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Thema: Nutzungsrechte auf frühere Entwürfe vom 06.01.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Nutzungsrechte auf frühere Entwürfe
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Popkultur
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Verfasst Do 06.01.2011 21:00
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Nutzungsrechte auf frühere Entwürfe

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Hallo!

Situation: Kunde lies vor einem Jahr von mir Website bauen für seinen Kunden. Abgerechnet wurde ein Betrag X als Gestaltung und Y als Umsetzung.

Mittlerweile trenne ich in der Rechnung nach Gestaltungsentwurf und Nutzungsrechten und Umsetzung.

Nun will der Kunde für seinen Kunden das gleiche Layout von damals nutzen, um die Website billig anbieten zu können. Das ist prinzipiell ok. Er will aber nicht nochmal für Gestaltung oder Nutzung zahlen. Die Umsetzung berechne ich ohnehin nicht nochmal komplett sondern nur das Kopieren und Abändern der Inhalte.

Ich stehe auf dem Standpunkt, dass ich berechtigt bin, Nutzungsrechte zu berechnen auch wenn damals Derartiges nicht explizit ausgewiesen wurde. Richtig? Sonst kann ich bald anfangen, alle alten Layouts zu verschenken.

Des Weiteren frage ich mich, wie ich das am besten Berechne. Basierend auf Betrag X Nutzungsrechte nach Faktor aufschlagen, oder Betrag X quasi "rückrechnen" welcher Betrag Nutzungsrechte damals darin enthalten gewesen WÄRE.

Was schlagt ihr vor? Ich verstehe mich mit dem Herrn ganz gut, aber er ist nunmal BWLer -.-
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Nimroy
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Verfasst Fr 07.01.2011 01:10
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Du hast die Gestaltung veräußert. Damit würde ich (als dein kunde zumindest) erst einmal anfechten, dass du überhaupt noh Nutzungsrechte berechnen darfst. Ich würde mich auf den Standpunkt stellen, dass du diese an mich abgetreten hast.
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Popkultur
Threadersteller

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Verfasst Fr 07.01.2011 01:55
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Nun, das ist zwar richtig, allerdings hat er ja die Nutzungsrechte ebenso direkt weitergegeben an den Kunden für den die Website letztendlich erstellt wurde. Sofern ich ihm nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich abgetreten habe, und davon ist zunächst nicht auszugehen, hat er also keine Nutzungsrechte mehr.

Aus einfachen Nutzungsrechten kann er auch ohnehin keine Sublizenzen ableiten. So versteh ich das.
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blindtext

Dabei seit: 22.07.2010
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Verfasst Fr 07.01.2011 09:04
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Popkultur hat geschrieben:
Nun, das ist zwar richtig, allerdings hat er ja die Nutzungsrechte ebenso direkt weitergegeben an den Kunden für den die Website letztendlich erstellt wurde.


Was ja auch wohl genau so vereinbart war. Oder nicht?

"Kunde lies vor einem Jahr von mir Website bauen für seinen Kunden. Abgerechnet wurde ein Betrag X als Gestaltung und Y als Umsetzung."

Zitat:
Sofern ich ihm nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich abgetreten habe, und davon ist zunächst nicht auszugehen, hat er also keine Nutzungsrechte mehr.

Aus einfachen Nutzungsrechten kann er auch ohnehin keine Sublizenzen ableiten. So versteh ich das.


Er hatte ja wohl kein einfaches Nutzungsrecht, sondern eines, das die Weitergabe mit einschloss. Im Grunde bist du ja hier der Subunternehmer, nicht er. Kunde A hat B beauftragt, B dich, C.

Übliche Frage: Willst du es auf einen Rechtsstreit ankommen lassen? Willst du dort Nutzungsrechte aus Urheberrecht geltend machen? Bist du sicher, dass ein Gericht die nötige Schöpfungshöhe des Layouts überhaupt bejahen würde?

b.
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Nimroy
Community Manager

Dabei seit: 26.05.2004
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Verfasst Fr 07.01.2011 10:18
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Popkultur hat geschrieben:
Nun, das ist zwar richtig, allerdings hat er ja die Nutzungsrechte ebenso direkt weitergegeben an den Kunden für den die Website letztendlich erstellt wurde. Sofern ich ihm nicht die ausschließlichen Nutzungsrechte ausdrücklich abgetreten habe, und davon ist zunächst nicht auszugehen, hat er also keine Nutzungsrechte mehr.

Aus einfachen Nutzungsrechten kann er auch ohnehin keine Sublizenzen ableiten. So versteh ich das.


Hat er das? Unverändert?

Ich weiß nicht, ob er nicht auch sein unbegrenztes Nutzungsrecht verändern darf und weiterveräußern. Das müsstest du mit nem Anwalt klären und von nem Richter ggf. entscheiden lassen. Willst du das?
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aUDIOfREAK

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Verfasst Fr 07.01.2011 11:45
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ich find solche geschichten ja immer lustig, wenn man im nachhinein - manchmal jahre später auf den kunden mit solchen forderungen zukommt. warum macht man da nicht direkt zu beginn einen gescheiten vertrag in dem die nutzungsrechte eindeutig geregelt werden? und eben auch die vergütung, wenn der kunde z.b. das layout weiterveräußert? ich kann irgendwo die kunden verstehen, die einen greul gegen designer gehen, weil die genau solche dinge abziehen... irgendwann im nachhinein noch forderungen stellen, die in den augen des kunden völlig unbegründet sind, weil sie ja schließlich schon einmal für die leistung bezahlt haben... das is ja quasi, wie wenn mir bmw eine rechnung stellt, wenn ich mein auto weiter verkauf... * Keine Ahnung... *

entweder ich teile solche absichten dem kunden von anfang an mit oder ich lass es ganz bleiben... sowas zähle ich zu nem anständigen kundenservice...
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Popkultur
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Ort: bei Stuttgart
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Verfasst Fr 07.01.2011 20:20
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Neenee, die alte Website ist abgeschlossen und zu den Akten gelegt. Ja, er hat unverändert weitergegeben, letztendlich hat er nur vermittelt.

Es geht hier nicht um nachträgliche Forderungen, sonden um erneute Nutzung des Layouts für ein komplett neues Projekt.

Ist ja erstmal egal ob ich das Umsetze oder jemand anders.

Als würdet ihr ein Logo machen, und der Kunde will später nur die Unterzeile austauschen und das für eine komplett andere Firma nutzen. Das ist doch das gleiche Spiel oder nicht?
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Nimroy
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Verfasst Sa 08.01.2011 10:26
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und ich würde auch dann nichts berechnen. mich höchstens ärgern, dass ich für meine verträge als subunternehmer für agenturen nicht entsprechende regelungen in meinen verträgen habe.

Dein Kunde hat von dir etwas erworben. Eine Gestaltung. Diese wollte er ursprünglich nur einmal einsetzen. Jetzt setzt er sie ein zweites mal ein. Das ist in meinen Augen legitim, denn es ist seins. Und es wird verdammt schwer fallen, da eine erneute Forderung deinerseits zu verargumentieren. Ohne rechtsstreit wird das wahrscheinlich nicht zu klären sein.
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