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Thema: Auftrag abbrechen statthaft? vom 18.01.2009


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> Auftrag abbrechen statthaft?
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aUDIOfREAK

Dabei seit: 04.04.2002
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Verfasst Di 20.01.2009 07:29
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manchmal hilft es ja schon, wenn man einfach mit seinen kunden spricht und ihnen klar macht, das es zum ausgemachten preis jetzt einfach nicht mehr leistungen gibt, als bislang. manche kunden wissen oft auch nicht, was ihre änderungswünsche für einen aufwand verursachen und denken "na der drückt doch eh nur 2 knöpfe und dann is das gut". das muss man ihnen eben verständlich machen, das jede änderung stundenlange arbeit nach sich zieht und das sowas in einem gewissen rahmen ok ist, aber eben nicht über die maßen. die meisten kunden haben dafür dann auch verständnis. und wenn sie gar nicht einsichtig sind, kann man sich immer noch schritte überlegen, den auftrag bzw. den kunden los zu werden *zwinker*
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Xpellshop
Threadersteller

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Verfasst Di 20.01.2009 14:12
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Hy

Auch eine Möglichkeit. Wie genau hast du das definiert?

Gruß

Marc
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traumgaertner

Dabei seit: 18.01.2009
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Verfasst Di 20.01.2009 14:19
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Wen meinen? ^^
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Xpellshop
Threadersteller

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Verfasst Di 20.01.2009 14:26
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Ups, hatte den Beitrag dazwischen gar nicht gesehen. Grins

Ich meine dies aus deinem Beitrag:

Zitat:
"Unverhältnismässigkeit" und einmal für "unwirtschaftliches Verhalten"


Gruß

Marc
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traumgaertner

Dabei seit: 18.01.2009
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Alter: 43
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 20.01.2009 14:53
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Sinngemäss...
...ich hab´s mal rauskopiert und so umgeschrieben dass es halbwegs stimmig ist, auch ohne die restlichen Klauseln die da im Original noch dazwischen liegen:


6) Rücktrittsrecht
6.1) Rücktrittsrecht bei Vertragsbruch
Im Falle eines Vertragsbruches haben die Vertragspartner das Recht vom Gestand des Vertrags konsequenzlos zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen und deren Vertragsrecht bleiben hiervon jedoch unberührt.
Ein Bestand des Vertragsbruchs entsteht wenn:
a) vereinbarte Leistungen verweigert werden
b) vereinbarte Leistungen nicht mehr, oder nicht mehr in vollem Umfang, erbracht werden können ohne dass hier
höhere Gewalt* eine ausschlaggebende Rolle spielt
c) vereinbarte Leistungen aufgrund von vorsätzlicher oder fahrlässiger Misswirtschaft in ihrer ursprünglichen Qualität
eingeschränkt werden
6.2) Rücktrittsrecht bei unverhältnismässigem und/oder unwirtschaftlichem Verhalten
Die Vertragspartner haben das Recht Leistungen im Rahmen des Vertragsgegenstandes ganz oder teilweise einzuschränken oder zu versagen wenn seitens einer oder mehrerer Parteien unwirtschaftliches oder unverhältnismässiges Verhalten vorliegt.
Unverhältnismässiges und/oder unwirtschaftliches Verhalten liegt vor wenn:
a) laufende Kommunikation zwischen den Vertragspartnern durch eine Seite erheblich eingeschränkt oder gar
eingestellt wird ohne eine ausweichende Kommunikationsmöglichkeit bereit zu stellen
b) ein Vertragspartner durch unprofessionelles Auftreten und Verhalten die Kommunikation erschwert
c) ein Vertragspartner den Kommunikations- und Verhandlungsrahmen ohne Bereitsstellung eines gleichwertigen
Stellvertreters verlässt
d) die Ausübung der im Vertrag geregelten Leistungen erheblich erschwert wird durch
1 mangelnde Selbstinformationspolitik seitens des Auftraggebers, 2 fehlerhafte, mangelhafte oder fehlende
Auskunft zu leistungsrelevanten Nachfragen durch den Auftragnehmer binnen der gesetzlich voraussetzbaren
Zeitspann von 24 Stunden, 3 der Auftraggeber durch Verhalten jedweder Art billigend, wissentlich und/oder
vorsätzlich dazu beiträgt dass der Auftragnehmer seiner Leistung nicht oder nur eingeschränkt nachgehen kann

Zu 6.2 "unwirtschaftliches Verhalten" wird als solches definiert wenn ein Vertragspartner wirtschaftlich negative Auswirkungen durch Fremdverhalten einer Vertragspartei zu verbuchen hat. Der Auftragnehmer erbringt keine Exklusivleistungen, sodass der Auftraggeber durch sein Verhalten keine Einschränkung hervorrufen darf die den
Auftragnehmer, gleich welcher Form, in der generellen Ausübung seines Berufsstandes gefährden oder behindern. Das der zu erbringenden Leistung zugrunde liegende Berufsbild beinhaltet in seiner Sache ansich eine gewisse Flexibilität in Art und Umfang der vereinbarten Leistung, solange diese verhältnismässig bleibt. Eine Unverhältnismässigkeit liegt dann vor wenn bspw. seitens des Auftraggebers "unverhältnismässig viele" Änderungen in Art und Ausübung der zu erbringenden Leistung erwartet werden, sodass ein flüssiges Arbeiten nicht mehr möglich ist, oder aber Art und Umfang der vereinbarten Leistungen in ihrer ursprünglich vereinbarten Form dadurch so sehr verändert werden dass eine Erfüllung der vereinbarten Leistungen im Sinne des Vertragsgegenstandes nicht mehr möglich wird.

*höhere Gewalt:
naturbedingte Schäden, technische Schäden, Schäden durch Fremdeinwirkung wie Einbruch, Diebstahl etc.

Ausgenommen sind technische Schäden deren Vorbeugung versäumt, missachtet, oder fahrlässig herbeigeführt wurden, dies schliesst fehlende Sicherungskopien und Viren ebenso mit ein wie Schäden durch Fremdeinwirkung die hätten verhindert werden können (bspw. durch nicht verschlossene Bürotüren).
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