Autor |
Nachricht |
Benutzer 62312
Account gelöscht
Ort: -
|
Verfasst Mi 27.05.2009 11:36
Titel
|
|
|
man brauch keine prokura für die in anspruchnahme solcher aufträge. ich habe hier auch die erlaubnis und befugnis dinge zu kaufen oder zu bestellen. allerdings kläre ich das auch immer vorher ab.
wenn der auftrag bestätigt wurde, dann schick ne rechnung mit dem hinweis wer den bestätigt hat. sonst n schreiben mit dem anwalt aufsetzten. inkasso ist wohl nicht nötig. wie was intern geregelt wird, kann dir ja egal sein.
so würd ich es machen.
|
|
|
|
|
DieMedienmacher
Dabei seit: 20.05.2009
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
|
Verfasst Fr 29.05.2009 03:06
Titel
|
|
|
Geschäftsführung ohne Auftrag ist im Außenverhältnis wirksam. Daher Rechnung schreiben, vollstrecken.
§ 677 BGB
§ 678 BGB
§ 679 BGB
§ 686 BGB
§ 687 BGB
|
|
|
|
|
Anzeige
|
|
|
padde2000
Dabei seit: 20.07.2007
Ort: Oberhausen-Rheinhausen
Alter: 43
Geschlecht:
|
Verfasst Mo 29.06.2009 15:32
Titel
|
|
|
Ich sehe das so wie Medienmacher.
Du kannst ja gar nicht bei jedem Auftrag prüfen, wer dir den Auftrag gibt. Jeder Einkäufer in einer Firma müsste dann ja vorher eine Unterschrift beim Geschäftsführer einholen, dass er wirklich für die Firma bestellen darf. Das geht nicht und ist auch gesetzlich geregelt.
Es gibt das sogenannte Innenverhältnis und das Außenverhältnis. Wenn ein Arbeitnehmer etwas bei Dritten bestellt, dann handelt er für die Firma und die Firma haftet dafür. Wenn der Arbeitnehmer das ohne das Wissen der Firma macht, dann kriegt er eben eine Abmahnung, eine Kündigung usw. Das ist das Innenverhältnis. Intern muss geregelt sein, was der einzelne Mitarbeiter darf und was nicht. Und wenn er seine Kompetenzen überschreitet, muss er intern dafür gerade stehen.
Für deinen Fall:
Im Außenverhältnis trat der Mitarbeiter für die Firma auf und samit hat dir die Firma den Auftrag gegeben. Somit kannst du auch die Rechnung an die Firma schreiben - nicht an den Mitarbeiter.
|
|
|
|
|
benedict r.
Dabei seit: 07.06.2007
Ort: Friedberg (Hessen)
Alter: 33
Geschlecht:
|
Verfasst Mo 29.06.2009 15:48
Titel
|
|
|
DieMedienmacher hat geschrieben: | Geschäftsführung ohne Auftrag ist im Außenverhältnis wirksam. Daher Rechnung schreiben, vollstrecken.
§ 677 BGB
§ 678 BGB
§ 679 BGB
§ 686 BGB
§ 687 BGB |
Haben wir in der Berufsschule auch so gelernt.
Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass
es bei bestimmten Unternehmensformen
ausnahmen gibt, oder?
|
|
|
|
|
DieMedienmacher
Dabei seit: 20.05.2009
Ort: -
Alter: -
Geschlecht: -
|
Verfasst Di 30.06.2009 05:02
Titel
|
|
|
benedict r. hat geschrieben: | DieMedienmacher hat geschrieben: | Geschäftsführung ohne Auftrag ist im Außenverhältnis wirksam. Daher Rechnung schreiben, vollstrecken.
§ 677 BGB
§ 678 BGB
§ 679 BGB
§ 686 BGB
§ 687 BGB |
Haben wir in der Berufsschule auch so gelernt.
Allerdings meine ich mich zu erinnern, dass
es bei bestimmten Unternehmensformen
ausnahmen gibt, oder? |
Grunsätzlich immer ein klares Nein. Mit der Ausnahme der Kapitalgesellschaft und Geschäften aus Grundstücken und Grundstücksgleichen Rechten bei Prokuristen.
Und auch hier gibt es trotzdem wieder eine Ausnahme der Ausnahme: Wenn ein Makler bei einer Immobilien GmbH angestellt ist, dann liegt es aber in der Natur seines Berufs dass er solche Geschäfte abschließt. Das dürfte er als Prokurist dann allerdings (eigentlich) nicht mehr, so will es zumindest das HGB. Hier greift allerdings trotzdem die Regelung des BGB zum Vertragszweck bzw. Vertragsgegenstand. Im Klartext: Er darf also doch.
|
|
|
|
|
|
|
|
Ähnliche Themen |
Inhaber auf Drucksachen anführen?
Muss der Inhaber auf die Visitenkarte des Partners?
[Firma] Nutzung einer Firma durch Einzelunternehmer
GbR - Freier Mitarbeiter
[Recht] Mitarbeiter Schweigepflicht?
Verträge freie Mitarbeiter
|
|