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marcobley
Threadersteller
Dabei seit: 11.01.2008
Ort: Berlin
Alter: 47
Geschlecht:
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Verfasst Mi 30.04.2008 18:35
Titel Nutzungsrecht veräussern ohne Urheberschaft? |
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Hallo!
Ich hätte ein Frage an alle die hier abunzu hobbyjuristisch unterwegs sind:
Ich habe einen Beschluss vom Landgericht Berlin weil ich gegen einen Auftraggeber geklagt hatte. Vor 14 Monaten. Dieser hat zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht an meinen Arbeiten erworben. Hat mir den Vertrag gekündigt und im Nachhinein weiterhin meine Arbeiten verändert und verkauft (Website-, Anzeige-, Kundenmagazin-Designs).
Praktisch auf Basis meines Designs oder 99% davon weitere Vorlagen erstellt.
So, jetzt sagt das Landgericht Berlin: Ich hätte keinen Anspruch an das Urhg wegen nicht erreichen der Schöpfungshöhe. Sprich die Werke sind gemeinfrei und jeder könnte sie benutzen. Andererseits berufen die sich auf den Vertragspunkt der Übertragung von Nutzungsrechten was ja nur geht, wenn man Urheber ist da das Nutzungsrecht ein Bestandteil des UrhG ist. Wie denn nun? Wie kann ich ohne Urheber zu sein Nutzungsrechte veräussern? Kann mir das bitte jemand erklären?
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Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst So 04.05.2008 00:38
Titel Re: Nutzungsrecht veräussern ohne Urheberschaft? |
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marcobley hat geschrieben: | Dieser hat zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht an meinen Arbeiten erworben. |
ist das nicht die antwort? du hast ihm das nutztungsrecht "uneingeschränkt" veräußert. was das urteil angeht... hm. auch wenn du nicht urheber bist, was ja nachträglich festgestellt wurde, kannst du ja die nutzung verkaufen. wenn du also tatsächlich eine schöpfungshöhe erreicht hättest, die dich zu, urheber macht, würde die rechte dennoch bei dem kunden liegen. so oder so, du hast ihm deine designs so veräußert, dass er sie uneingeschrenkt nutzen darf.
aber wie du schon sagst, dass sind jetzt hobbymäßige aussagen von mir ohne rechtlichen hintergrund. sowas wird dir vermutlich nur ein anwalt erläutern können, der sich mit dem urheberrecht gut auskennt.
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Account gelöscht
Ort: -
Alter: -
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Verfasst So 04.05.2008 10:00
Titel Re: Nutzungsrecht veräussern ohne Urheberschaft? |
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marcobley hat geschrieben: | Hallo!
Ich hätte ein Frage an alle die hier abunzu hobbyjuristisch unterwegs sind:
Ich habe einen Beschluss vom Landgericht Berlin weil ich gegen einen Auftraggeber geklagt hatte. Vor 14 Monaten. Dieser hat zeitlich und räumlich uneingeschränktes Nutzungsrecht an meinen Arbeiten erworben. Hat mir den Vertrag gekündigt und im Nachhinein weiterhin meine Arbeiten verändert und verkauft (Website-, Anzeige-, Kundenmagazin-Designs).
Praktisch auf Basis meines Designs oder 99% davon weitere Vorlagen erstellt.
So, jetzt sagt das Landgericht Berlin: Ich hätte keinen Anspruch an das Urhg wegen nicht erreichen der Schöpfungshöhe. Sprich die Werke sind gemeinfrei und jeder könnte sie benutzen. Andererseits berufen die sich auf den Vertragspunkt der Übertragung von Nutzungsrechten was ja nur geht, wenn man Urheber ist da das Nutzungsrecht ein Bestandteil des UrhG ist. Wie denn nun? Wie kann ich ohne Urheber zu sein Nutzungsrechte veräussern? Kann mir das bitte jemand erklären? |
Du kannst auch ohne Urheberrechte Nutzungsrechte einräumen. Lies dir das mal durch: http://www.designerdock.de/servicerecht/rechtwassindnutzungsrechte
Du kannst ja zum Beispiel auch einen Online-Shop zur Miete anbieten, und räumst dem Kunden dafür zeitlich beispielsweise auf ein Jahr begrenzte Nutzungsrechte ein. Oder du schränkst die Nutzungsrechte von etwas regional ein. Das ist nicht vom Urheberrecht abhängig
Hat dir das dein Anwalt nicht erklärt?
Zuletzt bearbeitet von am So 04.05.2008 10:01, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst So 04.05.2008 10:26
Titel
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Ich könnte mir vorstellen, dass die Urteilsbegründung des Gerichtes schon etwas ausführlicher ausgefallen ist, als die drei Zeilen, die du hier wiedergibst. Und wahrscheinlich sind auch deine Formulierungen im Vertrag nicht ganz unerheblich.
Ich deute das ganze ein wenig so, dass auf Grund des geschlossenen Vertrages der Kunde erst mal zur Zahlung einer weiteren vereinbarten Position verdonnert wurde. Nämlich des Logos. Das war so vereinbart und beide Parteien haben den Vetrag akzeptiert. Deine Forderungen zu den variierten logos sind neu und stützt du auf eine allgemeine gesetzliche Regelung. Und eben diese greift für dich nicht wegen mangelnder Schöpfungshöhe. Das man das auch schon für den alten vertrag das Nutzungsrecht hätte anzweifeln können ist wahrscheinlich unerheblich geworden, weil ihr das eben zivilrechtlich geregelt habt. Und es gibt keine Regelung, die dir das verbietet.
Aber du hattest doch bestimmt einen Anwalt, warum fragst du nicht den einmal?
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