Dabei seit: 26.05.2004 Ort: zwischen Köln und D'dorf Alter: 46 Geschlecht:
Verfasst Fr 28.01.2011 15:34 Titel
Das hat Vertraglich weniger Auswirkungen, aber für deinen Kunden und für dich wahrscheinlich auch, ist das steuerlich nicht ganz irelevant. Denn für die Rechnung, die als Betriebsausgabe ja geltend gemacht wird, muss irgendwo ein Gegenwert vorhanden sein. Der sauberste Fall ist glaub ich (so wurde das damals bei einem meiner Arbeitgeber gemacht) dass du eine Gutschrift an A erstellst. Damit heben sich Rechnung und Gutschrift auf und eine neue Rechnung an B stellst.
Hast du keinen Steuerberater, der dir da die wasserdichteste Abwicklung erläutern kann?
Dabei seit: 26.10.2007 Ort: - Alter: - Geschlecht: -
Verfasst Sa 12.02.2011 14:00 Titel
Das Thema ist schon älter, aber ich möchte allen Interessierten meine neuesten Erkentnisse dazu noch mitteilen. Eine Beratung durch einen Fachmann hat sinngemäß folgendes ergeben:
Firma 1 kann Rechnung A in ihrer Buchhaltung stornieren, dazu reicht eine formlose Mitteilung von mir. Ein Anspruch auf die ursprünglich beauftragte Leistung bzw. Lieferung besteht dann nicht mehr.
Firma 2 hat Rechnung B bezahlt und hat somit auch Anspruch auf die erbrachte Leistung.
Vielen Dank noch mal für Eure Tipps und Erfahrungen.
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