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Thema: Buchdruck: "MUSS" die Durckerei ins Impressum? vom 19.06.2012


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Buchdruck: "MUSS" die Durckerei ins Impressum?
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Mac

Dabei seit: 26.08.2005
Ort: Köln
Alter: 62
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 19.06.2012 14:48
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wieder was gelernt: merci
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GreenMan
Moderator

Dabei seit: 06.09.2003
Ort: Bremen
Alter: 58
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 19.06.2012 14:51
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Mac hat geschrieben:
Nefliete hat geschrieben:
in nrw muss beispielsweise auch die druckerei im impressum genannt werden. buch & zeitschriften.

..


Quelle ?


--> Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)

Zitat:
§ 8
Impressum


(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein.


Im Zweifel einfach nach "Pressegesetz" und dem jeweiligen Bundesland googlen.


Zuletzt bearbeitet von GreenMan am Di 19.06.2012 14:54, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Baier79

Dabei seit: 18.06.2012
Ort: Berlin
Alter: 45
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 19.06.2012 15:46
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So weit ich weiss kommt es auch jeweils auf das Bundesland an .Also immer schön aufpassen was man macht.
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SooV
Threadersteller

Dabei seit: 12.01.2009
Ort: Am Wiehengebirge
Alter: 104
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 20.06.2012 01:07
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Viele Grüße aus Niedersachsen Lächel
Danke an alle erst mal soweit...

also Pressegesetz war und ist schon mal ein guter Ansatz - man lernt ja nie aus...
Laut Ausschreibung heißt es:

Zitat:
§ 8 Impressum.
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch Name und Anschrift des für den übernommenen Teils verantwortlichen Redakteurs anzugeben.


Mein Augenmerk richtet sich hier an

...,beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers.

Da es sich um einen Selbstverlag handelt, dieser nicht in öffentlichen Einrichtungen verkauft und auch keine ISBN benötigt/bekommen wird reichen also wie im Text stehend Name und Anschrift des Herausgebers - hab ich das jetzt richtig verstanden?
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SooV
Threadersteller

Dabei seit: 12.01.2009
Ort: Am Wiehengebirge
Alter: 104
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 20.06.2012 01:13
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Also § 12/1 hat es auch in sich... das wird ja immer schöner und schöner

Zitat:

§ 12 Ablieferungspflicht der Verleger und Drucker.
(1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird oder das als Verlagsort einen Ort innerhalb des Geltungsbereiches neben einem anderen Ort nennt, hat der Verleger ein Stück binnen eines Monats nach seinem Erscheinen kostenfrei an die Niedersächsische Landesbibliothek in Hannover abzuliefern (Pflichtexemplar). Satz 1 gilt entsprechend für den Drucker oder sonstigen Hersteller, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat.

(2) Die Niedersächsische Landesbibliothek kann auf die Ablieferung solcher Druckwerke verzichten, an deren Sammlung, Inventarisierung und bibliographischer Aufzeichnung kein öffentliches Interesse besteht.

(3) Ist die Auflage eines Druckwerkes nicht höher als 500 Stück und beträgt der Ladenpreis eines Stücks der Auflage mindestens 100 Euro, so ist dem Ablieferungspflichtigen abweichend von Absatz 1 die Hälfte des Ladenpreises zu erstatten. Bei Druckwerken, die aus zwei oder mehreren einzeln verkäuflichen Teilen bestehen, ist eine Verg¸tung für jeden dieser Teile zu leisten, dessen Ladenpreis den angebenenen Betrag übersteigt. Hat das Druckwerk keinen Ladenpreis, so ist das übliche Entgelt für ein Druckwerk dieser Art maßgebend.

(4) Der Anspruch auf Erstattung besteht nur, wenn er spätestens einen Monat nach Ablieferung des Pflichtexemplars schriftlich bei der Niedersächsischen Landesbibliothek geltend gemacht wird. Er verjährt in zwei Jahren, beginnend mit dem Schlusse des Jahres, in dem das Pflichtexemplar abgeliefert worden ist.

(5) Ein Anspruch auf Erstattung besteht nicht, wenn der Ablieferungspflichtige zur Herstellung des Druckwerkes einen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln erhalten hat.
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remote

Dabei seit: 10.11.2006
Ort: /var/www/
Alter: 109
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 20.06.2012 01:16
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Ist hier denn jemandem ein Fall geläufig in dem es tatsächlich zur Abmahnung oder einem Bußgeldbescheid kam?
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ernie-f

Dabei seit: 25.06.2008
Ort: Unterm Osser
Alter: 64
Geschlecht: Männlich
Verfasst Mi 20.06.2012 08:45
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remote hat geschrieben:
Ist hier denn jemandem ein Fall geläufig in dem es tatsächlich zur Abmahnung oder einem Bußgeldbescheid kam?

Nö!
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Benutzer 62312
Account gelöscht


Ort: -

Verfasst Mi 20.06.2012 09:04
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ich kenne mich da jetzt auch nicht wirklich aus, aber dafür hat ein verlag idr meist einen externen vertrieb, der sich um sowas kümmert. also versendung von abo-, pflicht- und frei- und boardexemplaren... u.a.

da müsste ich bei uns einmal nachfragen, wie das so in nrw läuft. aber abmahnungen habe ich auch noch nicht mitbekommen. allerdings auch selten ein impressum gesehen, das nicht alle nötigen infos bietet.

was den selbstverlag angeht: hm, nicht ganz eindeutig. für mich klingt das wie ein zusatz. also nennung des druckers bleibt erhalten. wenn du es selbst "verlegst" bist du noch lange kein verlag! also kommt der zusatz "verfasser" und/oder "herausgeber" mit ins impressum.
 
 
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