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Thema: Internetrecht, Nutzung von fremden Eigentum vom 24.12.2011


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Internetrecht, Nutzung von fremden Eigentum
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Astro

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Verfasst Mo 26.12.2011 15:32
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Ich finde es auch immer wieder faszinierend, wie einige ihr Halbwissen über deutsches Medienrecht auf Österreich zu übertragen versuchen. * Mal bisschen die Nase pudern... *
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phok

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Verfasst Mo 26.12.2011 15:46
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Nefliete hat geschrieben:
und weil die schöpfungshöhe auch so schnell erreicht ist, sind in deutschland auch soviele logos usw. urheberrechtlich geschützt... laut bundesgerichtshof so gut wie keins...

Na da bin ich ja mal auf einen Quellennachweis gespannt ... vor allem hinsichtlich der Behauptung, der BGH habe geurteilt: "so gut wie keins". Das ist natürlich Unsinn. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind nach ständiger Rechtsprechung sehr niedrig.

Das Merkmal der Schöpfungshöhe dient lediglich dazu, einfache Alltagserzeugnisse auszusondern (vgl. z. B. BGH GRUR 1983, 377; OLG Hamburg ZUM 2004, 386). Also nur ganz banale Dinge sind urheberrechtlich nicht geschützt (wie z.B. ein blauer Punkt, der als Logo verwendet wird). Ein besonderer künstlerischen Wert ist aber gerade nicht erforderlich.

Einem selbst gestalteten Gesamtkonzept, wie das bei einem Template der Fall sein wird, wird daher völlig unproblematisch die notwendige Schöpfungshöhe zukommen.


Zuletzt bearbeitet von phok am Mo 26.12.2011 15:57, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Verfasst Mo 26.12.2011 18:45
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Re: Internetrecht, Nutzung von fremden Eigentum

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phok hat geschrieben:
Die Anforderungen an die sog. Schöpfungshöhe, sind sehr gering.


Du schreibst ziemlichen Unsinn.

phok hat geschrieben:

Na da bin ich ja mal auf einen Quellennachweis gespannt ... vor allem hinsichtlich der Behauptung, der BGH habe geurteilt: "so gut wie keins". Das ist natürlich Unsinn.


Den Unsinn hast du dir aber ausgedacht, denn Netfliete hat nichts von einem Urteil geschrieben.

Netfliete hat geschrieben:
laut bundesgerichtshof so gut wie keins...


Wer lesen kann, ist immer im Vorteil. Und wer die Suche benutzen kann, hat einen weiteren Vorteil:

Netfliete hat geschrieben:
dem bundesgerichtshof (abt. archiv) ist kein logo bekannt, das per beschluss urheberrechtlich geschützt ist...


http://www.mediengestalter.info/forum/41/nutzungsrecht-nach-ablauf-eines-arbeitsvertrages-157495-2.html#2175922

Aber wenn du meinst, es besser zu wissen, tritt doch einfach den Gegenbeweis an:

Nenne mal ein paar Logos, die urheberrechtlich geschützt sind. Sollte dir ja leicht fallen. *zwinker*

Zitat:
Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind nach ständiger Rechtsprechung sehr niedrig.


Das ist falsch. Vielleicht solltest du dich mal mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Fall des Grafikers Franz Zauleck vertraut machen. Lies es bei Wikipedia nach:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schöpfungshöhe

"Anderes gilt nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs hingegen im Bereich der angewandten Kunst, also bei Gebrauchsgegenständen mit künstlerischer Formgebung (so Nordemann/Vinck in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl. 1998, § 2 Rn. 21; Loewenheim, aaO Rn. 156) und damit bei Werken, die nicht nur zur Betrachtung bestimmt sind, sondern zugleich einem Gebrauchszweck dienen (vgl. BGH, aaO; so auch Nordemann/Vinck, aaO Rn. 52; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2. Aufl. 2001 Rn. 202; Loewenheim, aaO Rn. 156). Hier stellt die Rechtsprechung höhere Anforderungen an die Gestaltungshöhe und verlangt für die Werkqualität und damit für den Urheberrechtsschutz ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung (vgl. BGH, aaO, sowie BGHZ 138, 143 <147> – „Les-Paul-Gitarren“)."

Zitat:
Einem selbst gestalteten Gesamtkonzept, wie das bei einem Template der Fall sein wird, wird daher völlig unproblematisch die notwendige Schöpfungshöhe zukommen.


LG Hamm, 4 U 51/04:

"Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle."

http://www.advocatus.de/heng/volltext.php?uid=olghamm_4U51_04
 
phok

Dabei seit: 06.08.2011
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Verfasst Mo 26.12.2011 20:36
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Re: Internetrecht, Nutzung von fremden Eigentum

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Möglicherweise habe ich zu allgemein von niedrigen Anforderungen an die Schöpfungshöhe gesprochen, weil ich davon ausgegangen bin, das grafische, insbesondere fotografische Elemente (i.s.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5, 72 UrhG) in den meisten Layouts bzw. Templates (im weiteren Sinne) vorkommen.

Was Du vermutlich meinst, ist die Anforderung an die Schöpfungshöhe in Bezug auf das Template (im engeren Sinne) als "allgemeine Gestaltungsvorgabe für die Anordnung der einzelnen Inhalte" der Internetseite - sozusagen das allgemeine "html" Gerüst. Hier ist die Rechtsprechung in der Tat restriktiv. Aber hier geht es doch um die Frage, ob die Gestaltung der Seite, also einschließlich der jeweiligen Einzelleistungen (Fotos, Grafiken, Texte, Clips, etc.) schutzfähig sind. Und hier sind gerade keine besonderen Anforderungen ersichtlich. Das gilt insbesondere, wenn bestimmte Einzelelemente wie zum Beispiel Fotos verarbeitet sind.

Zitat:
Den Unsinn hast du dir aber ausgedacht, denn Netfliete hat nichts von einem Urteil geschrieben.

Wenn einer schreibt "laut bundesgerichtshof so gut wie keins.." dann ist damit für mich ein Urteil oder ein Beschluss gemeint. Was das "Archiv" des BGH sagt, ist völlig irrelevant. Ausschlaggebend sind allein rechtskräftige Entscheidungen des Gerichts. Aus dem Umstand, dass es ein bestimmtes Urteil nicht gibt, kann kein Rückschluss auf eine materielle Rechtslage getroffen werden.

Zitat:

"Soweit es der Klägerin darum gehe, die Gestaltung ihrer Website zu schützen, dringe die Klägerin mit ihrem Begehren deshalb nicht durch, weil der Website die erforderliche Schöpfungshöhe fehle."


Die zitierte Passage stammt aus dem Urteil des LG und nicht des OLG. Die zitierte Passage hat das OLG ausdrücklich nicht bestätigt, sondern hat es dahin stehen lassen:
Zitat:
Dabei kann aber dahingestellt bleiben, ob der Website der Klägerin auf Grund ihrer speziellen Ausgestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz zugebilligt werden kann, um als Werk der bildenden Kunst angesehen werden zu können.

In dem genannten Urteil ging es gerade nicht um die Schöpfungshöhe eines gesamten Layouts, weil die gesamte Seite nicht kopiert wurde, sondern nur 3 Bilder in der Kopfzeile. Und ausschließlich hinsichtlich dieser 3 Bilder wurde die Schöpfungshöhe verneint, weil diese bloß mit einem Photoshop Filter umgestaltet wurden. Das Gericht hat lediglich (und das zu Recht) gesagt, dass solche banalen schöpferischen Akte, wie die Anwendung zB eines Photoshop-Filters noch keine ausreichende Schöpfungshöhe haben.

Die letzten mir bekannten Urteile zu dem Thema sind LG München, MMR 2005, 267 und OLG Frankfurt MMR 2005, 705, die beide von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit im Grundsatz ausgehen.


Zuletzt bearbeitet von phok am Mo 26.12.2011 20:53, insgesamt 7-mal bearbeitet
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Benutzer 37983
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Verfasst Di 27.12.2011 11:15
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phok hat geschrieben:
Nefliete hat geschrieben:
und weil die schöpfungshöhe auch so schnell erreicht ist, sind in deutschland auch soviele logos usw. urheberrechtlich geschützt... laut bundesgerichtshof so gut wie keins...

Na da bin ich ja mal auf einen Quellennachweis gespannt ... vor allem hinsichtlich der Behauptung, der BGH habe geurteilt: "so gut wie keins". Das ist natürlich Unsinn. Die Anforderungen an die Schöpfungshöhe sind nach ständiger Rechtsprechung sehr niedrig.

Soweit ich weiß stammt dieses Wissen von Nefliete daher, dass er mit den zuständigen Stellen am Bundesgerichtshof telefoniert und sich erkundigt hat. Und dort sind keine Logos bekannt, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Oder wenn doch, nur ein ganz paar wenige.

Aber insgesamt ist diese Frage vom TO hier doch wirklich etwas unsinnig, wenn es denn um einen ordentlichen Streit gehen soll, muss ein Anwalt her, wir können dazu gar nichts verbindliches sagen. Noch dazu wird hier verschiedenstes behauptet... Also, entweder zum Anwalt und dann weiter sehen, oder die Spielchen einfach sein lassen. Ich denke nämlich auch, dass ein Wordpress-Theme nicht schützbar ist. Die Fotos drin möglicherweise, aber geht es hier nicht darum, dass die Wordpressseite genutzt wurde, aber verändert und umgestaltet?
 
Benutzer 110760
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Verfasst Mi 28.12.2011 09:48
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Illumaus hat geschrieben:

Soweit ich weiß stammt dieses Wissen von Nefliete daher, dass er mit den zuständigen Stellen am Bundesgerichtshof telefoniert und sich erkundigt hat. Und dort sind keine Logos bekannt, die urheberrechtlichen Schutz genießen. Oder wenn doch, nur ein ganz paar wenige.


Genausowenig wie bei der Volkshochschule Oer-Erckenschwick, dem Tante-Emma-Laden um die Ecke oder der Behindertenwerkstatt in Stuttgart.

Wie kommt man auf die abstruse Idee, irgendein Sekretariat am BGH wüßte was über Logos? Oder selbst die Richter dort?
 
Benutzer 37983
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Verfasst Mi 28.12.2011 10:29
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Es würde zu lange dauern, dir zu erklären, mit wem worüber telefoniert wurde. Bevor wir uns jetzt also über so etwas streiten, wäre es das einzig sinnvolle vom TO, zu einem Anwalt zu gehen, wie schon gesagt...
 
Benutzer 110760
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Verfasst Mi 28.12.2011 14:25
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Illumaus hat geschrieben:
Es würde zu lange dauern, dir zu erklären, mit wem worüber telefoniert wurde. Bevor wir uns jetzt also über so etwas streiten, wäre es das einzig sinnvolle vom TO, zu einem Anwalt zu gehen, wie schon gesagt...


Du meinst wohl, es wäre zu peinlich für dich.

Wenigstens dein letzter Satz trifft aber ins Schwarze.
 
 
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