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Thema: Designidee - in wie weit kann man soetwas eigentlich schütze vom 14.02.2010


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Designidee - in wie weit kann man soetwas eigentlich schütze
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S.Franke
Threadersteller

Dabei seit: 27.03.2007
Ort: Bielefeld
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.02.2010 10:55
Titel

Designidee - in wie weit kann man soetwas eigentlich schütze

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Hallo,

im Rahmen vom Urhebrerrecht suche ich grade nach Hinweisen, die das schützen von Designideen erlauben?

Sieht das Urheberrecht dies eigentlich vor oder ist hier die Schöpfungshöhe noch nicht erreicht?

Beispiel: Erklärung von Bewegungsmuster

Das Urheberrecht schützt den Urheber, wenn z.B. eine bestimmte Sportübung in X Einzelbildern erklärt ist und die einzelnen Bilder einen gewissen Grad an künstlerischen Eigenleistung bieten.

Wie sieht es aber aus, wenn die Bewegungen soweit vereinfacht werden, dass z.B. nur noch die reine Flugbahn inkl. Pfeilen angegeben werden, wo z.B. die Arme hinzuhalten sein?

Würde ein solches Konzept bereits Schutz genießen?

Es geht mir hierbei weniger um die eigentlichen Bilder, als vielmehr das Konzept Flugbahn/Pfeile.

In wie weit müsste hierbei auch zwischen dem Urheberrecht in DE und z.B. der EU oder weltweit unterschieden werden?

Mir ist klar, dass entsprechende Geschmacksmuster bzw. Wort-/Bildmarken vorhanden sind, dies wahrscheinlich kollidieren würde.

Vielen Dank.
Lg Stefan
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Frank Münschke
Forums-Papa

Dabei seit: 08.06.2006
Ort: Essen
Alter: 69
Geschlecht: Männlich
Verfasst So 14.02.2010 11:06
Titel

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Ich weiß, dass es etwas Vergleichbares im Bereich Ballett gibt (Labanotation und Benesh Movement Notation). Bei beiden werden die Schrittfolgen, Arm- und Beinhaltungen sowie die Abstände derselben vom Körpermittelpunkt in grafische Elemente aufgeschlüsselt und als Abfolgen aufgezeichnet. So werden hochkomplexe Choreographien besser der Nachwelt übertragen als durch Filmaufzeichnungen. Die Rechte dieser Ballett-Schriften liegen bei den entsprechenden Stiftungen ...
Bei beiden ist aber eine entsprechende Schöpfungshöhe mit Sicherheit erreicht ...
--
Ob deines etwas dazu juristisch Vergleichbares wäre, kann ich nicht beurteilen ... das ist Sache der Fachanwälte ...
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RAfodera

Dabei seit: 08.04.2009
Ort: Mainz
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 17.02.2010 11:42
Titel

Urheberrecht und Pläne

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Sehr geehrter Fragesteller,

der vorliegende Sacheverhalt wäre, wie Sie es richtig andeuten, nach nationalem sowie europäischem Urheberrecht zu beruteilen, da Kollisionseintragungen möglich sind. Hierzu wäre es erforderlich eine Markensuche bei dem DPMA sowie eine bei dem Harmonisierungsamt HABM durchzuführen.

Die eigentliche Frage ist bei Geschmacksmuster stets, ob die erforderliche Schöpfungshöhe, Neuheit und Einzigartigkeit erreicht wird. Nach Ihren Darstellungen könnte ein Fixierung der Bewegungsabläufe schutzwürdig sein. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang den gesamten Bewegungsablauf präzise abzufassen und ihn (skizzenhaft) zusätzlich in den größeren Zusammenhang einzubinden (Tanz, Flugkörper, Mechanische Anlagen). Die Vereinfachung an sich ist hier kein Hinderungsgrund: So sind auch Architektenpläne und andere Aufzeichnungen dem urheberrechtlichen Schutz zugänglich.

Danach könnte eine Eintragung durchgeführt und der Schutz gewährt werden.

Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung.
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