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Kalle Bowo
Threadersteller
Dabei seit: 27.11.2007
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Verfasst Mi 02.10.2013 01:17
Titel Freiberufler, Mahnung und Verzugszinsen |
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Hallöschen,
nach meiner letzten Recherche bin ich etwas verunsichert, da ich widersprüchliche Angaben gefunden habe, darum möchte ich euch nochmal zu dem Thema fragen, ich habt da ja sicher Erfahrung mit.
Die Situation:
Ich stelle als freiberuflicher Designer (Kleinunternehmer, daher umsatzsteuerbefreit) meinem Kunden eine Rechnung. Er überschreitet die von mir auf der Rechnung angegebene Zahlungsfrist von 14 Tagen (auch nur erwähnt als "innerhalb von 14 Tagen"). Ich schreibe eine erste Zahlungserinnerung, gebe dort wieder eine Zahlungsfrist von 14 Tagen an (diesmal mit explizitem Fälligkeitsdatum angegeben). Nun zahlt der Kunde wieder nicht.
Was nun?
Gibt es denn nun einen Unterschied zwischen einer "Zahlungserinnerung" und einer "Mahnung"? Kann ich erst nach der ersten Zahlungserinnerung die erste Mahnung schicken? Ab wann darf ich Verzugszinsen berechnen? Wie berechne ich diese? Und sagen wir z.B. ab Mahnung 2 sind Verzugszinsen fällig, muss ich dann bereits in Mahnung 1 ankündigen, dass beim nächsten mal Zinsen fällig sind?
Dank euch vielmals!
der Kalle
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qualidat
Dabei seit: 14.09.2006
Ort: Eichwalde bei Berlin
Alter: 63
Geschlecht:
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Verfasst Mi 02.10.2013 05:46
Titel
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Zahlungserinnerungen und Mahnungen haben m.W. keine rechtliche Bedeutung mehr, sind lediglich der Höflichkeit geschuldet bzw. dienen (über Mahngebühr) der zusätzlichen Wertschöpfung. Es genügt eine Rechnung mit Fälligkeitsdatum, um den Kunden in Verzug zu setzen. Also: Gleich ein konkretes Fälligkeitsdatum (keinen Zeitraum) auf die Rechnung.
Wenn du ein freundlicher Mensch bist, kannst du dann Mahnungen schicken, soviel du willst - aber du konntest auch sofort einen Mahnbescheid auslösen. Deine Gesellschaftsform und ob mit oder ohne MwSt, spielt dabei keine Rolle.
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Kalle Bowo
Threadersteller
Dabei seit: 27.11.2007
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
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Verfasst Mi 02.10.2013 13:58
Titel
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Andere Meinungen?
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Benutzer 116623
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Mi 02.10.2013 15:16
Titel
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Kalle Bowo hat geschrieben: | Andere Meinungen? |
Nee, wieso?
Wenn du irgendwo Zweifel hast, wie wär's mit Google?
http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnung - 2. Absatz
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SL-Design
Dabei seit: 09.11.2005
Ort: 8° 15' 0'' | 50° 4' 60''
Alter: 65
Geschlecht:
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Verfasst Do 03.10.2013 22:46
Titel
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Kalle Bowo hat geschrieben: | Andere Meinungen? |
Nein. Qualidat hat alles Wesentliche gesagt.
Hau einen Mahnbescheid raus oder verzichte auf Dein Geld.
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Fr 04.10.2013 08:03
Titel
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Du hast konkrete Fragen gestellt und konkrete antworten bekommen. Das hat mit Meinungen nix zu tun.
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dcn
Dabei seit: 20.08.2008
Ort: -
Alter: 43
Geschlecht:
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nanu
Dabei seit: 31.03.2006
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Mi 16.10.2013 12:46
Titel
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Man kann auch einfach mal zwischendurch beim Kunden anrufen.
Erst mal nett nach dem Grund fragen ggf. Ratenzahlung vereinbaren (dann aber schriftlich).
Hat auch den Vorteil, dass man dann die Vereinbarung noch mal wasserdicht manchen kann.
Ob schriftliche Erinnerung oder Telefonat. Wichtig ist , dass der Kunde merkt , man kennt sich in rechtlichen Dingen recht gut aus, kennt den Weg und geht ihn ggf. auch konsequent.
mal eine frage an die MG, lernt man die rechtliche Basis dazu nicht in der Berufsschule ??
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