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Thema: Kunde will geklaute Bilder in Prospekt vom 13.06.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Kunde will geklaute Bilder in Prospekt
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Lazy-GoD
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Verfasst Di 14.06.2005 13:18
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a7 hat geschrieben:
Die Rechtsauffassung ist wohl ähnlich unsicher wie ich mir zu dem Thema bin und ich könnte mir vorstellen, dass hier auch im Zweifelsfall die Urteile auseinander gehen würden.
Letztlich kann ich mir nicht vorstellen, dass ich als Selbstständiger, dem Sachverstand und das erkennen des Wasserzeichens zugeschrieben werden muss, nicht zumindest eine Teilschuld bekommen würde - ganz gleich was ich im Voraus unternommen habe da ich dann bewusst gegen Urheberrecht verstoße.
Wenn ich aber Bilder geliefert bekomme kann ich nicht jedes einzeln auf Copyright nachprüfen und muss (evtl. nach Nachfrage wenn unsicher) davon ausgehen, dass der Kunde die Lizenz besitzt die Bilder zu verwenden oder selber der Eigentümer ist ist.

Dann hättest du hier in einem öffentlichen Forum mal besser nicht geschrieben, dass du die Sachlage und die Herkunft der Bilder kennst... naja, zu spät... *zwinker*
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newbie

Dabei seit: 15.01.2003
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Alter: 41
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 14.06.2005 13:24
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a7 hat geschrieben:
Die Rechtsauffassung ist wohl ähnlich unsicher

nein! die rechtslage ist eindeutig. absolut eindeutig. ich hab doch paragraphen genannt, was willst du nur noch? Biite ignorier diesen FlorianB, ja?

Zitat:

Wenn ich aber Bilder geliefert bekomme kann ich nicht jedes einzeln auf Copyright nachprüfen und muss (evtl. nach Nachfrage wenn unsicher) davon ausgehen, dass der Kunde die Lizenz besitzt die Bilder zu verwenden oder selber der Eigentümer ist ist.

nein, du kannst es nicht gutgläubig erwerben drum ist in standard-verträgen immer die entsprechende klausel drinnen.
Zitat:

Das wäre ähnlich wie wenn ich in den Knast wandern würde weil mir ein Autohändler ein gestohlenes Auto verkauft. (Ohne, dass ich eine Ahnung davon haben kann)

du vergleichst äpfel mit birnen, der autokauf unterliegt dem BGB, Urheberrecht ist ein eigenes gesetzbuch.

http://www.weinknecht.de/ojr/index.html?/ojr/1997/86.htm hat geschrieben:
Normalerweise bedeutet "gutgläubiger Erwerb", daß auch derjenige Rechte wie z. B. Eigentum erwerben kann, der auf das Vorhandensein dieser Rechte beim Veräußerer vertraut und daran auch nicht zweifeln muß, selbst wenn der Veräußerer die Rechte gar nicht hat (vgl. § 932 BGB). Beispiel: Jemand verleiht sein Fahrrad an einen anderen und der verkauft es an einen Dritten; der Dritte kann gem. § 929 in Verbindung mit § 932 BGB durch Einigung und Übergabe des Fahrrades Eigentümer werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer das Fahrrad gestohlen hat (vgl. § 935 BGB).
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