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Thema: Mindestschriftgröße AGB/Teilnahmebedingungen/Widerrufsrecht vom 09.08.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Mindestschriftgröße AGB/Teilnahmebedingungen/Widerrufsrecht
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piquadrat
Threadersteller

Dabei seit: 02.04.2002
Ort: Trier
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.08.2006 08:28
Titel

Mindestschriftgröße AGB/Teilnahmebedingungen/Widerrufsrecht

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Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen ob es eine Vorschrift für Mindestschriftgrößen von AGB / Teilnahmebedingungen /Widerrufsrecht usw. in Printprodukten gibt? Wenn ja, wo finde ich diesen Artikel?

Vielen Dank

Gruß

Stefan
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sams

Dabei seit: 10.01.2006
Ort: Lux
Alter: 47
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mi 09.08.2006 08:38
Titel

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Hallo,
dazu liegt mir das vor (gilt für print und online):

An Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veräußerers (AGB) ist der Kunde nur gebunden, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind ( § 2 AGBG). Dies setzt dann, wenn der Kunde eine Privatperson ist voraus, daß der Veräußerer ihn auf seine AGB hingewiesen hat und dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen

Zumutbar ist die Kenntnisnahme der AGB für den Verbraucher nur dann, wenn eine gewisse Mindestschriftgröße eingehalten worden und das Druckbild in seiner Gestaltung und Kontrastierung leicht lesbar ist. Zudem muß der Verwender auf seinem Bestellschirm auf die AGB hinreichend deutlich hingewiesen und die Möglichkeit ihres Abrufs in verständlicher Weise dargestellt haben. Zudem dürfen die AGB nicht unzumutbar lang sein, wobei zwei DIN-A4-Seiten jedoch als zulässig angesehen worden sind. Sie müssen zudem klar gegliedert und ohne Mühe auf dem Bildschirm darstellbar sein.

Die Beweislast dafür, daß vorhandene AGB überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, trägt immer derjenige, der sich auf sie beruft. Dieser Nachweis wird - ebenso wie der Nachweis, daß überhaupt ein Vertragsschluß stattgefunden hat - nur zuverlässig gelingen, wenn zusätzlich zum Bildschirmvertrag ein "normales" vom Vertragspartner unterschriebenes Vertragsformular angefertigt wurde, auf dem die AGB entweder selbständig vom Vertragspartner unterschrieben worden sind oder so in den Vertragstext einbezogen sind, daß sich die Unterschrift auch auf sie bezieht.

FremdsprachigeAGB werden gegenüber dem privaten Verbraucher stets als unwirksam angesehen. Während im kaufmännischen Verkehr Englischkenntnisse grds. erwartet werden können, kann diesbezüglich von einem Privatmann nichts verlangt werden. Diese Auffassung ist umstritten, einschlägige Entscheidungen noch nicht bekannt.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/wirtschaftsrecht/ecom-4.htm

Gruß,
sams
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piquadrat
Threadersteller

Dabei seit: 02.04.2002
Ort: Trier
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 09.08.2006 08:42
Titel

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Danke
Lächel
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