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Autor |
Nachricht |
McMaren
Threadersteller
Dabei seit: 06.09.2002
Ort: Düsseldorf
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 11:38
Titel OEM-Versionen verkaufen |
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Hallo,
also, ich hab mich grad mal schlau gemacht, was eine "OEM-Version" einer Software ist. Laut Lexikon ist es so:
Zitat: | Als OEM-Version bezeichnet man eine Hardware-Komponente oder eine Software-Version (OEM-Software) z.B. eines Betriebssystems, die im Rahmen eines Pakets z.B. einem Komplett-PC von einem anderen Hersteller (oder Händler) verkauft wird. In diesem Rahmen erworbene Komponenten (Hardware und Software als OEM-Version) sind i.d.R. deutlich günstiger als im Einzelkauf. |
Darf man die also nun prinzipiell verkaufen oder nicht? Ich versteh das zwar so, aber wenn man zum Beispiel bei Strato beim großen Webpaket GoLive und Photoshop Elements bekommt, dann steht da, es sei nicht gestattet, diese weiterzuverkaufen.
Viele Grüße,
Maren
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leviathan
Dabei seit: 23.05.2003
Ort: -
Alter: 41
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 11:42
Titel
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Prinzipiell nein.
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cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 12:02
Titel Re: OEM-Versionen verkaufen |
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McMaren hat geschrieben: | dann steht da, es sei nicht gestattet, diese weiterzuverkaufen. |
Richtig. Es ist nicht gestattet.
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DJ Iltiz
Dabei seit: 10.11.2004
Ort: Niederrhein
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 12:03
Titel
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Softwarehersteller dürfen zwar ihre direkten Vertriebspartner mit bestimmten Regeln belegen, wenn du Software aber mit irgendwelchen Einschränkungen kaufst oder z.B. im Bundle mit Hardware, darfst du damit alles machen, was mit der normalen "vollwertigen" Retail-Software aus dem Handel möglich ist:
- 1 Sicherheitskopie anlegen und dafür ggf. Kopierschutz umgehen
- Die Software solo weiterverkaufen, egal an wen
- Die SK muss immer im Besitz des momentanen Original-Besitzers sein oder zerstört werden
Zitat: | "Unbundling von OEM-Software"
[...]
Was den Weiterverkauf betrifft, enthält § 69 c Urheberrechtsgesetz eine klare Regelung. Hiernach reduziert sich das Einwirkungsrecht des Software-Herstellers auf das erstmalige Inverkehrbringen seines Produkts. Im Klartext bedeutet dies, daß ein Softwarehersteller durch einseitige Erklärung zwar u.U. Ihrem Händler das Unbundling verbieten kann - selbst dies ist umstritten - nicht aber Ihnen.
Gleiches gilt erst recht im Hinblick auf die Weiterbenutzung der Software auf einem neuen Rechner. Durch den Erwerb des Gesamtpakets aus PC und Software sind Sie Eigentümer der entsprechenden CD-ROM oder Diskette geworden - die anders-lautende Formulierung, beispielsweise in den Microsoft Lizenzverträgen, wonach Sie lediglich eine Lizenz, nicht aber Eigentum erlangt haben, ist mit dem deutschen Recht unvereinbar. Diese Eigentümerstellung gibt Ihnen das Recht zur dauerhaften Nutzung der Software, was auch die Freiheit zum Hardware-Wechsel beinhaltet.
[...]
Fazit: Das Unbundling von sogenannter OEM-Software ist also rechtlich zulässig, es sei denn, dies wird in einem individuell ausgehandelten Vertrag ausgeschlossen. Aber ganz ehrlich - haben Sie mit Microsoft schon mal eine Lizenzvereinbarung individuell ausgehandelt? | www.finanztip.de/recht/online/artikel5.htm
Zitat: | BGH: Microsoft unterliegt im Streit um OEM-Vertrieb
Gesonderter Vertrieb für OEM-Produkte urheberrechtlich nicht durchsetzbar
Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware - also Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll - isoliert an einen Verbraucher veräußert.
[...]
Eine Befugnis des Urhebers, durch eine beschränkte Rechtseinräumung Einfluss auf den weiteren Vertrieb zu nehmen, sei dem deutschen Recht fremd. Der Urheber habe die Möglichkeiten, die Umstände des ersten Inverkehrbringens zu bestimmen, so der BGH.
[...] | www.golem.de/0007/8621.html
s. auch:
www.anwalt-im-netz.de/Aktuelles/BGH/BGH060700/bgh060700.html
www.internetrecht-rostock.de/oem-software-verkauf-erlaubt.pdf (PDF)
MfG
DJ Iltiz
Zuletzt bearbeitet von DJ Iltiz am Mo 07.03.2005 12:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
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pRiMUS
Dabei seit: 09.09.2003
Ort: Vienna
Alter: 48
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 12:05
Titel
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in der aktuellen ct im bereich "vorsicht kunde" ist ein interessanter bericht der dieses thema (oem über ebay) interessant angeht.
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McMaren
Threadersteller
Dabei seit: 06.09.2002
Ort: Düsseldorf
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 12:06
Titel
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Heißt das jetzt, prinzipiell dürfte ich es zwar, aber die Strato-CD darf ich nicht weiterverkaufen, weil es von Strato nicht gewünscht ist? Oder kann man sich darüber hinwegsetzen, weil das nur ne Abschreckung sein soll?
Ich will sie nicht verkaufen, aber bei ebay kann man OEM-Versionen erwerben. Und ich hab keinen Bock, mich dann strafbar zu machen, wenn ich die kaufe bzw. nutze.
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cyanamide
Moderator
Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 12:07
Titel
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McMaren hat geschrieben: | Heißt das jetzt, prinzipiell dürfte ich es zwar, aber die Strato-CD darf ich nicht weiterverkaufen, weil es von Strato nicht gewünscht ist? |
Nicht nur, weil es von denen nicht gewünscht ist, sondern
weil es so in den Lizenzbestimmungen steht.
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leviathan
Dabei seit: 23.05.2003
Ort: -
Alter: 41
Geschlecht:
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Verfasst Mo 07.03.2005 12:12
Titel
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Hab da in nem anderen Forum was gefunden.
Leider ohne Quellenangabe:
Zitat: | OEM-Software:
OEM-Software wird stets nur in Verbindung mit dem neukauf einer PC-Hardware (Computer) verkauft. Diese Software ist meistens stark verbilligt und schon auf dem neu gekauften Computer vorinstalliert. Auch wenn die Hersteller es nicht gerne hören: Haben Sie rechtmäßig eine OEM-Software erworben dürfen Sie diese Software Jederzeit an Jedermann wieder weiter verkaufen! Wer einmal eine Software verkauft hat kann dem Kunden nicht mehr vorschreiben, was er damit weiterhin macht. Diese Regelung findet sich auch in § 17 Abs. 2 UrhG wieder. |
Bei Microsoft OEM Zeugs glaub ich zu wissen das der Weiterverkauf in der EULA untersagt wird.
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