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Thema: [Rech] Rechtliche Situation bei Aufträgen als Minderjähriger vom 31.07.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [Rech] Rechtliche Situation bei Aufträgen als Minderjähriger
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Zeithase

Dabei seit: 09.05.2005
Ort: Erfurt
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 31.07.2005 20:52
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McMaren hat geschrieben:
Man braucht als nicht zwangsläufig einen Gewerbeschein, zumindest nicht bei solchen Nebenbeschäftigungen. Ich glaub, das werde ich mir noch in die Signatur schreiben. Das ist ein Irrglaube. Eine Steuernummer beim Finanzamt reicht da meist völlig aus.


Stimmt zwar -- allerdings kann man dann keine Mehrwertsteuer ausweisen und darauf stehen die meisten Auftraggeber leider nicht so. Jedenfalls meine Erfahrung damit gewesen...

Cheers,
der Zeithase.
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McMaren

Dabei seit: 06.09.2002
Ort: Düsseldorf
Alter: 43
Geschlecht: Weiblich
Verfasst So 31.07.2005 20:53
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Doch, kann man!!!!!!!!!!!!!! Das muss man sich nur vorher aussuchen, ob man das möchte oder nicht. Und dann konsequent dabei bleiben.
'Tschuldigung, aber das macht mich immer ganz nervös, wenn ich das mit dem Gewerbeschein lese. Das ist einfach so ein unnötiger Aufwand.
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Zeithase

Dabei seit: 09.05.2005
Ort: Erfurt
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 31.07.2005 21:00
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McMaren hat geschrieben:
Doch, kann man!!!!!!!!!!!!!! Das muss man sich nur vorher aussuchen, ob man das möchte oder nicht. Und dann konsequent dabei bleiben.


Äh, stimmt. Tschuldigung. *zwinker*

Cheerio,
der Zeithase.
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McMaren

Dabei seit: 06.09.2002
Ort: Düsseldorf
Alter: 43
Geschlecht: Weiblich
Verfasst So 31.07.2005 21:03
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Ach, macht ja nichts. Ich mein's ja nicht böse, ich will ja nur darauf hinweisen, dass das man sich die Rennerei wenigstens schenken kann. Lächel
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 31.07.2005 21:11
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nichts desto trotz bleibe dann immer noch das problem der beschränkten geschäftsfähigkeit eines minderjährigen.

ich würde mal beim finanzamt anrufen. dort arbeiten oftmals kompetente menschen, die sich mit existenzgründungen recht gut auskennen. dort würde ich einfach mal fragen, was bei gewerben für minderjährige zu beachten ist.
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Sidschei

Dabei seit: 20.06.2003
Ort: Ponyhof
Alter: 115
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 31.07.2005 23:13
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Man muß zwischen 3 Altersklassen unterscheiden:

1. jünger als 14 = Kind = Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich zustimmungsbedürftig durch die Erziehungsberechtigten!

2. ab 18 = volljährig = volle Rechtsgeschäftsfähigkeit !

3. 14 - 18 = eingeschränkte Rechtsgeschäftsfähigkeit.

Interessant ist hier also nur die Gruppe 3.

Hier gibt es drei wesentliche Regelungen:

a) Der Jugendliche darf alle Rechtsgeschäfte abschließen, die für Ihn einen "ausschließlichen rechtlichen Vorteil" bedeuten. Er darf z.B. positive Schenkungen entgegennehmen. Nicht hingegen schenken lassen darf er sich Schulden, weil nicht ausschließlich Vorteilhaft. ACHTUNG FALLE: Im Prinzip darf er sich auch NICHTS kaufen, denn auch ein Kauf ist nicht AUSSCHLIESSLICH vorteilhaft. Dem vorteilhaft geilen Mopped steht nämlich der üble Kaufpreis gegenüber, den man dafür bezahlen muß.

b) Taschengeldparagraf: Das Geld, was dem Jugendlichen zur freien Verfügung überlassen wurde, darf er auch frei einsetzen. Mit seinen 50,- EUR Taschengeld, darf der jugendliche also machen, was er will. Wenn er sich davon eine CD kauft, so ist das Rechtsgeschäft wirksam! Man sagt zwar Taschengeldparagraf dazu, aber mit dem eigentlichen Taschengeld hat das nicht zu tun. Denn der Jugendliche könnte ja auch zum Geburtsatg ne Menge Kohle von Omas, Onkeln, Tanten und Elter bekommen haben. Wenn dieses Geld nicht zweckgebunden verschenkt wurde ("Junge/Mädchen - das ist für die neue Stereoanlage!"), kann er auch darüber frei verfügen und sich ein Mopped kaufen - rechtlich völlig in Ordnung.

c) Schwebende Unwirksamkeit: ALLE Rechtsgeschäfte, die nicht durch a) oder b) geregelt sind, sind schwebend unwirksam! Was heißt das? Zunächst einmal bedeutet das, der Jugendliche KANN sie abschließen. Ihre Wirksamkeit hängt aber immer von der nachträglichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten ab - hiervon wird jedoch stillschweigend ausgegangen, wenn nicht widersprochen wird. Beispiel: Der Jugendliche kauft sich von seinem ersten Ausbildungsgehalt ein Moped und die Eltern sind einverstanden - prima: alles in Ordnung! Sind die Eltern nicht einverstanden, können sie die Kiste wieder ins Geschäft zurückbringen und der Vertrag ist "ex tunc" (also von Anfang an) nichtig! Der Händler MUSS das gebrauchte Moped wieder zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.

Der Punkt c) ist der eigentliche Knackpunkt für die Selbstständigkeit bei Jugendlichen. Kein ernstzunehmendes Unternehmen wird sich auf ein solches Wagnis einlassen und Geschäfte mit jemanden schließen der letztenendes nicht Herr seiner eigenen Rechtsgeschäftsfähigkeit ist...
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frank

Dabei seit: 17.08.2004
Ort: Bremen
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 01.08.2005 00:52
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Zitat:

Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit einer natürlichen Person, Rechtsgeschäfte selbst oder durch einen Vertreter wirksam vorzunehmen.
Sie ist eine besondere Form der Handlungsfähigkeit im Zivilrecht und von der Deliktsfähigkeit zu unterscheiden.
Eine gesetzliche Regelung ist in den Paragrafen 104 bis 113 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

Es werden drei Stadien der Geschäftsfähigkeit unterschieden:

* Geschäftsunfähigkeit:
Kinder vor der Vollendung des 7. Lebensjahres und Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand der dauernden Geisteskrankheit befinden
* beschränkte Geschäftsfähigkeit:
Personen zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr (Minderjährige)
und Betreute, die einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen
* volle Geschäftsfähigkeit:
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig sind

Die Willenserklärungen Geschäftsunfähiger sind ausnahmslos nichtig.
Ein Geschäftsunfähiger kann wirksam nur durch seinen gesetzlichen Vertreter handeln (z. B. Eltern für ihre Kinder).

Der beschränkt Geschäftsfähige kann allein Rechtsgeschäfte eingehen, die ihm einen lediglich rechtlichen (nicht wirtschaftlichen) Vorteil bringen. Hierbei ist auf die unmittelbaren Wirkungen des Rechtsgeschäfts abzustellen. Rechtlich nachteilig sind Rechtsgeschäfte, durch die der Minderjährige mit einer Rechtspflicht belastet wird oder durch die er eine Rechtsstellung verliert. Solche Rechtsgeschäfte unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht des gesetzlichen Vertreters (meist die Eltern).

Schließt der Minderjährige dennoch ein derartiges Rechtsgeschäft ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ab, wird dieses zunächst schwebend unwirksam. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, wird das Geschäft nachträglich unwirksam.

Eine Ausnahme besteht jedoch für Verträge, die der Minderjährige mit Mitteln bewirkt, die ihm zur freien Verfügung überlassen sind (Taschengeld). Diese sind uneingeschränkt wirksam. Voraussetzung ist aber, dass die Vertragsleistung (Geldzahlung) vollständig ausgeglichen ist. Unwirksam wäre der Vertrag, wenn der Minderjährige die Vertragsleistung in Raten aus den ihm zur freien Verfügung überlassenen Mitteln begleichen wollte.

Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Geschaeftsfaehigkeit.html

Worüber wird hier eigentlich diskutiert?

So sehr ich das wirklich positiv einschätze, wenn sich jemand in
die Selbständigkeit begibt, aber hier fehlt mir dann doch irgendwie
das Verständnis dafür.
Der junge Mann ist gerade 16 Jahre alt, geht noch zur Schule und bastelt für
Freunde, Bekannte oder Verwandte am PC Seiten zusammen. Dafür hat er
dann vielleicht auch noch den einen oder anderen Fuffi zugesteckt bekommen.
Nun wird ihm wahrscheinlich auch noch erzählt wie toll das alles ist, was er da
bisher gemacht hat und ist jetzt total glücklich und begeistert von der Materie.
Und jetzt kommt seine geniale Idee, "...das kann ich doch im umfangreicheren
Stil gewerbsmäßig umsetzen. Ich weiß zwar nicht wie das geht, aber da
habe ich jetzt so ein Forum gefunden, da frag ich doch einfach mal. Die geben
immer so nette Tipps und Ratschläge und die werden das wohl wissen."

Wenn es wirklich so einfach sein soll, wie das einige Leute hier kommentieren,
dann stell ich doch erstens mal das gesamte Ausbildungssystem in Frage und
zweitens wundere ich mich dann noch über die Anzahl der arbeitslosen und/oder
arbeitssuchenden Mediengestalter hier.
Drittens erklärt sich mir dann auch hier im Forum dieses unendliche Thema
"Was darf das kosten?" und "Was kann ich dafür berechnen?", mitsamt dem
ganzen Geheule drumherum wenn dem lieben Kunden/Kundin das mal wieder
alles zu teuer ist und nicht bezahlen will. Und man dann noch nicht einmal
eine vernünftige Antwort darauf formulieren kann, geschweige sich in den
kleinsten rechtlich auftauchenden Fragen auskennt.

Also laßt doch mal bitte die Kirche im Dorf und erzählt unserem jungen Freund
hier nicht noch etwas von Taschengeldparagrafen, Gewerbeschein mit guten
Begründungen auch unter 18 Jahren oder dass eine Steuernummer ausreicht.
Und dazu noch alles ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten.

Mein Tipp an qwert2000:
Mach deine Sachen erst einmal weiterhin nebenbei und aus Spaß an der Sache.
Und wenn du irgendwann deine Schule fertig hast, mach noch eine vernünftige
Ausbildung oder/und ein Studium (wichtig: BWL dabei nicht vergessen).
Siehst du in zwei Jahren immer noch so rosige Möglichkeiten mit dem Verdienst,
besorg dir dann einen Schein oder eine Steuernummer für nebenbei.
Wenn du so gut bist, läuft dir doch nichts weg. Bist dann natürlich auch erst mit
25 Millionär, und noch nicht mit 18. Aber dafür auch noch nicht so richtig voll auf
die Nase gefallen. *zwinker*
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