verbraucher deutlich mittels Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ vor Abschluss des Vertrages konfrontieren.
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Bis zu einer gerichtlichen Klärung sollten sich Unternehmer deshalb besser an die Lösung Button + Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ halten. Hier wird es mit Sicherheit zu gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Zulässigkeit anderer Darstellungen und Bezeichnungen kommen.
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Bisher oft verwendete Formulierungen wie „Weiter“, „Bestellen“ oder "Bestellung abschließen“ sind jedenfalls NICHT ausreichend.
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Der Gesetzgeber ist aber noch einen Schritt weiter gegangen. Verträge, die ohne entsprechenden Button geschlossen werden, gelten als nicht wirksam abgeschlossen. Vereinfacht gesagt, der Unternehmer hat keine Anspruch auf Bezahlung.
Dabei seit: 04.04.2002 Ort: Ansbach Alter: 44 Geschlecht:
Verfasst Do 22.03.2012 11:21 Titel
alter schwede... da brauchste doch nur wieder drauf warten bis irgendwelche abmahnanwälte wieder im großen stil post verschicken... da brauchste mittlerweile echt n jurastudium um nen onlineshop zu betreiben
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