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Thema: Logo erstellen, wie Vertrag? vom 05.10.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Logo erstellen, wie Vertrag?
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darknami
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Verfasst Mi 05.10.2011 17:23
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Also es ist so, sie hatte mich schon gefragt was ich dafür will, hatte aber noch nicht auf die Frage reagiert bzw. noch nicht beantwortet weil ich mir nicht sicher war wieviel... wie gesagt ich habe das alles bisher immer nur als Hobby gemacht und noch nie Geld dafür bekommen oder verlangt... nun, da sie bereits z.B. in Facebook in aller Öffentlichkeit erwähnt hat, dass ich ihre Logos mache wird sie es schon ernst meinen...und mein Freund ist ihr Co-Produzent und ebenso ihr Manager, weshalb ich nicht denke dass sie sich das damit verscherzen würde, da hängt einfach viel zu viel mit dran...und ich meine, sie könnte ja einen professionellen Grafikdesigner beauftragen... aber ich habe eben die Aufgabe übertragen bekommen, weil mein Freund zu ihr meinte dass ich das ja machen könnte, deshalb mach ich das. Und ausserdem hat sie selbst schon meinen Freund gefragt ob er einen guten Anwalt kennt, womit sie dann auch 100 % abklären kann dass dann die Rechte bei ihr liegen an dem Logo und es sozusagen geschützt ist. Das alles wird am Ende auch mit Vertrag gemacht, weil es einfach sicherer ist für beide Seiten. Deshalb war ja auch meine Frage: Wie Vertrag? Weil ich jetzt eben nicht einfach das Logo fertig haben will, dann das Geld auf meinem Konto und später Ärger... wollte mich einfach im Vorab erkundigen. Lächel Und natürlich habt ihr Recht, dass ein Vertrag immer das sicherste ist, egal bei wem. Und der Grund warum ich so schnell angefangen habe war, weil ich ja erstmal klären wollte ob ihr das überhaupt gefällt was ich mache, und weil es eilig ist da sie ihre Website nicht machen kann, bzw. nicht öffentlich machen kann bevor sie kein Logo hat...
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darknami
Threadersteller

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Verfasst Mi 05.10.2011 17:27
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Hast du denn überhaupt Ahnung von sowas, wenns so was großes wird? International, Rechte abgeklärt, Markeneintragungen anderer, ähnlicher Firmen beachtet usw?

- das hat sie schon alles fertig, Firma bzw. Unternehmen eingetragen und alles... was ihr fehlt ist jetzt nur noch das Logo, damit sie mit der Website und der Filmproduktion und Werbung anfangen kann.
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Benutzer 62312
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Verfasst Mi 05.10.2011 17:34
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ach her je... *Huch*

und da bist du dir sicher, das alles gut geht? aber sie hat ja einen anwalt, der sollte das schon regeln. was aber nicht unbedingt gut für dich ist!

konkrete fragen was das dazuverdienen angeht, muss dir das finanzamt erklären. du musst es eben selber versteuern.
 
darknami
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Verfasst Mi 05.10.2011 18:03
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Nein sie hat keinen Anwalt, mein Freund hat einen... bzw. sein Vater hat einen der sich auf sowas spezialisiert hat. Denke nicht dass mein Freund mir in den Rücken fallen würde ^^ Hm ok also schliesse ich draus, dass mir keiner helfen kann... schade :/ Aber trotzdem danke, dann werd ich mal beim Finanzamt fragen...
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monika_g

Dabei seit: 23.01.2006
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Verfasst Mi 05.10.2011 18:08
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darknami hat geschrieben:
Hm ok also schliesse ich draus, dass mir keiner helfen kann... schade :/ Aber trotzdem danke, dann werd ich mal beim Finanzamt fragen...


das solltest Du auch dann tun, wenn Dir hier jemand sagen würde, dass Du genau 2456,34 EUR dazuverdienen darfst. Achtung: diese Zahl ist vollkommen zufällig gewählt. Das Finanzamt kann Dir die einzige verbindliche Auskunft geben.

Wenn Du mit denen redest, solltest Du Deine Erzählung übrigens besser strukturieren, als Du das hier getan hast, sonst verteht Dich kein Mensch.
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Chrischan

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Verfasst Do 06.10.2011 08:25
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Jetzt lass dich mal nicht bange machen Lächel Frag beim Finanzamt nach, wie du einen Gewinn versteuern musst. Einen Vertrag könntest du so aufsetzen, daß du alle Gewährleistungsansprüche was das Markenrecht und evtl. Urheberrechtsverletzungen ausschliesst und/oder auf deinen Kunden überträgst. Der muss sich dann ggf. rechtlich absichern.

Daß du noch keinen Preis genannt hast ist jetzt zwar nicht so toll, aber du bist immer noch in einer günstigen Position. Als Gestalter des Logos besitzt du solange die Rechte an dem Logo, bis du sie deinem Kunden vertraglich abtrittst. Wieviel du letztlich nimmst, musst du dir selbst aussuchen.
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Benutzer 62312
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Verfasst Do 06.10.2011 09:35
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Chrischan hat geschrieben:
Einen Vertrag könntest du so aufsetzen, daß du alle Gewährleistungsansprüche was das Markenrecht und evtl. Urheberrechtsverletzungen ausschliesst und/oder auf deinen Kunden überträgst. Der muss sich dann ggf. rechtlich absichern.


bist du dir auch ganz sicher das es rechtlich einwandfrei ist? nach meinem kenntnisstand ist genau das eben nicht möglich. eine rechtwidrige klausel in einem vertrag bleibt ungültig, auch wenn sie schriftlich akzeptiert wurde. aber dieses rechte-seminar ist schon was her und man muss eh immer im einzelfall entscheiden...
 
Chrischan

Dabei seit: 05.10.2003
Ort: Kiel
Alter: 57
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Verfasst Do 06.10.2011 10:05
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Ich würde es so verstehen (Abs. 5), daß eine Klausel in dem Vertrag stehen kann, die eine Haftung des Urhebers komplett ausschliesst und dem Kunden die Pflicht der Prüfung gegen Schutzverletzungen auferlegt. Man weiss ja nie, wie der Kunde eine Arbeit einsetzt und man hat da selten Einfluss drauf. Kann ja nicht sein, daß du ne Strafanzeige bekommst, wenn ein Kunde deine Arbeit zu kriminellen Zwecken nutzt. Oder bin ich da aufm falschen Dampfer?

§ 34 UrhG
Übertragung von Nutzungsrechten

(1) Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Der Urheber darf die Zustimmung nicht wider Treu und Glauben verweigern.

(2) Werden mit dem Nutzungsrecht an einem Sammelwerk (§ 4) Nutzungsrechte an den in das Sammelwerk aufgenommenen einzelnen Werken übertragen, so genügt die Zustimmung des Urhebers des Sammelwerkes.

(3) Ein Nutzungsrecht kann ohne Zustimmung des Urhebers übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht. Der Urheber kann das Nutzungsrecht zurückrufen, wenn ihm die Ausübung des Nutzungsrechts durch den Erwerber nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Satz 2 findet auch dann Anwendung, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Inhabers des Nutzungsrechts wesentlich ändern.

(4) Der Erwerber des Nutzungsrechts haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der sich aus dem Vertrag mit dem Urheber ergebenden Verpflichtungen des Veräußerers, wenn der Urheber der Übertragung des Nutzungsrechts nicht im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Der Urheber kann auf das Rückrufsrecht und die Haftung des Erwerbers im Voraus nicht verzichten. Im Übrigen können der Inhaber des Nutzungsrechts und der Urheber Abweichendes vereinbaren.


Zuletzt bearbeitet von Chrischan am Do 06.10.2011 10:07, insgesamt 1-mal bearbeitet
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