mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Fr 19.04.2024 15:17 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: [Recht] Entwürfe bezahlen? - Rechtsgrundlage gesucht vom 17.07.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [Recht] Entwürfe bezahlen? - Rechtsgrundlage gesucht
Autor Nachricht
milch
Threadersteller

Dabei seit: 26.03.2005
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
Verfasst Mo 17.07.2006 19:35
Titel

[Recht] Entwürfe bezahlen? - Rechtsgrundlage gesucht

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

hallo.

ich muss im rahmen meines studiums einige aufgaben lösen. grundsätzlich kein problem.
aber ich brauche ein bisschen fundiertes feedback und evtl. gesetze auf die ich mich berufen kann.

also:

ein unternehmer beauftragt einen gestalter mit dem redesign des ci's.
es gibt nur einen mündlichen vertrag!
nach der präsentation vor ort zeigt sich der kunde enttäuscht und beendet die weitere zusammenarbeit.
nachdem der gestalter ihm mittelt er würde die rechnung dann übersenden, erklärt der unternehmer, dass er nicht bereit ist für die entwürfe zu zahlen; er würde sie schliesslich nicht verwenden.

nun die fragen:

1. kann der gestalter ein honorar für seine tätigkeit verlangen, obwohl über die höhe des honorars nicht gesprochen wurde?

(ich sage: JA. es handelt sich um einen mündlichen vertrag, der spätestens bei der präsentation im hause des kunden bestätigt wurde. der gestalter kann ein honorar verlangen.
dabei beziehe ich mich auch auf §632 bgb:

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. )

im äußersten fall muss ein gutachter herangezogen werden, der die höhe des honorars bestimmt!)


2. greift der einwand des unternehmers, er müsse nicht zahlen, weil
a. die entwürfe nicht gefallen

(kann mir da jemand nen tipp geben?)

b. er diese ja auch nicht nutzen werde.

(da sage ich, dass er ja auch nicht die nutzungsrechte zahlen muss, sondern die gastaltungsrechte > gibt es da nen offiziellen namen zu < / deswegen greift dieser einwand nicht)

3. unterstellt, der unternehmer hätte dem gestalter beim briefing bestimmte vorgaben hinsichtlich der gestaltung des ci mitgeteilt und der gestalter hätte diese nicht beachtet. kann der gestalter in diesem fall ein honorar verlangen?

(in diesem fall weiss ich nicht weiter!?)


wisst ihr mehr als ich.

danke für die unterstützung!

milch.


Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Di 18.07.2006 06:56, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
Brünzessin

Dabei seit: 27.04.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 17.07.2006 21:00
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Ich denke auch, dass es sich um einen Vertrag im Sinne des BGB handelt. Eine beidseitige Willenserklärung, noch eindeutiger wäre die Sache wenn klar ist, von wem die Initiative zur ersten Kontaktaufnahme ausging. D.h. hat der Kunde den Gestalter aufgefordert Entwürfe abzugeben?

Ich denke ein ENtwurf ist als Dienstleistung zu werten, auch wenn er nicht genutzt wird, dass ist ja der Sinn eines Entwurfs.

Ich glaube mich aber zu erinnern, dass es häufig so ist, dass in der Briefingphase noch keine Kosten anfallen sollten, sondern diese erst bei erfolgreichem Auftrag berechnet werden.

Wenn ich Gesetze und §§ suche lade ich sie mir bei www.gesetze-im-internet.de runter und lass mit der Acrobat-Súche nach Schlagworten wie Willenserklärung, Dienstleistung, usw. suchen, die gefundenen paragrafen lass ich nochmal überprüfen, ob nicht andere §§ auf sie verweisen. Hat bislang ganz gut geklappt.

Grüße
  View user's profile Private Nachricht senden
Anzeige
Anzeige
SL-Design

Dabei seit: 09.11.2005
Ort: 8° 15' 0'' | 50° 4' 60''
Alter: 65
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 18.07.2006 12:04
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Bei sowas sollte der Grafiker immer ein schriftliches Angebot erstellen, in dem er ganz klar ein Entwurfshonorar ohne Nutzungsrechte definiert. Als nächster Posten wäre dann - bei Auswahl eines Logos durch den Kunden - die Definition des Feintunings und die Kosten für die Nutzungsrechte.
Ich trenne das immer so, da es gerade bei einem Corporate Design-Relaunch es immer mal vorkommen kann, dass der Kunde abbricht, weil er sich was ganz anderes vorgestellt hat. Ist ein Entwurfshonorar definiert, muss der Kunde das auch zahlen.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
keks0ne

Dabei seit: 31.03.2005
Ort: NRW
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 18.07.2006 12:13
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

[halbwissen]

wenn bei deiner müdlichen vereinbahrung nicht über geld bzw eine summe gesprochen worden ist...ist er zu keiner zahlung verpflichtet.

es ist mittlerweile gang und gebe das firmen sich kostenlose entwürfe einholen, du wirst warscheinlich nicht der einzige gewesen sein.
nett ist dies natürlich nicht, aber rechtens.

[/halbwissen]
  View user's profile Private Nachricht senden
Lazy-GoD
Moderator

Dabei seit: 26.11.2001
Ort: -
Alter: 54
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 18.07.2006 12:28
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

@keksOne & @SL-Design

...ihr habt aber schon mitbekommen, dass das eine gegebene Aufgabenstellung im Rahmen eines Studiums ist, an der man nichts "rütteln" kann, oder? *zwinker*


Zuletzt bearbeitet von Lazy-GoD am Di 18.07.2006 12:28, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden
danielpb

Dabei seit: 24.12.2001
Ort: NRW
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 18.07.2006 12:51
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

FH Düsseldorf Rechtsgrundlagen? Hört sich stark danach an... Lächel

zu Punkt 3: Der Gestalter muss sich an die Vorgaben halten. Tut er dies nicht, kann der Auftraggeber Nachbesserung fordern. Ist diese erfolgreich d.h. sind die Vorgaben eingearbeitet, muss er den Entwurf zahlen. Schlägt die Nachbesserung fehl, d.h. weigert sich der Gestalter die Vorgaben zu beachten, muss der Auftraggeber den Entwurf nicht zahlen.


Zuletzt bearbeitet von danielpb am Di 18.07.2006 13:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
 
Ähnliche Themen Muss Kunde für Entwürfe bezahlen oder nicht?
[Recht] Entwurf bezahlen
[Recht] Logo Entwürfe
Kunde will nicht bezahlen
Erhöhte Druckkosten von Grafiker zu bezahlen?
Rechnung einfach nicht bezahlen?
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.