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Thema: Fotowettbewerb - ausschließliches Nutzungsrecht! vom 29.08.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Fotowettbewerb - ausschließliches Nutzungsrecht!
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Benutzer 37983
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Verfasst Mo 15.11.2010 00:39
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blindtext hat geschrieben:
"Räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt" ist etwas komplett anderes - wer das unterschreibt oder durch seine Teilnahme an einem solchen 'Wettbewerb' akzeptiert, gibt sämtliche Nutzungsrechte ab, und zwar für immer.

Aber es werden doch
Zitat:
die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern für eine Ausstellung im Welios sowie eine Berichterstattung
eingeräumt. Nicht für immer, sondern nur für diesen Zweck. Siehe auch UrG § 32 (3) 1.
Wenn es ohne Definition vereinbart wird, dann gibt man tatsächlich alles ab. Aber hier wird der Zweck definiert und somit sind die NR nur dafür ausschließlich eingeräumt worden. Eben die Ausstellung der Fotos und deren Berichterstattung.
 
blindtext

Dabei seit: 22.07.2010
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Verfasst Mo 15.11.2010 14:47
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Illumaus hat geschrieben:

Aber es werden doch
Zitat:
die räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkten, ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern für eine Ausstellung im Welios sowie eine Berichterstattung
eingeräumt. Nicht für immer, sondern nur für diesen Zweck.


Wenn sie nur für diesen Zweck eingeräumt werden, sind sie weder räumlich noch zeitlich noch inhaltlich uneingeschränkt. Wenn die Rechte nur für diesen Zweck eingeräumt werden, ergibt sich gerade aus diesem Zweck ein räumlich, zeitlich und inhaltlich eingeschränktes Nutzungsrecht.

Zitat:
Siehe auch UrG § 32 (3) 1.


Du meinst das UrHG; §32 regelt die Vergütung, um eine Vergütung geht es im Moment aber gar nicht, sondern um die Übertragung der Nutzungsrechte. *zwinker*

Zitat:
Wenn es ohne Definition vereinbart wird, dann gibt man tatsächlich alles ab. Aber hier wird der Zweck definiert und somit sind die NR nur dafür ausschließlich eingeräumt worden. Eben die Ausstellung der Fotos und deren Berichterstattung.


Wie ich bereits schrieb: Wenn das so gemeint ist, kann man das auch so formulieren. Dann benötigt man weder "räumlich" noch "zeitlich" noch "inhaltlich unbeschränkt".

b.
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Benutzer 37983
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Ort: -

Verfasst Mo 15.11.2010 18:18
Titel

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blindtext hat geschrieben:

Du meinst das UrHG; §32 regelt die Vergütung, um eine Vergütung geht es im Moment aber gar nicht, sondern um die Übertragung der Nutzungsrechte. *zwinker*

Sorry, klar, das UrHG, § 31 (2)
Mein Fehler, vertippt. Da geht es um die Vergabe der Nutzungsrechte. Lächel
Aber du hast recht, es ist etwas seltsam ausgedrückt. Entweder räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt oder ausschließlich für eine bestimmte Nutzung...
 
 
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