mediengestalter.info
FAQ :: Mitgliederliste :: MGi Team

Willkommen auf dem Portal für Mediengestalter

Aktuelles Datum und Uhrzeit: Do 25.04.2024 01:31 Benutzername: Passwort: Auto-Login

Thema: gewährleistung - erstattung statt umtausch vom 10.11.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> gewährleistung - erstattung statt umtausch
Seite: Zurück  1, 2
Autor Nachricht
DJ Iltiz

Dabei seit: 10.11.2004
Ort: Niederrhein
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.11.2008 18:49
Titel

Re: gewährleistung - erstattung statt umtausch

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

O2noob hat geschrieben:
bedeutet: wenn die mir das teil austauschen wird der wieder den selben fehler haben.
ich habe keine lust das ganze 3 mal durchzuspielen bis die mir den kaufpreis erstatten,
außerdem wird bis dahin meine 2 jahre gewährleistung abgelaufen sein.

Für den beanstandeten Fehler beginnt die Gewähleistungszeit mit jedem Reparaturversuch/Umtausch von vorn.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
O2noob
Threadersteller

Dabei seit: 05.11.2005
Ort: frankfurt
Alter: 34
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 11.11.2008 20:37
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

achso, okay also muss ich keine angst haben dass die gewährleistung
verfällt.

naja so gesehen ists garnicht so übel, ich bekomm alle 6-8 monate
nen neuen player und nach dem 3. mal das geld zurück.
(von dem man sich dann bestimmt nen ipod touch leisten kann).


Zuletzt bearbeitet von O2noob am Di 11.11.2008 20:37, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Anzeige
Anzeige
DJ Iltiz

Dabei seit: 10.11.2004
Ort: Niederrhein
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 13.11.2008 22:41
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Wichtig ist es dabei natürlich, wenigstens die Lieferscheine aufzubewahren, um ein nachweisbares Datum eines reparierten bzw. Ersatz-Gerätes zu haben. Am Besten natürlich auch die eigenen Schreiben mit der Fehlererläuterung.

Und das mit „Geld zurück“ ist auch so eine Sache … Denn es wird – verständlicherweise – vom vollen Kaufpreis die Nutzungszeit abgerechnet. Je länger man das Produkt (inkl. Ersatzgeräte) nutzen konnte, desto weniger kannst du erwarten.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
O2noob
Threadersteller

Dabei seit: 05.11.2005
Ort: frankfurt
Alter: 34
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 13.11.2008 23:38
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

bist du dir da sicher?
soweit ich weiss wird nach der 3. nicht geglückten reparatur der volle kaufpreis zurückerstattet.
war bei mir bisher jedenfalls immerso.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
DJ Iltiz

Dabei seit: 10.11.2004
Ort: Niederrhein
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 14.11.2008 00:42
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Du könntest Recht haben, hier der komplette Absatz zum Thema „Rücktritt“ bei der IHK Frankfurt am Main, wo nichts von einer solchen Einschränkung zu lesen ist:
Zitat:
Welche Rechte können bei einer mangelhaften Kaufsache geltend gemacht werden?

[…]

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z. B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten. Nicht unter die Vertragskosten fallen die Kosten der Rückabwicklung wie etwa Rechtsanwalts- oder Gutachterkosten.

[…]


Wobei Google immerhin knapp 4000 Ergebnisse zu Nutzungsabschlag auflistet, wie es korrekt lautet.

Wikipedia „weiß“ dagegen:
Zitat:
Nacherfüllung

[…]

§ 439 Abs. 4 BGB billigt dem Verkäufer eine Entschädigung zu für die Zeit, die der Käufer die mangelhafte Sache bis zur Rückgabe genutzt hat. Gemäß dem Urteil des Urteil des EuGH vom 17. April 2008, Az.: C-404/06[2], scheint dies mit der EG-Richtlinie 1999/44/EG nicht vereinbar.



Bezüglich Gewährleistungsneustart nach Reparatur/Ersatz gibts bei der IHK (Quelle wie oben) keine eindeutige Antwort, allerdings ist nicht ersichtlich, wie aktuell der Artikel ist:
Zitat:
Verjährung nach Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs

[…] Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. […] Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. […]


Und zum Schluss noch etwas Interessantes, das aus demselben Abschnitt des obigem Wikipedia-Artikels stammt:
Zitat:
Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB).

Dies lässt sich z.B. auch bei 3sat (am Ende ab Punkt 3) nachlesen.


Zuletzt bearbeitet von DJ Iltiz am Fr 14.11.2008 00:47, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
O2noob
Threadersteller

Dabei seit: 05.11.2005
Ort: frankfurt
Alter: 34
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 14.11.2008 00:54
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

okay also ne grauzone.

ich hab jetzt jedenfalls dem reparaturservice geschrieben
aber seit 3 tagen nix gehört... mal sehn wann die sich melden
und wie es dann weiter geht.
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
DJ Iltiz

Dabei seit: 10.11.2004
Ort: Niederrhein
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Do 27.11.2008 16:08
Titel

Antworten mit Zitat Zum Seitenanfang

Es gibt ein aktuelles Urteil zu dem Thema, das dank der Verbraucherzentrale durch einige Instanzen ging, um ein allgemeingültiges Urteil zu erhalten *Thumbs up!*

Kein Nutzungsentgelt für den kaputten E-Herd (Tagesschau)
– da das EU-Recht ein Nutzungsentgelt (für die Zeit der Nutzung des mangelbehafteten Artikels) ausdrücklich verbietet, muss das deutsche Recht dem entsprechend von nationalen Gerichten „einschränkend angewandt“ bzw. „fortgebildet“ werden
– es liegt bereits eine Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Vorgaben vor
– Begründung: Der Händler hat (im Gegensatz zum Kunden, der das Produkt vollständig bezahlt hat) den Kaufvertrag nicht ausreichend erfüllt und muss daher die Folgen der „Schlechterfüllung“ komplett tragen


Zuletzt bearbeitet von DJ Iltiz am Do 27.11.2008 16:08, insgesamt 1-mal bearbeitet
  View user's profile Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
 
Ähnliche Themen Umtausch-Recht?
Reklamation, Gewährleistung Sonnenbrille
Gewährleistung beim Webdesign/Printdesign
Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen Seite: Zurück  1, 2
MGi Foren-Übersicht -> Recht


Du kannst keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Du kannst auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Du kannst an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.