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Thema: arbeitnehmerähnliche Person vom 12.01.2014


Neues Thema eröffnen   Neue Antwort erstellen MGi Foren-Übersicht -> Recht -> arbeitnehmerähnliche Person
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pantonine

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Verfasst Di 14.01.2014 17:21
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[OT] Tschuldigung, ich muss das mal ins Weltall schreien, aber warum wird es einem in Deutschjland eigentlich so kompliziert gemacht, selbständig zu arbeiten? Und zwar in allen Einkommensbereichen. Man wird ja quasi gezwungen, eine Unmenge Kohle zu verdienen, um dann gleich mal einen großen Teil an allerlei Institutionen abzudrücken, von der Rentenkasse bis zum Anwalt und Steuerberater. Das ist doch bekloppt. Und da wundert sich Deutschland, dass niemand „seinen Arsch hochbekommt“ und selbständig was auf die Beine stellt! Btw. Hochachtung vor allen, die es <strike>geschafft</strike> gewagt haben!
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Benutzer 62312
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Verfasst Di 14.01.2014 17:37
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Ich wundere mich eher über das Unwissen vieler Selbständiger in weitaus unkomplizierteren Dingen, wo man sich fragt, ob es denen nicht noch schwerer gemacht werden sollte. Einführung eines Meisterbriefes in allen Ausbildungsberufen als Voraussetzung einer Selbständigkeit. In Deutschland wird halt jeder aufgefangen der es verbockt hat... Ist wohl eher Ansichtssache, denke ich.
 
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Benutzer 116623
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Verfasst Di 14.01.2014 17:46
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Nefliete hat geschrieben:
Einführung eines Meisterbriefes in allen Ausbildungsberufen als Voraussetzung einer Selbständigkeit. In Deutschland wird halt jeder aufgefangen der es verbockt hat... Ist wohl eher Ansichtssache, denke ich.


Auch OT: Ja, seh ich aber ähnlich. Viele bekommen eben "den Arsch" nicht hoch, das sieht man an den entsprechenden Fragen hier und in anderen Foren. Schon eine der zahllosen FAQs selbstständig zu finden und dann zu lesen, scheint viele zu überfordern. Und Zwangsmaßnahmen wie die Einführung einer Krankenversicherungspflicht für alle Selbstständigen mögen dann die einen als Bevormundung ansehen - aber es ist eben immer die Gesellschaft, die sich um die Leute kümmern soll, die darauf lieber pfeifen (oder das eben früher getan haben).

Die Hürden sind extrem niedrig, auf's Amt gegangen, drölfzig Euro abgedrückt und schon ist man mit Gewerbeschein selbstständig. Eben nicht, man muss es vorher schon sein und nachher erst Recht.
 
deliciious

Dabei seit: 15.11.2006
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Verfasst Di 14.01.2014 17:58
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someonesdaughter hat geschrieben:
deliciious hat geschrieben:


Also sind dies hier weder Belege FÜR noch GEGEN eine diskutierte Nachzahlung ...


Gab's ja auch schon auf Seite 1 dieses Threads (aber wozu Threads lesen, wenn man lieber rum trollt):

Wenn du schon wieder so sinnfreie Belehrungen gibst, dann lies doch bitte, bitte, bitte auch was ich worauf geschrieben habe. DU und dirkdick redet aneinander vorbei! Das habe ich aufgelöst. Denn weder dein "Beleg" FÜR noch sein "Beleg" dagegen waren hilfreich. Da hättet ihr noch Stunden weiterstreiten können. Dann bring doch demnächst direkt deine unteren Quellen - zur Not mehrmals, wenn sie jmd. nicht versteht - oder verweise dirkdick auf Seite 1. Aber erwarte doch bitte nicht, dass du hintenrum nur noch Schmarrn reden darfst, weil du ja auf Seite 1 evtl. einmal was richtiges erwähnt hattest. Und bitte belass es jetzt einfach dabei. Der Klügere und so.

someonesdaughter hat geschrieben:
http://www.experto.de/verbraucher/versicherung/muss-ich-als-selbstaendiger-beitraege-zur-rentenversicherung-zahlen.html


Klingt logisch. Aber das wäre für mich noch kein Beweis, auf den ich mich unter Garantie verlassen würde. Denn wo steht nun etwas von arbeitnehmerähnlichen Personen? Davon gehen wir doch aus? Wir sollten eher eine Quelle dafür finden, was die Folgen bezogen auf die Rentenversicherungspflicht sind, wenn einer "arbeitnehmerähnliche Person" "festgestellt" wird. Eventuell sind hier noch andere Punkte zu berücksichtigen.

someonesdaughter hat geschrieben:
http://www.existenzgruender.de/expertenforum/gruendungsplanung/antwort.php?frage=9641&rubrik=1&archiv=290


Da auch du hier ein Beispiel für (Schein)Selbstständige gibst, verstehe ich deine Kritik weiter oben nicht, als User meinten, Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Personen liegen sehr nah beinander. Dennoch klingt die Quelle schon überzeugender. Aber selbst hier gibt es ja Einschränkungen: "Zwei Gruppen von nach den o.g. Kriterien an sich rentenversicherungspflichtigen Selbständigen sind grundsätzlich von der Versicherungspflicht befreit: Existenzgründer für einen Zeitraum von drei Jahren nach der erstmaligen Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit."

someonesdaughter hat geschrieben:
https://www.ihre-vorsorge.de/drv-forum.html?tx_mmforum_pi1%5Baction%5D=list_post&tx_mmforum_pi1%5Btid%5D=14020


Dito. Nirgends ist die Rede von arbeitnehmerähnlichen Personen. Eventuell, ich wiederhole mich, gibt es für solche Sonderfälle Einschränkungen und Rechte NACH der Feststellung, dass tatsächlich ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorlag. Eventuell macht auch hier der "Arbeitgeber" (in Anführungsstriche) (s)einen Teil aus.

Ich würde mich freuen, wenn du wie fast jeder andere (fast), höflich und neutral und nicht von oben herab, auf gegebene Akzente eingehen würdest – von denen ich an keiner Stelle (bitte lesen) sage, dass sie garantiert so sind und du falsch liegst. Aber ich wäre eben noch nicht überzeugt. [/quote]


EDIT:
Noch eine Einschränkung bzgl. Scheinselbstständiger von deiner Linkliste:

Zitat:
Wird eine Scheinselbständigkeit außerhalb des Anfrageverfahrens festgestellt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbständige
• damit einverstanden ist und
• er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht und
• er oder sein Auftraggeber weder vorsätzlich (wider besseren Wissens) noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind.


Deswegen würde ich mich als TE hier nicht auf Halbwissen ausruhen. Dennoch kann das Halbwissen oder Thread sehr gern als Aufruf verstanden werden, sich einen Steuerberater oder Anwalt heranzuziehen - wie der TE ja gemacht hatte.


Zuletzt bearbeitet von deliciious am Di 14.01.2014 18:05, insgesamt 1-mal bearbeitet
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dirkdick
Threadersteller

Dabei seit: 12.01.2014
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Verfasst Di 14.01.2014 18:59
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Hallo

eine Aussage eines anderen Steuerberaters:


Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer wie ein Arbeitnehmer wirtschaftlich (festes Gehalt) von einem Auftraggeber abhängig ist, jedoch wegen fehlender Eingliederung in eine betriebliche Organisation (Zeit/-Ort) und bei im Wesentlichen freier Zeitbestimmung nicht persönlich abhängig wie ein Arbeitnehmer ist.


An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt die wirtschaftliche Unselbständigkeit.


Hinzu kommt, dass die arbeitnehmerähnliche Person sozial schutzwürdig sein muss.


Wenn Sie also von diesem Arbeitgeber wirtschaftlich abhängig waren, oder nur für diesen einen Arbeitgeber tätig sein konnten,




Die Konsequenzen:




Nach § 5 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist arbeitnehmerähnlichen Personen der Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet.


Auch der gesetzliche (bezahlte) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) von 24 Werktagen steht ihnen zu.





In § 2 SGB VI werden die Personenkreise definiert, welche im Rentenversicherungsrecht als arbeitnehmerähnliche Personen gelten.




§ 2 Selbständig Tätige

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,




9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.


Zuletzt bearbeitet von dirkdick am Di 14.01.2014 19:10, insgesamt 2-mal bearbeitet
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deliciious

Dabei seit: 15.11.2006
Ort: Essen
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 14.01.2014 19:08
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someonesdaughter hat geschrieben:
deliciious hat geschrieben:

Wenn du schon wieder so sinnfreie Belehrungen gibst (…)


Fängst du jetzt an, mich zu stalken und in jedem Thread mit deinem Hass zu überschütten, den du finden kannst?


Ich kann nicht mehr. You made my day Lächel *ha ha*

Du gehst wie immer nicht auf die Essenz eines Posts ein. Du laberst zwar viel, aber verschweigst stets die wichtigen Inhalte. Deswegen macht es mehr Sinn mit einer Wand zu reden. Ich breche ich an dieser Stelle den Versuch ab, eine sinnvolle und weiterführende Diskussion in Gang zu bringen.

Berufen wir uns doch alle auf dein Halbwissen und Deutschland geht es besser! Lächel
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deliciious

Dabei seit: 15.11.2006
Ort: Essen
Alter: 39
Geschlecht: Männlich
Verfasst Di 14.01.2014 19:56
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Um es ganz deutlich, einfach und kurz zu halten:

Zitat:
Noch eine Einschränkung bzgl. Scheinselbstständiger von deiner Linkliste:

"Wird eine Scheinselbständigkeit außerhalb des Anfrageverfahrens festgestellt, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tage der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Scheinselbständige
• damit einverstanden ist und
• er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entspricht und
• er oder sein Auftraggeber weder vorsätzlich (wider besseren Wissens) noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind."
Deswegen würde ich mich als TE hier nicht auf Halbwissen ausruhen. Dennoch kann das Halbwissen oder Thread sehr gern als Aufruf verstanden werden, sich einen Steuerberater oder Anwalt heranzuziehen - wie der TE ja gemacht hatte.


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Sa 18.01.2014 09:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
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nanu

Dabei seit: 31.03.2006
Ort: -
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Geschlecht: Weiblich
Verfasst Di 14.01.2014 23:44
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Die hier von "dirkdick" zitierten Aussagen der Steuerberater sind sehr interessant!
Da sieht man ja auch die Konsequenzen, das war mir auch neu, z. B. der Anspruch auf Urlaub.

Zitat:
Die Konsequenzen:


Nach § 5 Abs. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) ist arbeitnehmerähnlichen Personen der Weg zur Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet.

Auch der gesetzliche (bezahlte) Mindesturlaub nach § 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) von 24 Werktagen steht ihnen zu.


In § 2 SGB VI werden die Personenkreise definiert, welche im Rentenversicherungsrecht als arbeitnehmerähnliche Personen gelten.


Das Problem ist, dass letztendlich individuell analysiert werden muss, wie das Beschäftigungsverhältnis genau liegt wo die Waage hintendiert.

Letztendlich kann das bis zum Arbeitsgericht (die Zuständigkeit war mir auch neu) gehen und der Richter muss ggf. entscheiden.

Im Thread kommen wir wohl nicht weiter.
Ich würde da bei Unklarheiten den Weg zum Steuerberater empfehlen. Letztendlich ist das was er sagt bindend, bzw. man darf sich mehr drauf verlassen als was Hobbysteuerinteressierte hier so erzählen Lächel


@dirkdick - danke für die Infos

Übrigens, als Steuerberater darf man sich ohne den Titel nicht einfach so selbständig machen. Ich glaube, das ist auch gut so Lächel


Zuletzt bearbeitet von Nimroy am Sa 18.01.2014 09:52, insgesamt 1-mal bearbeitet
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