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Anaxagore
Dabei seit: 27.03.2015
Ort: Ilmenau
Alter: 43
Geschlecht:
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Verfasst Fr 27.04.2018 12:11
Titel
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hier auch mal die Antwort eines Justiziars, von einer Frage von mir...
"Bei der Auftragsbearbeitung ist es m.E. nicht nötig, das Rad neu zu erfinden. Ich würde zunächst auf das Kurzpapier Nr. 13 der Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden verweisen
https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_13_auftragsverarbeitung.pdf
und auf das amtliche Muster
https://www.lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf.
In dem Kurzpapier ist auch näher erläutert, was eine Auftragsbearbeitung ist und was nicht, siehe die Beispielfälle in den Anlagen Kurzpapier.
Ich gehe davon aus, dass die Unternehmen in der Fotobranche regelmäßig mit denselben Dienstleistern zusammenarbeiten und nicht jedes Mal einen anderen Dienstleister wählen. Dann muss mit diesem Dienstleister lediglich einmal vertraglich eine Auftragsbearbeitung vereinbart werden, die dann für alle folgenden Aufträge gilt. Beispiele für Auftragsbearbeitung sind Lohnabrechnung, Aktenvernichtung, Webhosting, cloud-Speicherdienste, IT-(Fern-)Wartung, Fotobuch-und sonstige Printdienstleister.
Wesensmerkmal der Auftragsverarbeitung ist die strenge Weisungsgebundenheit. Der Auftragsverarbeiter darf die Daten nicht für eigene Zwecke verarbeiten und nicht selbst über deren Verwendung entscheiden. Wer in seiner konkreten Berufsausübung jedoch frei ist, der ist nicht Auftragsverarbeiter. So ist zum Beispiel die Übergabe von Unterlagen säumiger Kunden an einen Anwalt zur Geltendmachung der Rechnungsbeträge keine Auftragsverarbeitung. Auch kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung ist die Übergabe von Bilddateien durch einen Fotografen an eine Bildagentur. Es liegt eine Datenübermittlung vor, für die der Fotograf eine rechtliche Grundlage benötigt, z.B. Vertrag mit dem Model, dass die Bilder über eine Agentur weltweit vermarktet werden dürfen. Diese (eine fehlende Rechtsgrundlage) lässt sich nicht durch einen in dem Fall nicht passenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung ersetzen. Die Tätigkeit einer Bildagentur zur Vermarktung der überlassenen Bilder ist schon deshalb keine Auftragsbearbeitung, weil die Bildagentur selbstständig über ihr Lizenz- und Vertriebsmodell sowie ihre Kunden- und Vermarktungsaktivitäten entscheidet und hierbei nicht weisungsabhängig von den Bildlieferanten sein kann."
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eugen.schuetz
Dabei seit: 21.12.2007
Ort: Berlin
Alter: 40
Geschlecht:
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Verfasst Fr 27.04.2018 12:21
Titel
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Ich sehe es auch so. Ich sehe schon, dass wir alle ab 25.05. sehr viel Spaß haben werden.
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JuSei
Threadersteller
Dabei seit: 23.01.2016
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst Fr 27.04.2018 16:56
Titel
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Die von mir kontaktierte Druckerei bleibt dabei - kein AVV.
Sie würden sich auch nicht dazu bereit erklären einen solchen AVV mit mir, also dem Kunden, abzuschließnen.
''Entscheidend für einen AVV ist die Weisungsbefugnis der Datenverarbeitung. Die ist in unserer Kundenbeziehung nicht gegeben, darum auch kein AVV. Solche schließen wir mit unseren Dienstleistern ab, die exakt nach unserer Weisung handeln und deren Verarbeitung wir auch stets kontrollieren.''
Tjo, na dann ...
LG Jutta
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JuSei
Threadersteller
Dabei seit: 23.01.2016
Ort: -
Alter: -
Geschlecht:
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Verfasst So 20.05.2018 17:29
Titel
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Aus gegebenem Anlass ...
Wie haltet ihr das mit euren Kunden? Schließt ihr mit denen einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung?
Beispiel:
Angenommen der Kunde möchte im regionalen Anzeigenblatt eine Anzeige schalten lassen, die ich anfertige und als Druckdatei an die Zeitung weiterleite.
Wer muss denn da jetzt mit wem einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung schließen?
LG Jutta
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Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Di 22.05.2018 09:19
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Vermutlich keiner, da alle Information zur Auftragsfertigung benötigt werden. Bei Unsicherheiten würden ich mich lieber von einem Anwalt beraten lassen. Gerade auf den IT-Seiten im Netz, ist jede Menge Unfug zu finden mit geballtem Halbwissen.
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flavio
Dabei seit: 14.04.2003
Ort: MUC
Alter: 44
Geschlecht:
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Verfasst Mi 23.05.2018 13:42
Titel
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Antwort Provider zum Thema AVV:
Zitat: | ab dem 25. Mai 2018 haben Sie hier die Möglichkeit, einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß DSGVO online abzuschließen. Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Fragen zur Verfügbarkeit des Auftragsverarbeitungsvertrages ab. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Die Möglichkeit zur Generierung Ihres AV-Vertrages wird derzeit überarbeitet. Wir bitten um Ihr Verständnis! |
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Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
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Verfasst Do 24.05.2018 09:13
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Ernsthaft?
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eugen.schuetz
Dabei seit: 21.12.2007
Ort: Berlin
Alter: 40
Geschlecht:
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Verfasst Mi 30.05.2018 17:05
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