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Thema: arbeitnehmerähnliche Person vom 12.01.2014


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> arbeitnehmerähnliche Person
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dirkdick
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Verfasst Di 21.01.2014 01:14
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Beide Steuerberater sagten mir dass es bei jedem individuell entschieden werden muss. Entscheidend ist auch die Dauer, die man für einen Arbeitgeber tätig war. Man muss erst über eine längere Zeit für einen Arbeitgeber tätig sein, um als eine arbeitnehmerähnliche Person bezeichnet zu werden. 3 Monate wie es bei mir der Fall war, ist nicht genug, so der Steuerberater.

Urlaubsgeld kann man wirklich von dem AG verlangen, sogar wenns vertraglich das Gegenteil vereinbart wurde.


Ich habe morgen noch einen Termin bei der DRV. Ich bin wirklich gespannt was es sich mit den 4 jahren Rückzahlung an sich hat. Zwar haben mir beide Steuerberater gesagt, dass es nur den Arbeitgeber betreffen könnte, aber nach vielen Diskussionen bin ich mir jetzt unsicher. Ich werde dann hier berichten.
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dirkdick
Threadersteller

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Verfasst Di 21.01.2014 21:57
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Heute habe ich mich von einem Berater der DRV (Deusche Rentenversicherung) beraten lassen. Da bei mir nicht einfach feststellbar war, ob ich eine arbeitnehmerähnliche Person bin, hat er sich an Juristen gewendet, die das ganze dann überprüfen werden, und zwar kostenlos. Steuerberater/Anwaltskosten kann man sich hier sparen.

Ich habe auch nach dieser Strafe mit den 4 Jahren Rückzahlung erwähnt. Er sagte mir dass es die Freiberufler nicht betrifft. Er sagte mir, dass es für Freiberufler überhaupt keine Strafe gibt. Man zahlt nur für die Monate Rentenversicherung, für welche man auch verpflichtet ist. Also wenn du 4 Jahre arbeitnehmerähnlich warst, dann musst du ja für diese 4 Jahre Rentenversicherung zahlen, wenn du nur 3 Monate rentenversicherungspflichtig warst, dann zahlst du nur für diese 3 Monate und dieser Betrag fließt auch in deine Rentenkasse. Also man zahlt was man zahlen muss und es hat auch nichts mit einer Strafe zutun.

Für die ersten 4 Jahre der Selbstständigkeit, kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Was ich auch gemacht habe Lächel
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deliciious

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Verfasst Mi 22.01.2014 11:51
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dirkdick hat geschrieben:
Ich habe auch nach dieser Strafe mit den 4 Jahren Rückzahlung erwähnt. Er sagte mir dass es die Freiberufler nicht betrifft. Er sagte mir, dass es für Freiberufler überhaupt keine Strafe gibt. Man zahlt nur für die Monate Rentenversicherung, für welche man auch verpflichtet ist. Also wenn du 4 Jahre arbeitnehmerähnlich warst, dann musst du ja für diese 4 Jahre Rentenversicherung zahlen, wenn du nur 3 Monate rentenversicherungspflichtig warst, dann zahlst du nur für diese 3 Monate und dieser Betrag fließt auch in deine Rentenkasse. Also man zahlt was man zahlen muss und es hat auch nichts mit einer Strafe zutun.


Das verwirrt leider. Die Aussage kann so und so gedeutet werden. Wir gehen doch hier davon aus, dass du z.B. 3 Jahre arbeitnehmerähnlich tätig warst. Und die These, die hier aufgestellt wurde, war: Wenn deine "arbeitnehmerähnliche Tätigkeit" erst nach 3 Jahren festgestellt wird, kannst du dafür rückwirkend bis 4 Jahre belangt werden. Natürlich würdest du hier nur 3 Jahre rückwirkend belangt werden. Wärst du 5 Jahre arbeitnehmerähnlich tätig gewesen, dann wärst du bei der These maximal 4 Jahre rückwirkend zur Nachzahlung verpflichtet gewesen. Wärst du nur 4 Monate tätig gewesen, dann rückwirkend 4 Monate. Die 4 Jahre waren das Maximum wegen der Verjährung.

Natürlich zahlst du nur, was du zahlen musst. Aber wie steht es damit - mit einer rückwirkenden Zahlungspflicht (nenn es Strafe)? Oder gilt die Zahlungspflicht (wie ich oben gefunden habe) erst ab dem Tag der Feststellung einer Rentenversicherungspflicht und damit niemals rückwirkend?
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dirkdick
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Verfasst Mi 22.01.2014 12:54
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deliciious hat geschrieben:


Oder gilt die Zahlungspflicht (wie ich oben gefunden habe) erst ab dem Tag der Feststellung einer Rentenversicherungspflicht und damit niemals rückwirkend?



Doch die Beiträge sind rückwirkend zu zahlen und die Zahlungspflicht dieser Beiträge ist von dem Tag der Festellung der Rentenversicherungspflicht unabhängig. Diese Beiträge fließen auch wie sonst alle anderen Beiträge in deine Rente. Also die Beiträge die du rückwirkend bezahlt hast, werden wie übliche Rentenbeiträge behandelt. Daher haben diese rückwirkende 4 Jahre nichts mit einer Strafe zutun.


Zuletzt bearbeitet von dirkdick am Mi 22.01.2014 13:06, insgesamt 1-mal bearbeitet
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