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Thema: Bildrecht bei Onlinenutzung vom 31.07.2006


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Bildrecht bei Onlinenutzung
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boom2
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Verfasst Mo 31.07.2006 03:02
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Bildrecht bei Onlinenutzung

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Hallo,

ich habe ein Bild von Kongresszentrum in Dresden. Es ist ein reines Architektur Bild, auf dem man weder Schilder noch sonstige Arten von Schriften oder so erkennen kann, es geht eben rein um die Architektur. Dieses Bild würde ich gerne für eine Homepage nutzen, sprich als Hintergrundgrafik. Allerdings bin ich mir hieri nicht ganz bei die Nutzungs- bzw. Bildrechten sicher und ob ich ein Bild des Dresdner Kongresses, bzw. dessen Architektur einfach benutzen darf.

Vielleicht kann mir einer von Euch ja etwas genauer dazu Auskunft geben, wäre sehr hilfreich!

Schon einmal besten Dank im Vorraus!

P.S. Es geht nicht um die Rechte gegenüber dem Fotografen, sondern erst einmal darum, ob ich ein Bild des Dresdner Kongresszentrums überhaupt für eine Website benutzen darf.

Verschoben von Allgemeines - Nonprint nach Recht


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Mo 31.07.2006 06:37, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Nimroy
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Verfasst Mo 31.07.2006 06:37
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http://www.mediengestalter.info/forum/41/nutzung-von-fotos-oeffentlicher-gebaeude-45777-1.html
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Verfasst Mo 31.07.2006 10:50
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Und hier für die Klickfaulen:

Fotografieren von und in Gebäuden
Gebäude als Motiv und Kulisse sind für Fotografen immer wieder interessant. Oft sieht sich der Fotograf jedoch mit der Frage konfrontiert, ob er überhaupt Aufnahmen von der Außenansicht des Gebäudes oder gar Innenaufnahmen machen und die Bilder anschließend auch verwerten darf. Mitunter wird die Fotografiererlaubnis auch von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht.

Rechtlich sprechen gegen das Fotografieren zunächst zwei Aspekte: das Urheberrecht des Architekten (Fotografieren als zustimmungsbedürftige Vervielfältigung des Architektenwerkes) und das Eigentumsrechts am Grundstück inkl. dem daraus resultierenden Hausrecht. In besonderen Konstellationen können noch das Persönlichkeitsrecht des Gebäudebewohners oder Sicherheitsaspekte, z.B. bei militätischen Anlagen hinzukommen.

Im Himblick auf Rechte des Archtitekten und die Außenansicht eines Bauwerkes hat der Gesetzgeber in § 59 UrhG entschieden, dass Außenaufnahmen und deren Verwertung ohne Zustimmung des Urhebers (=Architekten) zulässig ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Aufnahme nicht von einem Privatgrundstück, sondern von öffentlicher Straße (Straße ist der öffentlich gewidmete Verkehrsraum inkl. Fahrbahn, Gehweg und Radweg) ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter, Hubschrauber) aus aufgenommen wurde. Auch darf kein anderer Aufnahmstandpunkt als ein allgemein zugänglicher gewählt werden, also nur von der Straße aus fotografiert werden und nicht etwa von einem gegenüberliegenden Haus. Dann bedarf es auch keiner Zustimmung des Gebäude-Eigentümers, da dessen Grundstück ja nicht betreten wird und damit keine Verletzung des Eigentumsrechts und des daraus abgeleiteten Hausrechts erfolgt.


Werden Außenaufnahmen von Gebäuden mit Angabe des Namens der Bewohner un der Adresse veröffentlicht, stellt dies einen Eingruff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und berührt Datenschutzinteressen. Ein derartiger Eingriff kann aber unter Umständen durch die Pressefreiheit gerechtfertigt sein, insbesondere dann, wenn die Bewohner zuvor anderen Berichterstattungen über ihre Wohnsituation zugestimmt haben, sog. Homestorry (Vgl. BGH: zu Luftbildaufnahmen von Promi-Villen).

Für Innenaufnahmen gibt es eine derartige gesetzliche Erlaubnis nicht. Dem Eigentümer steht es daher grundsätzlich frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Betreten seines Grundstückes zuläst.Er kann also mit den Personen, die sein Grundstück betreten, frei vereinbaren, ob sie z.B. nur für private oder auch für kommerzielle Zweck fotografieren dürfen, ob sie mit oder ohne Stativ und Blitz fotografieren dürfen und ob sie für diese Erlaubnis ein Entgelt zu zahlen haben.

Dies gilt auch für Gebäude, die bestimmungsgemäß der Öffentlichkeit zugänglich sind, wie etwa Museen, Kirchen, Schlösser, Konzerthallen etc. Wenn in den Gebäuden Veranstaltungen oder andere berichtenswerte öffentliche Ereignisse stattfinden, kann sich aus der Pressefreiheit und dem jeweiligen Landespressegesetz für Pressefotografen ein kostenfreises Zugangsrecht ergeben, soweit die Fotos der Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen. Nicht abgedeckt ist davon die Nutzung der Fotos für andere Zwecke, z.B. Werbung, Postkarten, Bücher etc.

Wenn sich jedoch ein Autor wissenschafltich, und sei es nur pubulärwissenschaftlich, mit der Architektur eines Gebäudes, einschließlich der Innenarchitektur, auseinandersetzt, darf er zu diesen Zweck in seinem Artikel bzw. Buchbeitrag zur Erläuterung eine Außern- oder auch Innenaufnahme des besprochenen Bauwerkes abbilden. Dies ergibt sich aus der urheberrechtilchen Schranke des Zitatrechts, § 51 Ziff. 1 UrhG.

Kirchen steht aufgrund der ihnen grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit außer dem Eigentums- und Hausrecht ein weiteres Recht zur Regelung von Fotografiererlaubnissen in Kirchen, Klöster und Friedhöfen zur Seite. So können sie selbst bei öffentlich zugänglichen Veranstaltungen wie Trauungen und sonstigen Gottestdiensten das Fotografieren untersagen. Selbstverständlich können Kirchen sich auch gegen die Nutzung ihrer Gebäude als Kulisse für kommerzielle Fotografien (z.B. Werbeaufnahmen) und insbesondere Aktfotografien wenden.

Die Höhe des Entgelts für die Fotografier-Erlaubnis ist Verhandlungssache. Es gibt keinen Anspruch nicht mehr als einen gewissen Betrag hierfür zahlen zu müssen. Wenn von öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. städtischen Museen Gebühren für Fotografiererlaubnisse verlangt werden, könnte man jedoch überlegen, ob hier nicht der gebührenrechtliche Grundsatz des Kostenersatzes zur Anwendung kommt. Dann dürften lediglich die tatsächlichen Kosten für z.B. Strom, Aufsichtspersonal etc.berechnet werden. Dieser Grundsatz greift m.E. hier jedoch nicht, da die öffentliche Einrichtung bei der Erteilung der Fotografiererlaubnis nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird und daher wie Private auch die Preise verhandeln kann.

Gerade wenn die kommerzielle Verwendung der Fotos beabsichtigt ist, sollte der Fotograf daher bei Aufnahmen vom betroffenen Grundstück aus bzw. vom inneren des Gebäudes eine schriftliche Vereinbarung mit dem Eigentümer bzw. Verwalter treffen, in der das Entgelt und der Verwendungszweck festgelegt sind
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