Autor |
Nachricht |
cleaner
Moderator Threadersteller
Dabei seit: 23.01.2003
Ort: CASSELFORNIA
Alter: 50
Geschlecht:
|
Verfasst Mi 05.09.2007 21:07
Titel personenfotos auf wunsch offline nehmen ? |
|
|
ein guter freund kam grad mit folgender situation an:
er hat sich zum anlass seiner hochzeit vor ca 2 jahren von einer (hobby)fotografin ablichten lassen.
schöne bilder - aber darum gehts nicht.
diese bilder stehen seitdem in dem online-portfolie der fotografin.
mein freund ist seit ca 1 jahr leider nicht mehr mit dieser frau zusammen und wünscht sich in dem zusammenhang,
dass diese hochzeitsbilder offline genommen werden.
2 nett formulierte mails mit dieser bitte wurden von der fotografin mit hinweis auf "künstlerisches eigentum" und "werbezwecke" abgewiesen.
ist das rechtens so ?
|
|
|
|
|
aUDIOfREAK
Dabei seit: 04.04.2002
Ort: Ansbach
Alter: 44
Geschlecht:
|
Verfasst Mi 05.09.2007 21:23
Titel
|
|
|
<halbwissen>naja man hat immer noch die rechte am eigenen eigenen bild - und sofern man keine person von öffentlichem interesse ist, sollte das schwerer wiegen als die interessen der fotografin. zumal sowas von seiten der fotografin ziemlich unprofessionell und schlechter stil ist. ich kenne auch einige fotostudios, aber hier werden bilder auf wunsch von kunden entfernt... ich mein so wäre es ja theoretisch auch möglich aktaufnahmen für werbezwecke auszustellen. und das kann ja wohl irgendwie nicht sein.</halbwissen>
das hier hab ich noch gefudnen - könnte in dem zusammenhang interessant sein:
http://www.law-blog.de/156/fotorecht-spezial-teil-1-recht-am-bild/
|
|
|
|
|
Anzeige
|
|
|
ChraCe
Dabei seit: 11.10.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
|
Verfasst Mi 05.09.2007 22:08
Titel
|
|
|
nachfolgend nur auszüge der hier wichtigen punkte; bitte nicht so alleinstehend als vollständige aussage des paragraphen verstehen.
§42 UrHG hat geschrieben: | § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann.
...
(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen.
...
|
aufgrund seiner scheidung sehe ich gute chancen, von seiner seite ein berechtigtes interesse an der unterlassung der weiteren veröffentlichung zu argumentieren.
es ist aber allgemein nicht leicht, einmal eingeräumtes nutzungsrecht wieder zu entziehen.
evtl. reicht es, wenn er der fotografin klar macht, dass er unter umständen bereit ist, "den harten weg zu gehen".
die uneinsichtigkeit der fotografin und ihre weigerung ist aus zwischenmenschlicher sicht allerdings unfraglich daneben.
edit: noch mal einen link ergooglet, der das ganze allgemeinverständlich erläutert:
http://www.law-blog.de/216/fotorecht-spezial-teil-10-widerruf-der-einwilligung/
achso-edit:
meine persönliche vorgehensweise wäre:
einschreiben an die fotografin mit hinweis auf obigen paragraphen; also schriftlicher widerruf der einräumung der nutzungsrechte aus wichtigem grund laut ihm zustehendem recht.
dafür braucht es noch keinen anwalt (ginge natürlich, kostet ja aber).
Zuletzt bearbeitet von ChraCe am Mi 05.09.2007 22:15, insgesamt 2-mal bearbeitet
|
|
|
|
|
Zeithase
Dabei seit: 09.05.2005
Ort: Erfurt
Alter: 39
Geschlecht:
|
Verfasst Mi 05.09.2007 22:13
Titel
|
|
|
ChraCe hat geschrieben: | nachfolgend nur auszüge der hier wichtigen punkte. |
Eh? Warum zitierst Du hier das Urheberrecht? Urheber der Fotos ist die Fotografin, nicht die Person darauf. Wenn, dann greift §22 ff Kunsturheberrechtsgesetz sowie allgemeines Vertragsrecht.
Zuletzt bearbeitet von Zeithase am Mi 05.09.2007 22:14, insgesamt 2-mal bearbeitet
|
|
|
|
|
ChraCe
Dabei seit: 11.10.2004
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
|
Verfasst Mi 05.09.2007 22:25
Titel
|
|
|
Zeithase hat geschrieben: | ChraCe hat geschrieben: | nachfolgend nur auszüge der hier wichtigen punkte. |
Eh? Warum zitierst Du hier das Urheberrecht? Urheber der Fotos ist die Fotografin, nicht die Person darauf. Wenn, dann greift §22 ff Kunsturheberrechtsgesetz sowie allgemeines Vertragsrecht. |
wenn du mir zeigst, wo dort das widerrufsrecht für einen solchen fall definiert ist
allgemein werden diese fälle analog zum urhg behandelt und entsprechend vor gericht gewertet.
deshalb habe ich diesen paragraphen hier zitiert.
|
|
|
|
|
cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
|
Verfasst Do 06.09.2007 08:41
Titel
|
|
|
Wurde damals ein Vertrag geschlossen, wenn auch ggf. nur TFP?
|
|
|
|
|
acvtvs
Dabei seit: 09.05.2006
Ort: Frankfurt am Main
Alter: 48
Geschlecht:
|
Verfasst Do 06.09.2007 09:14
Titel
|
|
|
<halbwissen>Ich glaube es greift eher das Recht am eigenen Bild.</halbwissen>
Aber vermutlich wird Dein Freund wenigstens mal einen Juristen fragen müssen.
|
|
|
|
|
cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
|
Verfasst Do 06.09.2007 09:39
Titel
|
|
|
Wenn ein Vertrag gemacht wurde, z.b. tfp, dann hat
der fotograf das recht, die bilder für sein portfolio zu
nutzen. im gegenzug war das shooting ja dafür umsonst.
sollte dem so sein denke ich, dass der fotograf das
shooting nachberechnen darf, wenn das bild nicht
mehr für's portfolio genutzt werden darf.
|
|
|
|
|
|
|
|
Ähnliche Themen |
Website offline! Datenzugang verweigert.
Urlaub nehmen für Studienfahrt?
Kunde verklagt Designer wegen offline-stellung
Zahlt nicht, Mahnverf.eingeleitet, Seite offline stellen?
|
|