DJ Iltiz
Dabei seit: 10.11.2004
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Verfasst Sa 14.02.2009 21:33
Titel
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Lando hat geschrieben: | Mir stellt sich die Frage wieso hier nicht beschrieben wird, dass es sich um eine erweiterte Garantie (wie immer die auch aussieht) handelt, wäre doch sicher Werbewirksam... aber egal.
Rechtlich stellt es imho kein Problem dar, da der Gesetzgeber eine Gewährleistungspflicht vorschreibt, keine Garantie.
Mir wurde das mal so erklärt:
Die gesetzl. Gewährleistung regelt wer in welchem Zeitraum für welche Mängel einer Ware haftet (ganz grob vereinfacht).
Eine Garantie ist eine freiwillig erbrachte Leistung, juristisch ein Bestandteil des Kaufvertrages der beim Erwerb einer Ware entsteht. Ihre Leistungen sind zwar im Vorfeld wählbar, müssen aber erbracht werden. |
Um hier nicht Halbwissen zu verbreiten, möchte ich das mal eben (für Deutschland) aufklären:
Garantie:
– freiwillige Leistung, darf maximal 30 Jahre betragen
– meist vorm Hersteller
– es wird ein über den Garantiezeitraum einwandfreies Produkt garantiert (bei normalem Gebrauch)
Gewährleistung:
– gesetzlich auf 2 Jahre festgelegt
– Ansprechpartner ist der Händler
– es wird ein zur Produktübergabe einwandfreies Produkt gewährleistet
Gewährleistung in der Praxis:
– nach einem halben Jahr (bis zu 2 Jahre nach Produktübergabe) müsste der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon zur Produktübergabe vorlag
– innerhalb des ersten halben Jahres nach der Produktübergabe müsste der Händler nachweisen, dass der Mangel zum Kaufzeitpunkt noch nicht vorlag
– da ein Nachweis in den allermeisten Fällen nicht möglich ist, hat man – praktisch gesehen – ein halbes Jahr „Garantie beim Händler“
– ob als Nacherfüllung Reparatur (Nachbesserung) oder Austausch (Nachlieferung) stattfindet, bestimmt grundsätzlich der Käufer! Wobei es naheliegend ist, dass Händler ungern auf dieses Wahlrecht hinweisen und lieber das Gerät zur Reparatur einschicken und das Problem dann für ihn abgehakt ist
Zuletzt bearbeitet von DJ Iltiz am Sa 14.02.2009 21:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
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