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Thema: Personen auf Plakate drucken erlaubt? vom 20.02.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Personen auf Plakate drucken erlaubt?
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cr4y-z1
Threadersteller

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Verfasst Mi 20.02.2008 23:40
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Personen auf Plakate drucken erlaubt?

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Also kurz und knapp:

Wir betreuen zur Zeit eine Disco, welche einen eigenen Fotografen eingestellt hat.
Seit Eröffnung der Disco benutzen wir immer diverse Bilderleisten von den Gästen und möchten natürlich dieses weiterhin tun.

Nun kommen aber die ersten die davon profitieren wollen und drohen mit rechtlichen Schritten.
In wie fern ist diese Bilderleiste erlaubt?
Immerhin werden die Bilder ja auch in einer Galerie zur Verfügung gestellt.

Vielen Dank im vorraus.
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type1

Dabei seit: 19.11.2004
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Verfasst Mi 20.02.2008 23:45
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was jetzt?
ihr nutzt fotos von dem fotografen und der will dafür kohle sehen, oder die abgelichteten personen?
was sind bildleisten? wie verarbeitet ihr diese bildleisten?

schreib das mal so, das manns versteht bitte.
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Nimroy
Community Manager

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Verfasst Mi 20.02.2008 23:56
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Steht irgendwo in eueren AGB, dass die Gäste der Verwertung ihrer Aufnahmen zustimmen?
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cr4y-z1
Threadersteller

Dabei seit: 29.01.2007
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Verfasst Do 21.02.2008 00:03
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Also die abgelichteten Personen drohen mit rechtlichen Schritten.

Naja Bilderleisten sind halt min. 10 Bilder von Gästen nebeneinander die dann halt mit Masken zusammen gefügt werden.
Man erkennt halt nachher keine Übergänge mehr zwischen den Bildern.

So und diese Bilderleisten verwenden wir auf allen Plakaten und Flyern immer am unteren Rand.

Außerdem haben wir schon jede einzelne Kachel von einer Disco Kugel mit Partyfotos gefüllt und auf Plakaten abgebildet.

-----------------------

Edit:

Ja, wir haben folgendes auf der Homnepage stehen:

Fotografie

Das Apollo Eventhaus versichert hiermit, dass alle Fotografien nicht vorsätzlich gegen § 22 KUG verstoßen.

Falls Personen eindeutiger Mittelpunkt einer Fotografie sind, so geschah dies entweder auf Wunsch der entsprechenden Personen, oder es ging eindeutig hervor das eine Fotografie entstanden ist.

Ansonsten handelt es sich um Fotografien nach § 23 KUG Abs. 2 + 3. Im §23 I Nr.3 wird geregelt, dass "Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben" "Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung [...] verbreitet und zur Schau gestellt werden" dürfen.


Zuletzt bearbeitet von cr4y-z1 am Do 21.02.2008 00:05, insgesamt 1-mal bearbeitet
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type1

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Verfasst Do 21.02.2008 00:05
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dann auf onkel nimroy warten.
ich halt mich da raus. ich hatte nur deinen ersten post nicht verstanden.
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Nimroy
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Verfasst Do 21.02.2008 00:20
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Wobei du davon ausgehst, dass es sich bei einer Disko um ein solches Ereignis handelt.

Auf der Homepage wird dir der Zusatz nix bringen. Das gehört in die AGB, die jedem Gast beim Besuch der Gaststätte zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden muss.

//korrektur: Sie müssen scheinbar nicht aushängen, aber wenn sie aushängen, gehören sie zum Vertrag.


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Do 21.02.2008 00:26, insgesamt 1-mal bearbeitet
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cr4y-z1
Threadersteller

Dabei seit: 29.01.2007
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Verfasst Do 21.02.2008 00:30
Titel

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Also wenn ich das richtig verstehe können wir den ganzen Kram rauswerfen und dann auf der Homepage sowie im Eingangsbereich der Disco die Besucher darauf aufmerksam machen, dass eventuell entstehende Bilder jederzeit verwertet werden dürfen.

Ist nun nur die Frage:
Was machen wir mit den anderen ~ 200 Personen machen die abgebildet wurden.
Haben nämlich Heute eine Membercard veröffentlich, welche für 120€ zu kaufen gibt. Und seit dem dieses Angebot steht kommen zahlreiche Anfragen auf Entschädigung.
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Nimroy
Community Manager

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Verfasst Do 21.02.2008 00:31
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Anwalt suchen!

Die ersten beiden Treffer dürften schon mal als Anhaltspunkt helfen.
http://www.google.de/search?q=Diskothek+Fotos+Zustimmung+Urteil
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