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Thema: Nutzungsrecht für Logo und Fotos vom 05.07.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Nutzungsrecht für Logo und Fotos
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Jounah
Threadersteller

Dabei seit: 12.10.2007
Ort: Bremen
Alter: 40
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 05.07.2011 17:15
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Nutzungsrecht für Logo und Fotos

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Ich arbeite erst seit ein paar Mionaten selbstständig als freie Grafikerin und bin auf dem Rechtsgebiet echt noch sehr unwissend...

Momentan habe ich folgende Situation:
Ich habe vor einiger zeit für einen Kunden ein komplettes CI inkl. Logo usw. entworfen. Auf dieser Grundlage habe ich für den Kunden dann auch diverse Printmedien (Vositenkarte, Briefpapier, Imagebroschüre) und eine Website erstellt.
Für die Website habe ich auch jede Menge Fotos geschossen, die dort als Stilmittel verwendet werden.

Jetzt möchte der Kunde seine Website Re-Designen lassen aber von einem anderen Grafiker, weil dieser billiger ist.
Der Kunde fragte mich, ob er dann auch die Fotos, die ich gemacht habe für das neue Design verwenden dürfe und natürlich auch sein Logo.

Darf er das? Kann ich daran noch etwas verdienen?
Darf ich die Fotos nun auch für andere Projekte verwenden?

Freue mich über Eure Hilfe! Danke!
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Benutzer 37983
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Ort: -

Verfasst Di 05.07.2011 17:33
Titel

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Da wäre interessant zu wissen, was vorab schriftlich vereinbart wurde, was du an Rechten am Foto abgibst. Dass er das Logo wohl an jeder möglichen Stelle nutzen darf, ist selbstverständlich finde ich. Es einzuschränken auf "ein mal 1000 Visitenkarten" oder "bis zum Relaunch der Webseite" wäre etwas albern. Also kann es nur noch um die Nutzung der Fotos gehen.

Und die hast du, wie du sagst, extra für die Webseite gemacht. Wird kein Nutzungsrecht vereinbart und besprochen, geht der Gesetzgeber von der Nutzung aus, die anzunehmen ist im Rahmen des Auftrages. Sprich in dem Fall auf der Webseite dieses einen Kunden. Und nur dort. Er kann die Bilder demnach nicht für den nächsten Flyer nutzen oder sie verkaufen. Aber wenn sie weiterhin für die Webseite genutzt werden, es keine Veränderung an den Bildern gibt (das wäre eine Bearbeitung), sollte er m. M. nach loslegen können mit dem Relaunch. Und wenn er dich dafür nicht bucht, kannst du wenig machen.
 
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kiwi244

Dabei seit: 27.03.2011
Ort: Saarland
Alter: 53
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 05.07.2011 17:34
Titel

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Zitat:
Der Kunde fragte mich, ob er dann auch die Fotos, die ich gemacht habe für das neue Design verwenden dürfe und natürlich auch sein Logo.


Darf er das?
Üblicherweise tritt man ein Logo mit mehr oder weniger eingeschränkten Nutzungsrechten ab. Nur das macht Sinn, denn der Kunde will ja sein eigenes Logo verwenden dürfen - und selbstverständlich sollte ihm das möglich sein, auch ohne sich fest an den Entwerfer zu binden. Dementsprechend sollte das dann auch formuliert und berechnet worden sein.
Für die Fotos gilt sinngemäß das Gleiche: welche Rechte hast Du ihm an den Fotos denn eingeräumt?
Wenn gar keine, dann hast Du sie zu gestalterischen Zwecken projektbezogen gemacht und verwendet und der Kunde kann bei Dir evtl. Verwendungsrechte (Nutzungsrechte) käuflich erwerben. Darüber hinaus darf er sie nicht verwenden.

Zitat:
Darf ich die Fotos nun auch für andere Projekte verwenden?

s.o. - wenn er von Dir diesbezügliche Rechte erworben hat, dann darfst DU das nicht. Für alle anderen Fotos, bzw. für den Fall, daß er keine Rechte daran besitzt, besitzst Du die Verwendungsrechte und darfst sie selbstverständlich ensetzen, wo immer Du magst. Aber kläre die Geschichte mit den Nutzungsrechten für Dich unbedingt, damit Du das bei Deinem nöchsten Kunden klarsiehst Lächel


Zuletzt bearbeitet von kiwi244 am Di 05.07.2011 17:38, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Jounah
Threadersteller

Dabei seit: 12.10.2007
Ort: Bremen
Alter: 40
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 05.07.2011 17:47
Titel

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Also er hat meine AGB akzeptiert und dort steht klar drin, dass er nur ein Nutzungsrecht und dies Zweckgebunden hat. Auszug aus meinen AGB: Alle Leistungen des Designers, auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum des Designers. Der Auftraggeber erwirbt durch Zahlung der Vergütung nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.

Demnach darf auch der neue Auftragnehmer meines Kunden meine Fotos auf der Website des Kunden verwenden, aber nicht bearbeiten, richtig???

Und wenn mein Kunde die Fotos woanders, als nur auf der website verwenden will, müsste er dafür dann aber wiederum ein neues Nutzungsrecht dafür von mir erwerben, oder?

Und ich dürfte dann ja ber demnach die gleichen Fotos auch für andere Kunden verwenden, weil ich ja nach wie vor der Urheber der Bilder bin und das Nutzungsrechts ja mehreren Leuten erteilen darf, oder?
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Benutzer 37983
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Ort: -

Verfasst Di 05.07.2011 20:16
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Deine AGB sagen noch nichts zum konkreten Fall aus, denn dort steht "zum vereinbarten Zweck". Was habt ihr denn vereinbart? Das müsstest du uns sagen.

Wenn er an den Fotos das exklusive Nutzungsrecht erworben hat, kannst du sie nicht anderweitig nutzen. Hast du das exklusive Nutzungsrecht nicht eingeschränkt, kann dein Kunde mit den Bildern alle möglichen Drucksachen abwickeln etc. Hast du es eingeschränkt, auf diese eine Webseite zum Beispiel, dann kann er sie nur dafür nutzen, du aber leider trotzdem nicht.

Hat er ein einfaches Nutzungsrecht erhalten, gelten auch hier die Einschränkungen. Und wie gesagt, wenn gar nichts vereinbart wurde, dann hat der Kunde i. d. R. die Nutzungsrechte für den Vertragszweck erhalten, sprich zur Nutzung auf seiner Webseite. Du kannst damit weiter alles machen, er darf sie aber auch wieder für die Webseite nutzen, auch wenn jemand anderer sie (die Webseite) überarbeitet.

Ja, dein Kunde müsste für die Plakatserie nächstes Jahr wieder erneut Nutzungsrechte erwerben, so er eben nicht schon ein exklusives, unbeschränktes Nutzungsrecht bezahlt hat. Das kannst aber nur du uns beantworten, wir kennen den Vereinbarungen nicht.


Zuletzt bearbeitet von am Di 05.07.2011 20:17, insgesamt 1-mal bearbeitet
 
Jounah
Threadersteller

Dabei seit: 12.10.2007
Ort: Bremen
Alter: 40
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 06.07.2011 12:21
Titel

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Ja, bis auf die Zustimmung des Kunden für die AGB wurde nichts explizit vereinbart.
Demnach hat er dann ein eingeschränktes Nutzungsrecht bezogen auf die Website?!

Und ich könnte die Bilder theoretisch auch für eine Website eines anderen Kunden verwenden, richtig?

Das klingt doch erstmal gar nicht so übel für mich...

Fazit: Es ist ratsam lieber nichts für den Einzeöfall zu vereinbaren, weil dann automatisch ein eingeschränktes, zweckgebundenes Nutzungsrecht besteht?!
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Benutzer 62312
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Ort: -

Verfasst Mi 06.07.2011 14:28
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nein, es ist ratsam jeden vertrag vernüftig und nach absrpachen zu schließen. du kannst von glück reden, dass dein kunde so nett ist und dich auch noch fragt. andere hätten das einfach gemacht!

wenn dein kunde die nutzungsrechte akzeptiert hast du auch die möglichkeit mehr zu berechnen, wenn sie eben nicht nur eingeschränkt sind.

hast du überhaupt eine auftragsbestätigung?
 
Benutzer 37983
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mi 06.07.2011 14:36
Titel

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Es ist immer besser, alles schriftlich zu haben, denn im Zweifel muss ein Gericht klären, was wer mit welchen Fotos machen darf und was nicht. Und da ist was schriftliches immer besser.
 
 
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