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Thema: Preisminderung bei unzufriedenem Druckergebnis vom 11.06.2007


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Preisminderung bei unzufriedenem Druckergebnis
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SL-Design

Dabei seit: 09.11.2005
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Verfasst Di 12.06.2007 08:42
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Nimroy hat geschrieben:
Im Druckgewerbe gibt es nunmal viele Begriffe und feine Abstufungen wie zum Beispiel reprofähig, druckreif oder druckfähig.


Wo ist denn der Unterschied zwischen druckreif oder druckfähig?
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.06.2007 08:47
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SL-Design hat geschrieben:
Nimroy hat geschrieben:
Im Druckgewerbe gibt es nunmal viele Begriffe und feine Abstufungen wie zum Beispiel reprofähig, druckreif oder druckfähig.


Wo ist denn der Unterschied zwischen druckreif oder druckfähig?


druckfähig können auch dokumente sein, die bilder mit 72 dpi auflösung enthalten. druckfähig sagt nichts über die qualität, des endprodukts aus. bei "druckreif" dagegen müssen die daten den allgemeinen qualitätsstandards genügen (also die bilder genügend auflösung und größe haben z.b.). hier darf man dann auch entsprechende qualitätsansprüche stellen.
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Nimroy
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Dabei seit: 26.05.2004
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Verfasst Di 12.06.2007 08:55
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Richtig. Druckfähig heißt auch, dass da ggf. noch was dran gemacht werden muss, um die auf den Belichter zu kriegen. Das kann das setzen von Boxen (TrimBox, MediaBox etc.) sein oder das konvertieren oder das schreiben von PS aus offenen Daten. Druckreif hingegen heißt i.d.R. "Nehmen, einladen, belichten, glücklich sein".

Wenn ich nem Drucker zum Beispiel druckreife Daten ankündige und übergebe, dann heißt das auch, dass ich mir über schlecht aufgelöste Bilder bewusst bin und der Drucker die so drucken kann/könnte. Da kann ich mich dann hinterher nicht auf den Standpunkt stellen, er hätte mir nen Preflight machen müssen und mich auf die mangelnde Qualität aufmerksam machen müssen. Machen zwar die meisten, ist aber mehr ein Service. Liegt darin begründet, dass die wenigsten Datenlieferanten diese Spitzfindigkeiten kennen.
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SL-Design

Dabei seit: 09.11.2005
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.06.2007 09:18
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Danke, sowas in der Art dachte ich mir schon.
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Cream

Dabei seit: 07.03.2006
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Verfasst Di 12.06.2007 09:23
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kuhle erklärung, danke!!!
ich bin absoluter non-printler der ab und zu mal was drucken lassen muss von daher ist diese definition der begriffe eine sehr wichtige info für mich!!!
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Benutzer 27313
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Ort: -

Verfasst Di 12.06.2007 18:30
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Nimroy hat geschrieben:
Ich geh eben in solchen Fällen immer vom worst case aus. Also Drucker legt sich quer, beruft sich auf seinen Eigentumsvorbehalt in den AGB, nix anderslautendes vereinbart etc.


Der Eigentumsvorbehalt gilt i.d.R. für den Fall, dass der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt. Bis zum Zahlung hat der Schuldner eine sog. "Eigentumsanwartschaft". Das Verfügungsgeschäft ist seitens des Leistungsschuldners insoweit als abgewickelt anzusehen, als er die Ware übereignet hat. Bis zur Bezahlung (hier wahrscheinlich Zielkauf mit Frist) ist der Besitzer Anwärter auf das Eigentum und der Gläubiger hat einen Eigentumsvorbehalt in vorm von Vertragsrücktritt. Der Eigentumsvorbehalt greift aber nur in sehr speziellen Fällen. Trotzdem gilt natürlich die Zahlungsschuld.

Um es kurz zu erklären: Der "Drucker" verkauft dem Käufer (nachfolgend "Schüler") die Leistung unter Eigentumsvorbehalt. Nach der Übergabe der Ware muss "Schüler" den Kaufpreises an "Drucker" bezahlen. Nach ein paar Tagen verkauft "Schüler" die Ware an einen Dritten. Dies ist wiederum ein vollständiger Kaufvertrag inklusive Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft und hat keine Auswirkungen auf den bisherigen Vertrag. Die Zahlungspflicht von "Schüler" besteht weiterhin.

Problematisch ist denke ich die Reklamation. Die Frage ist, ob ein erheblicher Mangel an der Sache vorliegt und ob das nachträglich zu einer Kaufpreisminderung führt. Eine Minderung ist nur dann möglich, wenn ausdrückliche Lieferfristen vereinbart worden sind und ein Nachbesserungsausschluss Bestandteil des Vertrages ist. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Einnahmen halte ich für aussichtslos, da sich die Druckerei sicherlich über die AGB schützt und dies wenn Bestandteil des Vertrages hätte sein müssen.

Zitat:

Was gewünscht ist, nennt man Minderung. Das ist in den Paragrafen 441 und 638 BGB geregelt. Minderung hat als Voraussetzung die sog. Fristsetzung zwecks Nacherfüllung. Die - und jetzt verfall ich mal in den üblichen Gutachtenstil - könnte im vorliegenden Fall aber unmöglich geworden sein, da ein fixer Liefertermin vereinbart wurde und ihr zu diesem Zeitpunkt verkaufen musstet. Es könnte als eine Qualitative Unmöglichkeit vorgelegen haben und damit würde die Fristsetzung entfallen. Der Drucker könnte aber nach 326, Abs. 4 einen Anspruch auf Herausgabe der Sache haben, wenn ihr die Gegenleistung nicht erbringt. Würde er nämlich einen für euch kostenlosen Nachdruck zur Nacherfüllung der geschuldeten Vertragsleistung auflegen, so hättet ihr ja die doppelte Menge bezogen.

Man sieht, Schuldrecht ist nicht so ganz ohne, vor allem bei der Geletndmachung von Mängelansprüchen. War im Studium ätzend, ist im echten Leben noch viel ätzender. Grins

bauchbieber hat geschrieben:

Übrigens ist das kein Werkvertrag, sondern ein Kaufvertrag.


Weils auch die Übereignung und nicht nur um die Herstellung geht, oder? Ooops


Ich bin kein Jurist, die genauen Unterschiede kann ich Dir nicht erklären. Ich glaube bei Werksverträgen ist, wie Du richtig sagst, der Herstellungsprozess an sich Bestandteil des Vertrages. Wenn Du einen Werksvertrag mit einem Designer machst, verpflichtest Du IHN und niemanden sonst die Leistung zu überbringen und mit Übereignung abzuschließen.
 
bobbe
Threadersteller

Dabei seit: 06.05.2007
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Verfasst Di 12.06.2007 18:55
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danke für eure hilfreichen tipps und erläuterungen.
nun der aktuelle stand der dinge: wir sollten ja den siebdruck bezahlen, der nicht durchgeführt wurde. versprochen wurde uns für die differenz eine gutschrift. doch was will ich mit einer gutschrift, ich drucke da doch eh nie mehr.

also wollte ich eine neue rechnung ohne den siebdruck - mit dem ergebnis das die rechnung einen cent höher ist als die alte.

statt des "siebdruckes" erscheint im selben feld der rechnung nun "expresszuschlag" und "aufpreis für außerplanmäßiges drucken im offsetdruck".
so etwas haben wir vorher aber nicht ausgemacht. bis eine woche vor dem liefertermin wurde uns gesagt, dass der siebdruck durchgeführt wurde. dann hieß es das geht doch nicht weil wir die vorlage zu spät gesendet haben.
ist kein problem haben wir gedacht, machen wir es halt normal und sparen 233€ - jetzt sollen wir aber diesen betrag zahlen, weil pi mal daumen mit dem expresszuschlag das gleiche raus kommt.

noch eine technische frage: druckt man beim siebdruck außen, innen in offset? weil dann verstehe ich das ganze nicht.
sie rechtfertigen dass sie statt siebdruck jetzt offset drucken mussten. wieso muss ich dafür einen zuschlag zahlen?
zudem meinten sie sie seien uns noch sher entgegengekommen. eigentlich hätten sie den halb fertigen siebdruck (innen in farbe) + die neuen umschläge ebenso berechnen können


Zuletzt bearbeitet von bobbe am Di 12.06.2007 19:07, insgesamt 3-mal bearbeitet
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type1

Dabei seit: 19.11.2004
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Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 12.06.2007 19:07
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ich raffs grad mal gar nicht so genau.
was sollte denn im siebdruck gemacht werden?
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