sidisinsane
Dabei seit: 30.01.2006
Ort: Hamburg
Alter: 52
Geschlecht:
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Verfasst Mo 30.10.2006 10:05
Titel Re: Darf ich als nicht MG´ler meine Firma so nennen? |
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[quote="FreShEviL"]Morgen!
existenzgruender.de schreibt dazu:
Zitat: |
Kleingewerbetreibende
Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen im Geschäftsverkehr - also auch auf ihrem Briefpapier, ihren Rechnungen, Angeboten usw. - mit ihrem bürgerlichen Vor- und Zunamen auftreten. Mindestens ein Vorname muss dabei ausgeschrieben sein.
Neben diesem offiziellen Unternehmensnamen dürfen als Zusatz auch Branchenbezeichnungen und Tätigkeitsangaben hinzugefügt werden (z.B. "Susanne Musterfrau, Web-Design"). Auch Phantasie- oder Etablissementbezeichnungen sind möglich, so etwa: "Zum goldenen Hirschen" oder "Modeeck". Ohne den Personennamen dürfen diese Zusätze allerdings nur in der Werbung genutzt werden. Die zusätzliche Nutzung eines Logos ist möglich. Das Logo kann auf dem Briefkopf stehen, sollte jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Namen und einem eventuellen Hinweis auf die Tätigkeit verwendet werden, sondern hiervon räumlich und graphisch abgesetzt sein. Wer ein Ladengeschäft, eine Gaststätte oder eine sonstige offene Betriebsstätte (z.B.: Reisebüro oder Immobilienmakler) führt, muss in jedem Fall seinen ausgeschriebenen Vornamen und den Familiennamen am Eingang des Betriebs anbringen.
Der Namenszusatz darf nicht irreführend sein. Es darf beispielsweise nicht der Eindruck entstehen, dass Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Dies wäre der Fall, wenn Sie beispielsweise den Zusatz e.K. (eingetragener Kaufmann) als Namenszusatz führen würden. Auch die Aufnahme des Ortsnamens könnte den falschen Eindruck erwecken, dass Ihr Geschäft das einzige in dieser Branche am Ort ist.
Ferner dürfen Sie für Ihren Betrieb nicht den Namenszusatz eines anderen branchengleichen Unternehmens nutzen. Andernfalls riskieren Sie Unterlassungs- und eventuell auch Schadenersatzklagen. Auch ein ähnlicher Name kann bereits diese Rechtsfolge herbeiführen. Insofern sollten Sie, bevor Sie sich für einen Namenszusatz entscheiden, mit der IHK in Verbindung setzen sowie im Internet bzw. Branchenbuch recherchieren, um Namensdopplungen zu vermeiden. Wollen Sie jedes Risiko vermeiden, so kann sich auch eine Recherche durch einen entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt empfehlen, die allerdings mit recht hohen Kosten verbunden sein kann.
Beispiele für Unternehmensbezeichnungen:
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* Peter Mohr, Zeitungen
* Zweirad-Kurier, Anna Kirch
* Vierbeiner und Co. - Hundeschule Hannes Klein
Alle Regelungen dazu, wie Gewerbetreibende im allgemeinen Geschäftsverkehr auftreten müssen, finden Sie in § 15 b der Gewerbeordnung (GewO).
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Nienna
Dabei seit: 13.05.2006
Ort: BaWü
Alter: 40
Geschlecht:
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Verfasst Mo 30.10.2006 10:44
Titel
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Also wie über mir schon so treffend zitiert wurde, darfst du dir einen Namen als Logo für dein Kleingewerbe ausdenken. Allerdings hat der z.B. beim Finanzamt keine Bedeutung, da das Kleingewerbe nur auf dich als Person angemeldet wird und du daher auch immer zusätzlich mit deinem geburtgegebenen Namen auftreten musst.
Das siehst du aber auch bei der Gewerbeanmeldung und frag da am besten nochmal die Leute bei denen du das ausfüllst. die haben zwar oft keine Ahnung und wissen nicht mal den Unterschied zwischen Klein- und Großgewerbe , aber nach deiner Anmeldung bekommst du sowieso nochmal was vom Finanzamt zum ausfüllen und da erklärt sich schon manches.
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