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Thema: Logo-Variante auf Portfolio-Website vom 25.08.2017


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Logo-Variante auf Portfolio-Website
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Emcee
Threadersteller

Dabei seit: 25.08.2017
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 25.08.2017 13:02
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Logo-Variante auf Portfolio-Website

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Ich möchte auf meiner Portfolio-Website eine Logo-Variante präsentieren, die ich vor Jahren für eine Kundin gemacht habe. Es ist allerdings nicht die Logo-Variante für die sich die Kundin damals entschieden hat, sondern mein persönlicher Favorit. Darf ich dieses Signet jetzt in Kombination mit ihrem Firmennamen auf meiner Website posten?

Ich habe damals weder einfaches noch ausschließliches Nutzungsrecht an sie übertragen (zumindest nicht offiziell/schriftlich), sondern lediglich eine Rechnung ausgestellt auf der bei Leistung »Geschäftsberatung« stand.
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SL-Design

Dabei seit: 09.11.2005
Ort: 8° 15' 0'' | 50° 4' 60''
Alter: 65
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 25.08.2017 13:40
Titel

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Für ein Logo räumt man als Gestalter seinem Kunden im Allgemeinen uneingeschränkte Nutzungsrechte ein, weil es sonst keinen Sinn macht.
Was soll ein Kunde mit einer visualisierten Firmenidentität, wenn er sie nicht nutzen darf.
Das sehen Gerichte in Streitfällen meistens auch so, wenn vorher keine Nutzungsrechte vereinbart wurden.

Was spricht dagegen, den Kunden davon zu informieren?
Ich hatte auch schon Corporate Design-Ansätze in meinem Online-Portfolio, die nicht realisiert wurden.
Du kannst ja auch dazuschreiben, dass es nur ein Entwurf ist.
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liselotteBerlin

Dabei seit: 28.06.2014
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Verfasst Fr 25.08.2017 14:07
Titel

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Denk Dir doch einen anderen Firmennamen aus vielleicht verkaufts Du diesen Entwurf an jemand anderen.
MfG
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Benutzer 62312
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Ort: -

Verfasst Fr 25.08.2017 15:21
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Solange du keine Geheimnis-Klausel unterschrieben hast, ist das völlig ok. Als Grafiker darfst du mit deiner Arbeit werben, ist geschäftsüblich.
https://www.designschutznews.de/2014/01/lg-berlin-nutzung-von-grafikdesign-als-referenz-ist-geschaeftsueblich/

Du hast, selbst wenn nichts schriftlich vereinbart wurde, nach §31 Abs. 5 deinem Kunden alle dem Vertrag zweckdienlichen Rechte übertragen. Im Detail müsste überprüfen was das alles beinhaltet. Ist aber jetzt nur als Info gedacht.
 
Emcee
Threadersteller

Dabei seit: 25.08.2017
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 25.08.2017 16:27
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1. Danke für den Artikel. Verstehe ich das richtig? Bei einem Logo-Auftrag erhällt mein Kunde also automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht?

Wie soll ich das in Zukunft handhaben: Soll ich dem Kunden einen Text unterschreiben, indem steht, dass ich das ausschließliche Nutzungsrecht an ihn abtrete unter dem Vorbehalt, dass ich das Logo und alle Entwurfsvarianten zu Referenz-Zwecken nutzen und veröffentlichen darf? Hat da jemand ein Standartschreiben für mich?

2. Nun ist meine Logo-Variante natürlich nichts, was der Kunde abgesegnet hat. Diese Variante könnte ihm vielleicht sogar missfallen, so dass er seinen Namen damit nicht in Verbindung gebracht haben möchte. Darf ich sie trotzdem in meinem Online-Portfolio posten? Und wenn ja, müsste ich dann dazuschreiben, dass es nur ein Entwurf ist oder könnte ich es einfach offenlassen?
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GreenMan
Moderator

Dabei seit: 07.09.2003
Ort: Bremen
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Geschlecht: Männlich
Verfasst Sa 26.08.2017 15:43
Titel

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SL-Design hat geschrieben:
Du kannst ja auch dazuschreiben, dass es nur ein Entwurf ist.

Du kannst auch hinzufügen, dass er stolz darauf sein kann, wenn du so ein Logo in deinem Portfolio präsentierst, weil da ja nur das Beste vom Besten hineinkommt. Und es ist zusätzlich Werbung für ihn.

Ehrlich: Einem Kunden, der das untersagen will, willst du einfach nicht mehr weiter als Kunden haben. Üblicherweise fragt man da kurz zu Beginn des Auftrags an und fügt ggfls ein "mit freundlicher Erlaubnis von..." an, wenn denn wirklich Wert darauf gelegt wird. Den meisten wird auch das Wurst sein *zwinker*
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Benutzer 62312
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 28.08.2017 09:21
Titel

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1) Nein. Du überträgst die, die für den Auftrag erforderlich sind. Quasi eine Minimalanforderung an Nutzungsrechten. Du musst die Nutzungsrechte schon in deinem Angebot definieren. Nur auf der Rechnung nutzen sie dir nichts. Du kannst beim AGD mal nachschauen, da gibt es ausreichend Infomaterial zu Nutzungsrecht und Designerverträgern.

2)Du solltest in jedem Fall dazu schreiben, dass es ein Entwurf und nicht die Endversion ist.
 
 
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