mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Fr 19.04.2024 04:01 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: kann gelöscht werden vom 24.10.2005


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> kann gelöscht werden
Seite: Zurück  1, 2, 3  Weiter
Autor Nachricht
Benutzer 13273
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 24.10.2005 14:19
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Das Thema gab es schon einmal - hier zusammengefasst:

Von einem Nebenjob ist die Firma (zwingend) in Kenntnis zu setzen. Nicht mehr und nicht weniger.
Verweigern kann (darf) sie es nicht. Mündlich ist theoretisch ausreichend (wie immer - im Streitfall schwierig).
Schutzbedürfnisse der Azubis sind zu berücksichtigen (ab Volljährigkeit entfällt auch dieses).
Es gibt die freie Berufswahl (GG Art. 12) und diese ist nicht beschränkt auf einen Job!
Es gibt keine Gesetzesgrundlage, die dem Arbeitgeber das Verbieten der Nebentätigkeit erlauben darf.
Konkurrenzverbote sind einzuhalten.
Beamtengesetz gilt für die Beamtenlaufbahn. Angestelle im ÖD sind nicht betroffen.
Es gibt keine finanzielle Beschränkung - siehe GG.
Ein Volljähriger ist selbst verantwortlich, für das was er macht (im Arbeitsrecht - sonst eventuell auch schon früher).
Ein Passus im Arbeitsvertrag ist nicht gültig. Gibt es diverse Urteile zu - selbst googeln!
 
Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 24.10.2005 15:07
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

system hat geschrieben:
Es gibt keine Gesetzesgrundlage, die dem Arbeitgeber das Verbieten der Nebentätigkeit erlauben darf.


Sicher ?

Wenn ich als Tuersteher in der Woche bis um 2 Uhr morgens Schicht schiebe und morgens hier total muede und verschlafen ankomme ?

Meines Wissens darf die Nebentaetigkeit nicht die Leistung im eigentlichen Beruf beeintraechtigen (was ja auch verstaendlich ist), sprich der Arbeitgeber darf die Genehmigung mit Auflagen versehen.

4ter Absatz -> http://www.jobber.de/studenten/iptc-tmn-20020708-8-dpa_2292240.nitf.htm

und hier ist uebrigens ein Beispiel wo es auf Grund von Interessenkonflikten untersagt worden ist
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag/8866


Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Mo 24.10.2005 15:08, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Anzeige
Anzeige
cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
Alter: 48
Geschlecht: Weiblich
Verfasst Mo 24.10.2005 15:18
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Ich kenne das auch nur so wie Mischer das sagt.

Aha!
  View user's profile Private Nachricht senden
Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 24.10.2005 15:19
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

RickMKK hat geschrieben:
Nachsatz: "Strafbarkeit" trifft hier nicht zu. Also keine Panik, daß Du verhaftet wirst... *ha ha*


http://www.jobber.de/studenten/iptc-tmn-20020708-8-dpa_2292240.nitf.htm hat geschrieben:
Bemerkt der Arbeitgeber die heimliche Nebentätigkeit, so droht etwa Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein Disziplinarverfahren, während Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft mit einer Abmahnung rechnen müssen.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
RickMKK

Dabei seit: 21.10.2005
Ort: Main-Kinzig-Kreis - Hanau
Alter: 53
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 24.10.2005 15:26
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Hallo system!

Ich widerspreche nur ungern, aber Du schreibst hier sachlich ganz eindeutig falschen Kram.

system hat geschrieben:

Von einem Nebenjob ist die Firma (zwingend) in Kenntnis zu setzen.
Verweigern kann (darf) sie es nicht.


Ein Arbeitgeber darf selbstverständlich eine Nebentätigkeit untersagen.

Beispiel: Herr Müller arbeitet von 8 - 15 Uhr in Werbeagentur O+M und will von 16 bis 19 Uhr in Werbeagentur H+M arbeiten. Die Werbeagentur O+M darf sogar im Arbeitsvertrag diese Nebentätigkeit ausschließen (Konkurrenzklausel).

Beispiel: Herr Müller arbeitet von 8 - 18 Uhr in Werbeagentur O+M und will morgens Brötchen von 2 bis 7:30 Uhr ausfahren. Grund: Die Nebentätigkeit beeinträchtigt ganz offensichtlich die Haupttätigkeit wegen Schlafmangel.

system hat geschrieben:

Es gibt die freie Berufswahl (GG Art. 12) und diese ist nicht beschränkt auf einen Job!


Art. 12 Grundgesetz garantiert die freie Berufswahl aus staatlicher Sicht. Der Staat darf Dich bei Deiner Berufswahl nicht behindern. Dies hat nix mit Nebentätigkeitsregelungen zu tun.

system hat geschrieben:

Es gibt keine Gesetzesgrundlage, die dem Arbeitgeber das Verbieten der Nebentätigkeit erlauben darf.


Doch, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz. Danach gilt grundsätzlich eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden. Ich kann allein aus dem diesem Grund des Arbeitsschutzes nicht von 8 - 17 Uhr bei A arbeiten und von 19 bis 24 Uhr bei B.

system hat geschrieben:

Beamtengesetz gilt für die Beamtenlaufbahn. Angestelle im ÖD sind nicht betroffen.


Das ist eindeutig falsch. Lies dir § 11 BAT (BundesAngestelltenTarifvertrag) durch.


system hat geschrieben:

Es gibt keine finanzielle Beschränkung - siehe GG.


Das ist -zumindest für den Öffentlichen Dienst- eindeutig falsch. Lies Dir eine Nebentätigkeitsverordnung eines beliebigen Bundeslandes durch.

system hat geschrieben:

Ein Volljähriger ist selbst verantwortlich, für das was er macht (im Arbeitsrecht - sonst eventuell auch schon früher).


Verantwortlich - für was ??


Gruß, Rick
  View user's profile Private Nachricht senden
Benutzer 13273
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 24.10.2005 15:28
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Mischpult hat geschrieben:


Sicher ?

Ja

Mischpult hat geschrieben:

Wenn ich als Tuersteher in der Woche bis um 2 Uhr morgens Schicht schiebe und morgens hier total muede und verschlafen ankomme ?

Dann darf der Chef dich feuern, weil du deine Arbeit nicht erledigst - nicht, weil du einer anderen Tätigkeit nachgehst.
Du kannst ja auch die Nacht durchgefeiert haben - die Arbeit muss dennoch erledigt werden. Simpel und logsch.
Der Arbeitgeber bezahlt deine Arbeitsleistung - der Rest geht ihn fast nie etwas an. (Ausnahme Konkurrenzverbot)

Mischpult hat geschrieben:

und hier ist uebrigens ein Beispiel wo es auf Grund von Interessenkonflikten untersagt worden ist
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag/8866


Sehr exotisches Urteil - nennt sich dort erheblicher Interessenkonflikt. Fällt aber in das Konkurrenzverbot - sollte die Leute Pflegen und verdient an deren Tod (verständlicher Einzelfall).
 
Mischpult

Dabei seit: 19.11.2003
Ort: Bochum
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mo 24.10.2005 15:32
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

@system:

http://www.jobber.de/studenten/iptc-tmn-20020708-8-dpa_2292240.nitf.htm hat geschrieben:
Würde etwa die Arbeitsleistung des Angestellten wegen des zusätzlichen Jobs leiden oder die Höchstarbeitszeitgrenze überschritten, so kann der Arbeitgeber die Tätigkeit untersagen.


Das ist wirklich so - er kann es aus diesen Gruenden untersagen.


Zuletzt bearbeitet von Mischpult am Mo 24.10.2005 15:33, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Benutzer 13273
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mo 24.10.2005 16:05
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

RickMKK hat geschrieben:



Ein Arbeitgeber darf selbstverständlich eine Nebentätigkeit untersagen.

Beispiel: Herr Müller arbeitet von 8 - 15 Uhr in Werbeagentur O+M und will von 16 bis 19 Uhr in Werbeagentur H+M arbeiten. Die Werbeagentur O+M darf sogar im Arbeitsvertrag diese Nebentätigkeit ausschließen (Konkurrenzklausel).

Beispiel: Herr Müller arbeitet von 8 - 18 Uhr in Werbeagentur O+M und will morgens Brötchen von 2 bis 7:30 Uhr ausfahren. Grund: Die Nebentätigkeit beeinträchtigt ganz offensichtlich die Haupttätigkeit wegen Schlafmangel.



Unfug. Lies dir dazu mal das eben genannte BGH Urteil durch
http://www.mediengestalter.info/go.php?url=http://www.jobber.de/studenten/iptc-tmn-20020708-8-dpa_2292240.nitf.htm
Und das mit dem Konkurrenzverbot habe ich nun mehrfach erwähnt - guten morgen...

RickMKK hat geschrieben:

Art. 12 Grundgesetz garantiert die freie Berufswahl aus staatlicher Sicht. Der Staat darf Dich bei Deiner Berufswahl nicht behindern. Dies hat nix mit Nebentätigkeitsregelungen zu tun.


Es gibt keine nichtstaatliche GESTZGEBUNG. Setzen 6. Es gibt keine gesetzliche Nebentätigkeitsregelung! (Beamtenrecht ist auch im GG verankert, hat aber auf Angestellte keine Wirkung - wird zwar für AiÖD mitgenutzt, aber führt hier zu weit, bzw. am Thema vorbei)

RickMKK hat geschrieben:

Doch, zum Beispiel das Arbeitszeitgesetz. Danach gilt grundsätzlich eine tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Stunden. Ich kann allein aus dem diesem Grund des Arbeitsschutzes nicht von 8 - 17 Uhr bei A arbeiten und von 19 bis 24 Uhr bei B.

Schöne Theorie. Kann ich ja mal meinem Chef erzählen. Ich sitze hier regelmäßig 60 Stunden. Und?
Gilt für freie Tätigkeiten eh nicht. Ansonsten gut gemeintes Gesetz ohne rechtliche Wirkung.


RickMKK hat geschrieben:

Das ist eindeutig falsch. Lies dir § 11 BAT (BundesAngestelltenTarifvertrag) durch.

Habe ich - wird auf das Beamtengesetz sinngemäß verwiesen. Es gibt aber KEINE Treuepflichten!


RickMKK hat geschrieben:

Das ist -zumindest für den Öffentlichen Dienst- eindeutig falsch. Lies Dir eine Nebentätigkeitsverordnung eines beliebigen Bundeslandes durch.

Auch das BAT etc. stehen nicht über dem Gesetz. Nebentätigkeitsverbote in Verträgen sind nicht gültig!



RickMKK hat geschrieben:

Verantwortlich - für was ??

Alles


Zuletzt bearbeitet von am Mo 24.10.2005 16:09, insgesamt 2-mal bearbeitet
 
 
Ähnliche Themen Thema gelöscht
Ersteller der Website aus Impressum gelöscht
Ehemaliger Webmaster hat Homepage gelöscht
Mein Hoster hat Onlineshop gelöscht!
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: Zurück  1, 2, 3  Weiter
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.