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Thema: Produktfotos vom 13.04.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Produktfotos
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rechtambild

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Verfasst Do 21.04.2011 17:09
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Prinzipiell gibt es kein Recht am Bild der eigenen Sache, das ist richtig. Das ist der Grundsatz für den jedoch etliche Ausnahmen gelten. Z.b. wo das Produkt fotografiert wird, was genau von dem Produkt zu sehen ist (man beachte, dass allein die Form eines Produktes auch als Marke eingetragen werden kann, vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az.: I ZB 37/04) und was neben dem Produkt sonst noch auf dem Bild ist bzw. wofür es genutzt wird, vgl. BGH-Parfumflakon. Und einige mehr ...
Dies ist zudem ein Grundsatz, der auf das Eigentum einer Sache abstellt. Nur weil man Eigentümer ist, heißt das nicht, dass man das fotografieren der Sache verbieten kann.

Ist man aber (auch) Urheber der Sache ist das etwas ganz anderes...

Anzahl und Verfahren, also wie oft und wie das Produkt hergestellt wurde, ist für § 16 UrhG zudem unerheblich. Wenn an dem Produkt irgendetwas urheberrechtlich geschützt ist - was durchaus sein kann - dann stellt allein das Foto eine Vervielfältigung da, wie Herr Krieg richtig darstellt auf seiner Homepage, und wie man in Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht § 13 Rn 417 ff. nachlesen kann.
Man muss hierbei unterscheiden, dass der Hersteller durch den Verkauf seines Produkts zwar (eingeschränkt) nix dagegen tun kann, dass es weiterverkauft wird. Jeoch kann er was dagegen tun, wenn es "kopiert" = (auch) vervielfältigt wird. Und dazu zählt eben auch das fotografieren.
Natürlich können dann auch wieder zahlreiche Schrankenregelungen greifen, die in §§ 44a ff. UrhG zufinden sind. Es könnte also sein, dass ein Verstoß ggn. § 16 UrhG vorliegt, indem man das Foto macht, dies aber wiederum gerechtfertig sein kann. Wann und wo diese Schranken greifen ist oftmals selbsterklärend und führt hier auch zu sehr in Richtung Rechtsberatung für den genannten Einzelfall.

Ich hoffe, dass ich damit das Durcheinander etwas entflechten konnte.
Man sieht schnell, dass es eben auf den Einzelfall ankommt. Solche Fragen zu beantworten ist nicht möglich (und darf man auch nicht) und man kann eben nur pauschal vom Worst-case her antworten, d.h. prinzipiell ist ein Verstoß ggn. Markenrechte, Patentrechte, Urheberrechte möglich... Im zweifel eben den Anwalt fragen ...


Zuletzt bearbeitet von rechtambild am Do 21.04.2011 17:22, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Do 21.04.2011 18:01
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Mialet hat geschrieben:
Hast du den Link etwas genauer?

Wenn es isch hierauf bezieht:
http://www.rechtambild.de/wordpress/wp-content/uploads/2011/01/handbuch.pdf

Dann kann ich da bzgl. gegenständlicher Abbildung nur den Exkurs zu den Schlössern finden, und da reduziert es sich auf den Zugang zum Motiv. Bei einem normalen, mobilen Produkt dürfte sich das also nicht auswirken, erst recht nicht, wenn sich der Fotograf als Eigentümer oder im Auftrag eines Eigentümers der Sache betätigt.


Ne, leider nicht. das war mal Gegenstand eines Vortrages von ihm.
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Mialet

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Verfasst Fr 22.04.2011 17:15
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rechtambild hat geschrieben:
(man beachte, dass allein die Form eines Produktes auch als Marke eingetragen werden kann, vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2007, Az.: I ZB 37/04) und was neben dem Produkt sonst noch auf dem Bild ist bzw. wofür es genutzt wird, vgl. BGH-Parfumflakon. Und einige mehr ...
Das Urteil zu der Parfumflasche habe ich mir mal angesehen, und bin im Prinzip der Meinung der Richter, das der Hersteller seine nicht sauberen Vertriebskanäle per Urheberrecht geradezubiegen versucht, nicht Sinn des Urhebergesetzes sein kann.

Aber auch dort kann ich nirgends sehen, dass ernsthaft die Abbildung eines Produkts (insbesondere wenn das Bild des Produktes definitiv _keine_ Kopie des Produktes darstellt (Wäre das Produkt ein Gemälde oder ein Photo, sieht es natürlich anders aus), aber im Falle eines Parfumfläschchens, kann man wohl kaum ernsthaft argumentieren, dass das Foto der Flasche eine Kopie des Produkts darstellt, dass diesem in irgendeiner Weise den ihm zustehenden Markenschutz abspenstig machen könnte. Plagiate sind natürlich wieder ne ganz andere Geschichte.

Und was mir da irgendwie völlig fehlt, ist der nüchterne Menschenverstand, der m. E. da einsetzen müsste, das letztendlich auch die von Tschibo verkauften Flaschen zum Umsatz und Gewinn des Herstellers beitragen. Man könnte meinen Tschibo hätte mit Hehlerware gehandelt.

Worum es letztendlich doch nur geht, war, das sich die Bemühungen Poison in einer Imageklasse einzusiedeln, die nicht zum Verkauf durch eine Kaffeerösterkette passte, zu scheitern drohten.

Das ganze dann aber an der Abbildung des Produktes festzumachen, ist doch wohl wirklich reinstes Winkeladvokatentum.


Zuletzt bearbeitet von Mialet am Fr 22.04.2011 17:16, insgesamt 1-mal bearbeitet
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rechtambild

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Verfasst Do 28.04.2011 07:09
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Mialet hat geschrieben:

Aber auch dort kann ich nirgends sehen, dass ernsthaft die Abbildung eines Produkts (insbesondere wenn das Bild des Produktes definitiv _keine_ Kopie des Produktes darstellt (Wäre das Produkt ein Gemälde oder ein Photo, sieht es natürlich anders aus), aber im Falle eines Parfumfläschchens, kann man wohl kaum ernsthaft argumentieren, dass das Foto der Flasche eine Kopie des Produkts darstellt, dass diesem in irgendeiner Weise den ihm zustehenden Markenschutz abspenstig machen könnte. Plagiate sind natürlich wieder ne ganz andere Geschichte.


Hierzu zitiere ich mal einfach aus dem urteil BGH-Parfumflakon:
Mit der Herstellung und dem Vertrieb des fraglichen Prospekts hat die Beklagte, soweit darin der Flakon abgebildet ist, grundsätzlich in das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht eingegriffen (§ 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 UrhG). An dem Flakon stehen der Klägerin - auch dies ist in Ermangelung entsprechender Feststellungen im Berufungsurteil zu unterstellen - ausschließliche Nutzungsrechte zu. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß das Werk nicht in seiner plastischen Körperform, sondern als Flächenabbildung vervielfältigt worden ist. Jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen, stellt eine Vervielfältigung i. S. des § 16 Abs. 1 UrhG dar (BGH, Urt. v. 1. 7. 1982 - I ZR 119/ 80, GRUR 1983, 28, 29 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II, m. w. N.). Dazu gehört auch die Vervielfältigung von körperlichen Kunstwerken durch bildhafte Wiedergabe.

-> Prinzipiell ist das reine Foto der Parfumflasche rechtswidrig. Das ist (leider) so im Gesetz und in der Rechtsprechung festgelegt.

Warum war das Foto im Fall selbst doch nicht rechtswidrig (und hier kommt der Menschenverstand zu Tage *zwinker* ):
Die beanstandete Wiedergabe des Flakons in dem Verkaufsprospekt der Beklagten stellt keine Urheberrechtsverletzung dar, weil die Zustimmung des Berechtigten zum Vertrieb der Flakons nicht nur den Weitervertrieb (§ 17 Abs. 2 UrhG), sondern auch eine werbliche Ankündigung mit umfaßt, die im Zusammenhang mit dem (zulässigen) Weitervertrieb steht und sich im Rahmen dessen hält, was für einen solchen Vertrieb üblich ist.
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Nimroy
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Verfasst Do 28.04.2011 08:08
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Vielen Dank für die Ausführung! *Thumbs up!*
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Mialet

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Verfasst Sa 30.04.2011 11:35
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Auch von mir, vielen Dank. Dann war der Link zu dem Urteil dem ich gefolgt bin, wohl nicht komplett - der Passus war mir neu.

Wobei ich die Begründung bzw. Herleitung einer Kopie schon für reichlich dünnwandig halte. Da ist abzusehen dass bald irgendjemand die Unterlassung einer Spiegelung oder Fata Morgana seines Werkes erwirkt *zwinker*
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rechtambild

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Verfasst Mo 09.05.2011 10:41
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Gern geschehen Lächel

Damit es nun auch für alle anderen ersichtlich ist, was das für nen Urteil ist, haben wir mal eine vollständige Version bei rechtambild.de eingefügt: http://bit.ly/kerOOZ
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