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Thema: Darf ungenehmigtes Bildmaterial trotz Einspruch gezeigtw erd vom 11.04.2008


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Darf ungenehmigtes Bildmaterial trotz Einspruch gezeigtw erd
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Yasamuto
Threadersteller

Dabei seit: 14.07.2006
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Alter: 45
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Verfasst Fr 11.04.2008 19:04
Titel

Darf ungenehmigtes Bildmaterial trotz Einspruch gezeigtw erd

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Hallo,

ich hätte mal eine rechtliche Frage, vielleicht kann mir ja jemand weiterhelfen. Es geht um eine nicht genehmigte Aufnahme die im fernsehen gezeigt werden soll. Meine Frau war vor einiger Zeit auf einer Messe und wurde dort als Kunde an einem Stand gefilmt. Um was es dabei geht ist letztendlich egal, auf jedenfall wird sie, wie wir jetzt in einer vorschau gesehen haben direkt als Hauptperson mit dem Standbetreiber zusammen längere Zeit gezeigt. Also nicht als Beiwerk oder im Hintergrund sondern als zentrales Element. Da es sich hierbei um eine sehr persönliche Sache handelt wollen wir nicht, das dies gesendet wird. Eine Einverständniserklärung seitens meiner Frau wurde nicht eingeholt vom Kamerateam. Als Fotograf weiß ich, dass Bilder nicht einfach ohne Genehmigung der abgebildeten person verwendet werden dürfen, wenn diese nicht nur nebensächliches Beiwerk ist.
Kennt jemand den Paragraphen zu diesem Recht und das Gesetzbuch. ich würde das gerne wissen, da bisher auf unsere Unterlassungsaufforderung per mail keine Antwort gegeben wurde.

Danke für Eure Hilfe

Gruß Sunny
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stsy2k

Dabei seit: 30.01.2003
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: Männlich
Verfasst Fr 11.04.2008 19:43
Titel

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http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild
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Smooth-Graphics

Dabei seit: 22.05.2006
Ort: -
Alter: -
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Verfasst Fr 11.04.2008 20:14
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Beim Anwalt mal anfragen?
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cyanamide
Moderator

Dabei seit: 09.12.2002
Ort: Altkaiserreich Koblenz WW
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Verfasst Fr 11.04.2008 21:26
Titel

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stsy2k hat geschrieben:
http://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_eigenen_Bild


idR ja.

Auf Konzert- und Messetickets habe ich schon
Klauseln auf den Rückseitig abgedruckten
Einlassbedingungen gesehen, dass man
mit Eintritt auf dieses Recht verzichtet.

Sonst hätten Produzenten, Fernsehteams
wie auch Fotografen dort teils schwer Probleme.

Zudem könnte es Probleme bzgl.
Einspruch geben:

Zitat:
§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

dazu:
law-blog.de hat geschrieben:
Versammlungen, Aufzüge u.Ä.

Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.
Bsp: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.

Am „kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun“ fehlt es dagegen etwa bei Menschen, die morgens gemeinsam in der U-Bahn sitzen. Darum merke: im öffentlichen Personen- und Nahverkehr ist jeder allein.

Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen größer und besser erfasst werden) ist möglich, wenn insgesamt der Charakter der Veranstaltung eingefangen wird.

Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben.
Bsp: Die Kamera einer TV-Show blendet die gutaussehende Blondine groß ins Bild, die über den lauen Witz des Moderators lächelt. Beim Karnevalsumzug fotografiert die Presse das Funkenmariechen. Bei einer Demonstration werden zwei Polizisten, die den Zug begleiten, mit dem Tele aus der Menge geschnitten.

Hier wird vielfach vertreten, solche Abbildungen seien zulässig, wenn sie einen repräsentativen Eindruck von der Veranstaltung vermitteln, jedenfalls – so manche Stimmen einschränkend – wenn die abgebildeten Personen sich besonders exponieren. Ob es dafür genügt, jung, blond und weiblich zu sein (siehe unser Beispiel), sei dahingestellt. Im Fall unseres Funkenmariechens wird man sogar schon diskutieren dürfen, ob hier nicht eine Person der Zeitgeschichte vorliegt, Mariechen sein ist schließlich ein in bestimmten Gegenden Deutschlands sehr wichtiges Amt.



//
Anwalt fragen ist sicher das beste.
Das Video kennt keiner hier, daher kann man eh nur spekulieren
Letztendlich wird nur ein Richter entscheiden.
Und auch Richter entscheiden unterschiedlich.
Alles schwammig.


Zuletzt bearbeitet von cyanamide am Fr 11.04.2008 21:31, insgesamt 2-mal bearbeitet
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