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radschlaeger
Moderator
Dabei seit: 10.12.2004
Ort: Neuss
Alter: 57
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Verfasst Mo 09.11.2009 10:43
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hilson hat geschrieben: | radschlaeger hat geschrieben: | Das Gericht hält üblicherweise eine in Schriftstücken verwendete Schriftgröße ab 12 für wirksam. |
Wirklich eindeutig klingt das für mich nicht. Ich persönlich hab jedenfalls noch keine in 12pt gesehen |
Aber es ist eine Richtschnur, die im Falle einer Klage möglicherweise zum Fallstrick wird, wenn die Typogröße deutlich unterschritten wird.
Mein persönliches Gefühl sagt jedenfalls, dass eine Schriftgröße < 9 pt sicherlich deutlich zu klein wäre. Womöglich dann noch in Pantone Cool Grey auf die Rückseite eines Schriftstücks gedruckt ist das imho aus Verbrauchersicht schon eine Frechheit.
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hilson
Dabei seit: 05.09.2005
Ort: Pforzheim
Alter: 54
Geschlecht:
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Verfasst Mo 09.11.2009 10:57
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radschlaeger hat geschrieben: | Aber es ist eine Richtschnur |
Ja, leider. 9 Punkt Pantone ... genau so schaun die Dinger nämlich immer aus
Denke, Mac hat es auf den Punkt gebracht, warum es letztens immer eine Auslegungssache bleiben wird.
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Mac
Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
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Verfasst Mo 09.11.2009 11:03
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Und dann müsen wir noch unterscheiden, ob der Kunde eine Privatperson oder eine Firma ist.
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designzicke
Dabei seit: 11.01.2006
Ort: Monaco di Baviera
Alter: 50
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Verfasst Mo 09.11.2009 11:05
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und wenn der kunde dann auch noch unterschreibt, dass er die agb sowohl gelesen als auch verstanden und akzeptiert hat, sollte doch alles nicht so kompliziert sein, oder...
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radschlaeger
Moderator
Dabei seit: 10.12.2004
Ort: Neuss
Alter: 57
Geschlecht:
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Verfasst Mo 09.11.2009 11:18
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1. Durch das Urteil soll allein schon verdeutlicht werden, dass die Gerichtsbarkeit zukünftig ein Auge auf diese Problematik wirft - weitere Verurteilungen werden erleichtert, da man sich auf dieses Urteil beziehen kann. Es gilt also nicht mehr, dass man nicht vorgewarnt ist.
2. Es reicht ja, dass ein Kunde (Endverbraucher) sich vor der Unterschrift über die AGB mit seinem Rechtsanwalt berät und vor Gericht zieht.
3. Es sollte auch in der Beratung von Mediengestaltern vollumfänglich enthalten sein, seinen Kunden, für die er AGB gestaltet, auf diese Entwicklung aufmerksam zu machen.
4. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen den Kunden in Form von Endverbraucher/Firma gibt es im Urteil nicht, weswegen eine Anwendung des Urteils auf eine Firma-Firma-Beziehung durchaus denkbar wäre.
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stecs
Threadersteller
Dabei seit: 08.09.2003
Ort: Schwedt(Oder)
Alter: 51
Geschlecht:
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Verfasst Mo 09.11.2009 20:29
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Ich möchte meine Frage nochmal etwas präzisieren:
Es geht um das Kleingedruckte bei Anzeigen für z.B. Handys. Das Kleingedruckte beginnt in der Regel wie folgt:
* Dieses Angebot gilt nur bei Abschluß eines Mobilfunkvertrages...
Um diesen Rechtstext geht es und nicht um irgendwelche AGBs. Und 12 pt halte ich für sehr groß, da es erfahrungsgemäß weniger ist.
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XChrist666X
Dabei seit: 14.06.2003
Ort: Köln
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Fr 18.05.2012 11:14
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ich muss den thread mal ausgraben, denn ich frage mich gerade, ob es für 18/1 wohl eine Mindestgröße für den Rechtstext gibt. Hat da jemand eine Quelle für mich?
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