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Thema: Mahnung kommt nicht an vom 07.12.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Mahnung kommt nicht an
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dcn

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Verfasst Di 07.12.2010 15:02
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Soweit ich weiss, ist er ja der, der diese Situation mit seinem Verhalten hervorruft und ist somit Träger aller dadurch entstehenden Kosten. Wiederrum hast du die Pflicht zur Schadenminderung. Wenn die Rechnung extrem klein ist, wär u.U. ein Anwalt unverhältnismäßig. Der beste Weg scheint das Mahnverfahren zu sein. Die 25€ + 5€ Auslagen sind nicht übertrieben viel, aber zeigen das ein -Nichtzahlen- kostenpflichtige Konsequenzen haben kann.

Das Telefonat ist allerdings ungünstig. Ein Schriftverkehr ist besser. Weil wenn er dem Mahnverfahren wiederspricht kann es vor Gericht enden. Da sind Telefonate halt Schall und Rauch.
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blindtext

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Verfasst Di 07.12.2010 15:45
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heiko813 hat geschrieben:

also auf der rechnung steht wohl zahlbar innerhalb 14 tagen..


Was heisst "steht wohl"? Weisst du nicht, was auf deiner eigenen Rechnung steht?

Zitat:
aber ob das so wirklich als mahnung gilt, weiss ich auch nicht.


Hast du die letzte Beiträge eigentlich ge-le-sen? Insbesondere den von seal?

b.
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Smooth-Graphics

Dabei seit: 22.05.2006
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Verfasst Di 07.12.2010 16:55
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Recht (nachlesen im BGB übrigens):

Steht auf der Rechnung ein konkretes Zahlungsziel (Datum oder zahlbar innerhalb 14 Tagen [wichtig: nicht innerhalb 2 Wochen]), so kann ohne weitere Mahnung direkt ein Mahnbescheid geschickt werden und Verzugszinsen sowie Mahngebühren (sind m.W. bis max 35€ pro Aufwand/Brief) berechnet werden.

Übrigens gelten diese Fristen um so strikter, wenn beide Parteien Geschäftsleute sind. Dann gibt es keine Gnadenfristen. Da hier von August die Rede ist, ist der Fall rechtlich jedoch eindeutig.
Ein Anwalt bringt dir hier nur auch nichts, da der Kostenaufwand nicht umgeschlagen werden kann (Verhältnismäßigkeit nicht gegeben, außer ab ca. 5000€ Wert).
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Verfasst Mi 08.12.2010 08:08
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blindtext hat geschrieben:

Was heisst "steht wohl"? Weisst du nicht, was auf deiner eigenen Rechnung steht?
Hast du die letzte Beiträge eigentlich ge-le-sen? Insbesondere den von seal?


steht wohl != steht wahrscheinlich
also es steht definitiv drauf -.-

Sicher hab ich die ge-le-sen. Ich kann nur leider nicht nach-wei-sen, dass ich die Rechnung gestellt habe. Die ging ja nicht via Einschreiben wech. Daher wird das auf jeden fall spätestens vor gericht angeprangert.

Wei ich schon sagte, ich stell jetzt die Mahnung via Einschreiben an die Privatadresse (Zahlungsziel 7 Tage) und in einer Woche geht die Vollstreckungbescheid raus.

Dank euch
 
designzicke

Dabei seit: 11.01.2006
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Verfasst Mi 08.12.2010 09:31
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heiko813 hat geschrieben:
und in einer Woche geht die Vollstreckungbescheid raus.


Du weißt aber schon was ein Vollstreckungsbescheid ist...? Hmm...?! * Ööhm... ja? *
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netnite

Dabei seit: 24.12.2005
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Verfasst Mi 08.12.2010 10:06
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Nicht Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid durcheinander bringen
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Threadersteller


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Verfasst Mi 08.12.2010 12:23
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designzicke hat geschrieben:
heiko813 hat geschrieben:
und in einer Woche geht die Vollstreckungbescheid raus.


Du weißt aber schon was ein Vollstreckungsbescheid ist...? Hmm...?! * Ööhm... ja? *


Youre right, falscher Fachbegriff. Gerichtliches Mahnverfahren wird natürlich eingeleitet. Vollstrecken tut der Gerichtsvollzieher.
 
netnite

Dabei seit: 24.12.2005
Ort: Thüringen
Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 08.12.2010 13:18
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Auch falsch.

Der Mahnbescheid ist quasi die erste Instanz des gerichtlichen Mahnverfahrens. Der zweite Schritt ist dann der Vollstreckungsbescheid, danach kann man die Sache zum Gerichtsvollzieher abgeben.

Zitat:
Der ausgefüllte Mahnbescheid ist beim Mahngericht in der Rechtsantragsstelle abzugeben oder per Post an dieses Gericht zu senden.
Nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses an das Gericht wird der Mahnbescheid dann erlassen und an den Schuldner zugestellt. Mit dem zugestellten Mahnbescheid kann jedoch noch nicht vollstreckt werden. Erst zwei Wochen nach der Zustellung kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden. Erst wenn dieser Vollstreckungsbescheid erlassen und dem Schuldner zugestellt worden ist, erhält der Gläubiger einen Titel, also das Recht einen Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung zu beauftragen.
Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.
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