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Thema: [Mac] Gebrauchte online kaufen - Rückgaberecht ? vom 20.06.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> [Mac] Gebrauchte online kaufen - Rückgaberecht ?
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burnout

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Verfasst Do 23.06.2005 07:46
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aUDIOfREAK hat geschrieben:
newbie hat geschrieben:
aUDIOfREAK hat geschrieben:
hm das ist die frage... diese restpostenmärkte verkaufen ja ab und zu auch gebrauchtgeräte und solche sachen. ich wäre mir da net so sicher. aber ein blick in die AGB oder ne mail an den händler schaffen gewissheit...


du hast bei käufen über teledienste von seiten des gesetzgebers IMMER 14 Tage rückgaberecht wenn deinem geschäftspartner gewerblicher vertrieb nachgewiesen werden kann.


ist das auch bei geräten so, die speziall auf wunsch des kunden zusammengebaut wurden (also mit speziellen komponenten, die es in der basisversion net gibt)?


Nein, da hast Du kein Rückgaberecht. Siehe §312d BGB, Abschnitt 4. außerdem muss der kunde privatkunde sein, gewerblichen kunden steht dieses rückgaberecht vom gesetz her nicht zu. wenn's in den AGB dennoch steht, hast Du das rückgaberecht aber trotzdem.


Zuletzt bearbeitet von burnout am Do 23.06.2005 07:51, insgesamt 1-mal bearbeitet
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newbie

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Verfasst Do 23.06.2005 08:00
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aUDIOfREAK hat geschrieben:
ist das auch bei geräten so, die speziall auf wunsch des kunden zusammengebaut wurden (also mit speziellen komponenten, die es in der basisversion net gibt)?


Hoppla, da hab ich vergessen den bgh bzw heise zu erwähnen, danke burnout. Der BGH hat das nämlich genauer definiert und gibt dir dieses Rückgaberecht.
Zitat:

Gleiches gilt für Waren, die speziell nach den Wünschen des Bestellers angefertigt wurden. Für den Internetversand von zusammengesetzten PCs, die nach Vorgaben des Kunden konfiguriert wurden, hat der BGH ein richtungsweisendes Urteil statuiert: Soweit die einzelnen Komponenten wie ISDN-Karte oder zusätzliche Akkus leicht wieder von einander getrennt werden können, bleibt das zweiwöchige Widerrufsrecht trotz Anweisung des Verbrauchers bestehen


Generell gilt diese Regel für alle privaten Verbraucher und hier aufgeführten bzw. nicht ausgeschlossenen Verträge.

Ich bin mir sicher dass es auch schon ein Urteil zu dieser Warenminderung gab, das find ich aber grade nicht.
Zitat:
Wir weisen darauf hin, dass wir Ihnen die durch die Ingebrauchnahme verursachte Wertminderung bei der Rückerstattung abziehen müssen.
damit kommen sie aber sicher nicht durch. Generell ist aber im Zusammenhang mit seinen AGBs zu lesen: nochmal heise

Zuletzt bearbeitet von newbie am Do 23.06.2005 08:02, insgesamt 1-mal bearbeitet
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worshipper
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Verfasst Do 23.06.2005 08:07
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danke für den link. er funktioniert aber nicht.
kannst du ihn nochmal posten?
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burnout

Dabei seit: 31.01.2002
Ort: Osnabrücker Land
Alter: 44
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 23.06.2005 08:24
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keine warenminderung?
die argumentation möcht ich sehen. da freut sich der kleine internethändler...
manchmal frag ich mich echt, in welcher welt die gerichte sitzen...
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newbie

Dabei seit: 15.01.2003
Ort: Müchen, Moosach
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Verfasst Do 23.06.2005 08:24
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worshipper hat geschrieben:
danke für den link. er funktioniert aber nicht.
kannst du ihn nochmal posten?


hmm..jetz? http://www.heise.de/newsticker/result.xhtml?url=/newsticker/meldung/46191&words=R%FCckgaberecht
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worshipper
Threadersteller

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Ort: worshipper fear satan
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 23.06.2005 08:28
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nein. es erscheint eine suchmaske und ein button. oder meinst du das?

gebe ich in das textfeld "rueckgabe" ein. erscheinen mir 3 seiten mit treffer. aber nirgends etwas über wertminderung.
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newbie

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Verfasst Do 23.06.2005 08:49
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worshipper hat geschrieben:

gebe ich in das textfeld "rueckgabe" ein. erscheinen mir 3 seiten mit treffer. aber nirgends etwas über wertminderung.


das liegt garantiert an dem rechner hier Meine Güte!

Geb mal "Rückgaberecht" ein und scroll runter zum letzten Beitrag - stichwort:"sittenwidrig"
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worshipper
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Verfasst Do 23.06.2005 08:58
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das hier?

Zitat:

Ausschluss des Widerrufsrechts ist sittenwidrig
Bei Kaufverträgen, die mittels "Fernkommunikationsmittel" geschlossen werden, steht dem privaten Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufs- oder Rückgaberecht zu. Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts (LG) Memmingen (Az. 1 H O 2319/03) gilt dieses Recht auch bei telefonischer Bestellung von standardisierter Software und kann vom Händler nicht ausgeschlossen werden. Gegen Verkäufer, die das dennoch versuchen, können nicht nur betroffene Kunden, sondern auch Mitbewerber gerichtlich vorgehen.

Auslöser des Streits war die telefonische Order eines kaufmännischen Angestellten, der nebenberuflich mit Hard- und Software im Internet handelt. Das beim Großhändler bestellte Programm "Maxx PDFMAILER Standard" traf fünf Tage später beim Besteller ein. Die beigefügte Rechnung enthielt den überraschenden Zusatz: "Dieser Artikel wird speziell für Sie bestellt und kann nicht storniert oder zurückgegeben werden." Diesen generellen Ausschluss wollte der Angestellte nicht hinnehmen, obwohl das Widerrufsrecht für ihn als Händler gar nicht galt. Er verlangte vom Händler die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, dass dieser die Klausel in der Zukunft nicht mehr verwendet.

Da keine Reaktion folgte, landete die Angelegenheit vor dem Landgericht im bayerischen Memmingen, wo der kaufmännische Angestellte Recht bekam. Die Richter verwiesen darauf, dass das in Paragraf 312 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankerte zweiwöchige Widerrufsrrecht nicht nur für Online-Geschäfte, sondern auch bei telefonischen Bestellungen gelte. Schließt ein Unternehmer dies unrechtmäßig aus, so könnten unmittelbare Konkurrenten ihm dies gerichtlich verbieten lassen, da ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb vorliege. So verließ der Angestellte, der nebenberuflich selbst mit Software handelt, den Gerichtssaal als Gewinner.

Das Rückgaberecht hat deutsche Gerichte bereits häufiger beschäftigt. Im Mittelpunkt stand dabei vorwiegend die Frage, ab wann für Online-Händler keine Rücknahmepflicht besteht. Das Gesetz bestimmt unter anderem, dass Käufer von Software durch das Öffnen der Versiegelung ihr Recht auf Rücksendung verwirken. Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Az. 2/1 S 20/02) entspricht bei einem Notebook, das mit einer passwortgeschützten BIOS-Software ausgestattet ist, die Eingabe des Passwortes nicht einer Entsiegelung. Nimmt der Käufer keine weiteren Handlungen vor, bleibt ihm sein Rückgaberecht erhalten. Auch der Ausschluss für bestimmte Hardware-Komponenten, die nach Meinung des Händlers schnell beschädigt werden können, ist null und nichtig. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht in Dresden eine Klausel für unwirksam erklärt (Az. 8 U 1535/01), mit der ein Web-Händler die Rückgabe von RAM-Bausteinen, Motherboards und Speichermodulen ausschließen wollte.

Das Rückgaberecht entfällt ferner für Ware, die individuell nach Wünschen des Kunden angefertigt wurde. Für den PC-Versandhandel hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2003 eine richtungsweisende Entscheidung gefällt: Der Käufer hatte ein Notebook bestellt, das nach seinen Vorgaben konfiguriert und mit einer ISDN-Karte sowie einem zusätzlichen Akku ausgestattet wurde. Das rechtzeitig ausgeübte Rückgaberecht wollte der Händler nicht anerkennen -- zu Unrecht, wie der BGH urteilte. Nach Vorgabe des höchsten deutschen Zivilgerichts bleibt das Widerrufsrecht bei einem Baukasten-PC bestehen, wenn die einzelnen Komponenten mit geringem Aufwand wieder von einander getrennt werden können. (Noogie C. Kaufmann) / (ad/c't)


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