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kunst-stoff
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Verfasst So 12.02.2012 10:33
Titel Gemeinfreiheit ... Urheberrecht von alten Fotos |
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Guten morgen,
bin mir bei der Interpretation der Schutzdauer nicht ganz sicher.
Es geht um ein Bild von 1919, welches vor einigen Jahren gescannt, digitalisiert und archiviert wurde. Gehen wir mal davon aus, der ursprüngliche Fotograf ist vor mehr als 70 Jahren verstorben. Hat das Achiv durch das Ablichten des alten Fotos nun ein Urheberrecht auf dieses Bild?
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Benutzer 116623
Account gelöscht
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Verfasst So 12.02.2012 13:07
Titel Re: Gemeinfreiheit ... Urheberrecht von alten Fotos |
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kunst-stoff hat geschrieben: | Guten morgen,
bin mir bei der Interpretation der Schutzdauer nicht ganz sicher.
Es geht um ein Bild von 1919, welches vor einigen Jahren gescannt, digitalisiert und archiviert wurde. Gehen wir mal davon aus, der ursprüngliche Fotograf ist vor mehr als 70 Jahren verstorben. Hat das Achiv durch das Ablichten des alten Fotos nun ein Urheberrecht auf dieses Bild? |
Das Archiv sowieso nicht, das Urheberrecht können nur natürliche Personen haben. Das Urheberrecht hat also der Fotograf, der die Ablichtung gemacht hat. Das Archiv kann aber die Nutzungsrechte haben.
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MCR
Dabei seit: 01.08.2004
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Verfasst So 12.02.2012 15:40
Titel
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Lichtbildwerke sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Exklusive Nutzungsrechte etc. verlieren ab dem Zeitpunkt jede Bedeutung. Jeder (!) darf das Werk ab diesen Zeitpunkt beliebig nutzen. Nutzungsrechte (einfach, exklusiv usw.) ergeben sich aus dem Urheberrecht. Endet das Urheberrecht, enden auch diese Rechte.
Ein anderer Fall könnte sein, dass die gewerbliche Nutzung der Archivdatei gegen das Wettbewerbsrecht verstößt, da man es als "Schmarotzen" ansehen könnte. Das Wettbewerbsrecht ist aber nicht meine Stärke.
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Benutzer 116623
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Verfasst So 12.02.2012 15:58
Titel
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MCR hat geschrieben: | Lichtbildwerke sind 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Exklusive Nutzungsrechte etc. verlieren ab dem Zeitpunkt jede Bedeutung. Jeder (!) darf das Werk ab diesen Zeitpunkt beliebig nutzen. |
Das Werk selbst, ja. Hier geht es aber, wenn ich die Angabe richtig verstehe, um
"Hat das Achiv durch das Ablichten des alten Fotos nun ein Urheberrecht auf dieses Bild?"
ein neues Werk. Um diese 'Ablichtung'. Und die darf dann eben nicht jeder nutzen. Das ist genau wie mit den Ablichtungen Alter Meister. Auch wenn das x-beliebige Motiv Dürers natürlich gemeinfrei wäre, sind es die Ablichtungen nicht.
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kunst-stoff
Threadersteller
Dabei seit: 12.02.2012
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Verfasst So 12.02.2012 16:51
Titel
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Zitat: | Um diese 'Ablichtung'. Und die darf dann eben nicht jeder nutzen. Das ist genau wie mit den Ablichtungen Alter Meister. Auch wenn das x-beliebige Motiv Dürers natürlich gemeinfrei wäre, sind es die Ablichtungen nicht. |
So wäre auch mein Verständnis der Sache. Gibt's dazu irgendwelche nachzusendenden Urteile o.ä?
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Benutzer 116623
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Verfasst So 12.02.2012 18:30
Titel
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kunst-stoff hat geschrieben: | Zitat: | Um diese 'Ablichtung'. Und die darf dann eben nicht jeder nutzen. Das ist genau wie mit den Ablichtungen Alter Meister. Auch wenn das x-beliebige Motiv Dürers natürlich gemeinfrei wäre, sind es die Ablichtungen nicht. |
So wäre auch mein Verständnis der Sache. Gibt's dazu irgendwelche nachzusendenden Urteile o.ä? |
Müsstest du mal suchen. Das deutsche Urheberrecht ist da aber eindeutig, auch wenn es bei Fotos zwischen 'Lichtbildern' (die keine Werkqualität haben, das betrifft auch Alltagsfotos aus dem Privatbereich) mit 50-jähriger Schutzfrist nach Veröffentlichung und 'Lichtbildwerken' (mit Werkcharakter) mit 70-jähriger Schutzfrist nach dem Tod des Urhebers unterscheidet.
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MCR
Dabei seit: 01.08.2004
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Verfasst So 12.02.2012 20:40
Titel
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Stimmt natürlich, das Digitalisieren ist natürlich ein eigenes Lichtbild mit 50 Jahren Schutzfrist nach Veröffentlichung.
Da werden auch keine Urteile benötigt, wie someonesdaughter schon sagte, Fotos (Lichtbilder/Lichtbildwerke) sind automatisch immer min. 50 Jahre geschützt.
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