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type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
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Verfasst Fr 15.05.2009 09:26
Titel
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buddha-brot hat geschrieben: | type1 hat geschrieben: | Wir haben das im Studium so gelernt, dass im Moment des Fotogafierens das Recht am eigenen Bild keine Rolle mehr spielt, weil in diesem Moment wenn nicht gegen das fotografieren Einspruch widerlegt wird, das Einverständnis erklärt wird. Das bezieht sich auf einen Medienpraktischen Kurs (Journalismus), wie mit Bildrechten von Interviewpartnern oder Fotografierten Personen für Reportagen und andere Formen der Berichterstattung umgegangen wird.
Belgen kann ich das mit einer Quelle nicht - das war eine mündliche Aussage des Dozenten. |
Was ist denn, wenn der Fotografierte vom Bild gar nichts mit bekommt? Wie will er dagegen Einspruch einlegen. Das hieße ja, dass man sobald das Foto gemacht ist und man von der Veröffentlichung Wind bekommt, sein "stilles" Einverständnis widerrufen müsste. |
In dem von mir angeführten Beispiel geht man davon aus, dass er es mibekommt.
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Fr 15.05.2009 09:35
Titel
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Ich glaub ich weiß, was du meinst. Dabei muss aber ein eindeutiges Posieren zu erkennen sein.
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type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
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Verfasst Fr 15.05.2009 09:42
Titel
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Nimroy hat geschrieben: | Ich glaub ich weiß, was du meinst. Dabei muss aber ein eindeutiges Posieren zu erkennen sein. |
Man geht davon aus, dass die Person, die fotografiert wird, allein dadurch aufgeklärt ist, da sie im Mittelpiunkt der Berichterstattung steht, der sie ja auch zugestimmt hat. O-Ton des Dozenten (aus der Erinnerung): "Wofür sonst machen sie denn das Foto, wenn nicht für die Bebilderung ihrer Darstellungsform".
Aber wie gesagt: Ich kann das leider auch nicht mir schriftlichen Quellen belegen. Im Zweifel wär ich auch mit der aussage dieses Dozenten eher vorsichtig.
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Nimroy
Community Manager
Dabei seit: 26.05.2004
Ort: zwischen Köln und D'dorf
Alter: 45
Geschlecht:
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Verfasst Fr 15.05.2009 10:08
Titel
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Wäre ich auch.
Es muss halt deutlich erkennbar sein, dass das Bild bewusst wahrgenommen wurde. Gab da schon so manche Klage bei diesen ganzen Party-Bildern-Portalen. Und da hat der Richter häufiger entschieden, dass das deutliche Posieren als stillschweigende Einverständniserklärung gilt. Dabei ist aber der grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. In der Disko im Eingang wäre da das Einholen einer schriftlichen Erklärung unverhältnismäßig. bei mitarbeitern wird man das aber unter Umständen nicht so einfach annehmen.
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type1
Dabei seit: 19.11.2004
Ort: -
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Fr 15.05.2009 10:11
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Konsens!
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