sams
Dabei seit: 10.01.2006
Ort: Lux
Alter: 47
Geschlecht:
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Verfasst Mi 09.08.2006 08:38
Titel
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Hallo,
dazu liegt mir das vor (gilt für print und online):
An Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veräußerers (AGB) ist der Kunde nur gebunden, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind ( § 2 AGBG). Dies setzt dann, wenn der Kunde eine Privatperson ist voraus, daß der Veräußerer ihn auf seine AGB hingewiesen hat und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen
Zumutbar ist die Kenntnisnahme der AGB für den Verbraucher nur dann, wenn eine gewisse Mindestschriftgröße eingehalten worden und das Druckbild in seiner Gestaltung und Kontrastierung leicht lesbar ist. Zudem muß der Verwender auf seinem Bestellschirm auf die AGB hinreichend deutlich hingewiesen und die Möglichkeit ihres Abrufs in verständlicher Weise dargestellt haben. Zudem dürfen die AGB nicht unzumutbar lang sein, wobei zwei DIN-A4-Seiten jedoch als zulässig angesehen worden sind. Sie müssen zudem klar gegliedert und ohne Mühe auf dem Bildschirm darstellbar sein.
Die Beweislast dafür, daß vorhandene AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, trägt immer derjenige, der sich auf sie beruft. Dieser Nachweis wird - ebenso wie der Nachweis, daß überhaupt ein Vertragsschluß stattgefunden hat - nur zuverlässig gelingen, wenn zusätzlich zum Bildschirmvertrag ein "normales" vom Vertragspartner unterschriebenes Vertragsformular angefertigt wurde, auf dem die AGB entweder selbständig vom Vertragspartner unterschrieben worden sind oder so in den Vertragstext einbezogen sind, daß sich die Unterschrift auch auf sie bezieht.
FremdsprachigeAGB werden gegenüber dem privaten Verbraucher stets als unwirksam angesehen. Während im kaufmännischen Verkehr Englischkenntnisse grds. erwartet werden können, kann diesbezüglich von einem Privatmann nichts verlangt werden. Diese Auffassung ist umstritten, einschlägige Entscheidungen noch nicht bekannt.
Quelle: http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/ecom-4.htm
Gruß,
sams
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